rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung des Verkaufs einer sog. Argentinien-Anleihe und der Einlösung von Aktien-Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vermögensverlust aus der Veräußerung einer Argentinien-Anleihe führt nicht über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.

2. Bei Hochzinsanleihen (hier: Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank mit einem Wahlrecht des Emittenten zur Rückzahlung des Kapitals oder der Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien) ohne Emissionsrendite ist als Kapitalertrag die Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Grunde zu legen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 48/04)

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 48/04)

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Bankdirektor im Ruhestand. Im Streit sind die steuerliche Behandlung des Verkaufs einer so genannten ArgentinienAnleihe und der Einlösung zweier Aktien-Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank (Salomon Oppenheim; SalOpp).

Der Kläger erwarb im Streitjahr für 36500,00 DM eine DM-Anleihe des Staates Argentinien in Höhe von nominal 50000,00 DM zum Kurs von 73 %. Die Anlage war im IV. Quartal 1998 mit Jahrescoupons emittiert worden, wobei der Nominalzins bis zum 18. Oktober 2000 14 % betrug und in der Folgezeit bis zur Fälligkeit 9 %p.a.

Am 17.Dezember2001 veräußerte der Kläger die Anleihe in drei Teilpositionen zum Kurs von 40 % für rund 20000,00 DM (genaue Gutschriftssumme: 20069,14 DM). Nach beanstandeter diesbezüglicher Wertpapierabrechnung rechnete die BankgesellschaftBerlin (Depot-Bank) den Verkauf in der Weise ab, dass auf den Veräußerungserlös kein Zinsabschlag mehr entfiel. Daneben bescheinigte die Depot-Bank dem Kläger steuerpflichtige negative Beträge von insgesamt 16500,00 DM mit dem Hinweis einer Abrechnung nach der Differenzmethode.

Am 23.August2000 erwarb der Kläger für 16854,20 DM eine mit 15 % p.a. festverzinsliche Anleihe der SalOpp in Höhe von nominal 10000,00€ zum Kurs von 85,57 %. Die Anleihebedingungen sahen zum Laufzeitende am 2.November2001 die Möglichkeit der Einlösung durch die Emissionsbank durch Lieferung von 89 Aktien der Deutschen Telekom AG vor je nominal 5000,00€. Dementsprechend wurden am Einlösungstag durch die Bank insgesamt 178 Aktien der Deutschen Telekom AG in das Depot des Klägers eingebucht, die an diesem Tag in Frankfurt mit 17,40€ notierten.

Am 11.September2000 erwarb die Klägerin für 18211,54 DM eine mit 14,5 % festverzinsliche Anleihe der SalomonOppenheim-Bank über nominal 10000,00€ zum Kurs von 92,51 %. Hier sahen die Anleihebedingungen die Möglichkeit der Einlösung durch Lieferung von 132 Aktien der CommerzbankAG je nominal 5000,00€ zum 23.März2001 vor.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Abzug von 16500,00 DMnegativen Einkünften entsprechend der Jahressteuerbescheinigung der Depot-Bank (aus der Argentinien-Anleihe). Daneben erklärte er unter der Bezeichnung äHochzins einen Verlust von 13777,00 DM in Höhe des Unterschiedsbetrages der Anschaffungskosten der SalomonOppenheim-Anleihe und dem Kurswert der Aktien der Deutschen Telekom AG bei Einlösung (zunächst fehlerhaft mangels Umrechnung von € auf DM).

Die Klägerin erklärte unter der Bezeichnung äHochzins einen Verlust in Höhe von 14603,00 DM in Höhe des Unterschiedsbetrages der Anschaffungskosten der SalomonOppenheim-Anleihe und dem Kurswert von nur132 Aktien der CommerzbankAG (wiederum fehlerhaft aus dem gleichen Grund wie beim Kläger).

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften erklärte der Kläger einen Verlust von 16688,00 DM in Höhe nochmals des Unterschiedsbetrags aus Kauf und Veräußerung der Argentinien-Anleihe zuzüglich Veräußerungskosten in Höhe von 188,00 DM.

Im Steuerbescheid vom 2.Dezember2002 berücksichtigte der Beklagte abweichend von der Steuererklärung die geltend gemachten Verluste aus äHochzins und aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht.

Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs trugen die Kläger vor, dass die negativen Einkünfte aus der Argentinien-Anleihe entsprechend der Jahressteuerbescheinigung zu berücksichtigen seien, ebenso wie die Einlösungsverluste aus den Anleihen der SalomonOppenheim-Bank.

Der Beklagte entsprach dem Einspruch insoweit, als die Kläger auch noch die Doppelerfassung von Einnahmen bemängelt hatten. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er vertrat die Ansicht, dass der Verlust aus dem Verkauf der Argentinien-Anleihe zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.2EinkommensteuergesetzEStG gehöre. Der Verlust sei kein negativer Zinsertrag. Ein Ausgleich mit den weiteren Zinserträgen aus festverzinslichen Wertpapieren könne daher nicht erfolgen. Es handele sich um einen privaten Vermögensverlust, dessen Abzug als Werbungskosten...

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