Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünftefeststellung 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen IV R 27/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Erben nach dem am 28. Juni 1988 verstorbenen …(Erblasser).

Der Erblasser war mit einem Kommanditanteil in Höhe von … DM an der … beteiligt und außerdem Mitglied des Beirats der Gesellschaft. Unstreitig war die KG im Streitjahr wie auch in der Zeit davor nur vermögensverwaltend tätig.

Mit Vertrag vom 24. Juli 1985 veräußerte der Erblasser 4/5 seiner Kommanditbeteiligung zu einem Kaufpreis von … DM. Der Beklagte erließ am 17. August 1988 zunächst einen Feststellungsbescheid an die KG, in dem der bereits verstorbene Erblasser noch als Beteiligter aufgeführt war. Den Veräußerungsgewinn hatte der Beklagte bei einem – auf den veräußerten Anteil bezogenen – negativen Kapitalkonto von … DM mit … DM ermittelt. Hiergegen legten die KG unter anderem wegen der Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen verschiedener Kommanditisten und der Prozeßbevollmächtigte der Kläger wegen der Einbeziehung des Veräußerungsgewinns des Erblassers Einsprüche ein. Daraufhin erließ der Beklagte am 21. März 1989 einen (erstmals) „geänderten” Feststellungsbescheid für 1985. Die Übermittlung erfolgte durch Bekanntgabe an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Dem so bezeichneten Änderungsbescheid lag zugrunde, daß der vorausgegangene Bescheid wegen der Aufführung des Erblassers für unwirksam erachtet wurde.

Daraufhin haben die Kläger mit Zustimmung des Beklagten Sprungklage erhoben. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens ist der angegriffene Bescheid vom 31. März 1989 (gerichtet an die namentlich nicht benannten „Erben nach …) wegen fehlerhafter Bekanntgabe bzw. Adressierung durch einen weiteren Feststellungsbescheid vom 08. August 1994 für das Streitjahr – ohne betragsmäßige Änderung – ersetzt worden, den die Kläger durch Schreiben vom 06. September 1994 mit Einspruch anfochten und durch ein weiteres Schreiben vom 07. September 1994, bei Gericht eingegangen am 08. September, gemäß §68 Finanzgerichtsordnung –FGO– zum Gegenstand des Verfahrens erklärt haben.

Im weiteren Verfahrensverlauf ist am 28. März 1995 eine Einspruchsentscheidung – auch in Sachen der Kläger – wegen Feststellung für das Streitjahr ergangen auf ihren Einspruch vom 30. August 1988 hin, der gegen den ursprünglichen – ihnen gegenüber unwirksamen – Bescheid eingelegt worden und über den im Hinblick auf die Sprungklage bis dahin nicht entschieden worden war.

Die Kläger sehen sich durch die Einbeziehung eines Veräußerungsgewinnes in die Einkünftefeststellung in ihren Rechten verletzt. Sie sind der Auffassung, daß nach Aufgabe der sogenannten Geprägerechtsprechung durch den Großen Senat –GrS– des Bundesfinanzhofs –BFH– (Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1984, 751) der Erblasser auf die Fortdauer dieses Rechtszustandes vertraut habe und auch darauf habe vertrauen dürfen mit der Folge, daß die Einkünfte der KG im Streitjahr nicht als solche aus Gewerbebetrieb nach §§15, 16 Einkommensteuergesetz –EStG– zu qualifizieren seien. Die Geprägerechtsprechung, nach der auch eine ausschließlich vermögensverwaltende KG gewerbliche Einkünfte erzielte, wenn ihr eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als alleinige Komplementärin dadurch das Gepräge gibt, daß sie die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt, sei – so sinngemäß – nicht mit dem früheren Gesetzeswortlaut vereinbar und zudem systemwidrig gewesen. Die Kodifizierung der Geprägerechtsprechung in §15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz –StBereinG– 1986 vom 19. Dezember 1985 sei insoweit verfassungswidrig, als §52 Abs. 20 b in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 die Rückwirkung der neuen Vorschrift auch für vor 1986 liegende Veranlagungszeiträume anordne.

Nach ihrer Rechtsauffassung, die sie auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und auf Stimmen aus der Literatur stützen, liegt die Grundgesetzwidrigkeit der Vorschrift darin, daß der Gesetzgeber für die Erfassung von Einkünften aus vermögensverwaltenden GmbH & Co Kommanditgesellschaften als gewerblich – und damit für den (Wieder–)Beginn der Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung einer Beteiligung – den Tag gewählt hat, an dem in der Öffentlichkeit die entsprechende Gesetzesinitiative der Bundesregierung bekannt geworden ist und nicht einen späteren, nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens liegenden Zeitpunkt, Vertrauensschutz sei insbesondere deshalb geboten, weil durch §52 Abs. 21 Sätze 7 ff. EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 für bestimmte Berliner Gesellschaften kurzfristige Wahlmöglichkeiten bezüglich der Besteuerungsfolgen eröffnet worden seien 7 hieraus habe der Erblasser in schutzwürdiger Weise den Schluß ziehen können, der durch die Aufgabe der Geprägerechtsprechung geschaffene Rechtszustand werde im übrigen andauern. H...

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