Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen I R 63/96)

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 10. Februar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1994 wird dahingehend geändert, daß die Körperschaftsteuer 1990 unter Berücksichtigung einer Gewinnausschüttung für 1990 in Höhe von … DM festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt … DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ging durch Umwandlung aus einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks hervor. Laut Bilanz zum 31. Dezember 1990 erwirtschaftete sie im zweiten Halbjahr 1990 einen Jahresüberschuß von … DM. Die Gesellschafterversammlung beschloß am 30. Oktober 1991, davon DM auszuschütten und den restlichen Gewinn in Höhe von … DM vorzutragen.

In den Jahresabschluß zum 31. Dezember 1991 wurde unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttung für 1990 und des Jahresüberschusses aus dem Jahre 1991 in Höhe von DM ein Bilanzgewinn in Höhe von … DM eingestellt. Daraufhin wurde am 4. Juni 1992 eine Gesellschafterversammlung abgehalten, deren Protokoll u. a. folgende Passagen enthält:

„6. Zum Jahresabschluß 1991 wurden einstimmig folgende Beschlüsse gefaßt:

a) Der Lagebericht und der Jahresabschluß … mit … einem Jahresüberschuß von … DM wurde … geprüft … Er wird hiermit festgestellt.

7. Zur Gewinnverwendung wurde einstimmig folgender Beschluß gefaßt: Der Gewinnvortrag aus 1990 und der Jahresüberschuß 1991 werden wie folgt verwendet: Ausschüttung einer Dividende von … DM auf das gezeichnete Kapital. Der übersteigende Teil des Bilanzgewinnes in Höhe von DM wird auf das Geschäftsjahr 1992 übertragen. …”

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 19. Januar 1994 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1990 zunächst erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen für 1990 in Höhe von … DM auf … DM fest.

Diesen Bescheid änderte er durch den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 10. Februar 1994, in dem er ausgehend von Gewinnausschüttungen in Höhe von … DM (… DM und … DM) die Körperschaftsteuer 1990 auf DM festsetzte. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1994 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am Montag, den 18. Juli 1994 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Gesellschafterversammlung vom 4. Juni 1992 habe lediglich die Ausschüttung des Gewinns für 1991 beschlossen. Denn der nach § 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz von den Gesellschaftern zu beanspruchende Jahresüberschuß beinhalte auch den Gewinnvortrag aus Vorjahren. Das gleiche ergebe sich, wenn man gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbH-Gesetz von dem im Jahresabschluß 1991 ausgewiesenen Bilanzgewinn ausgehe. Eine Zuordnung der Gewinnausschüttung zum Wirtschaftsjahr 1990 lasse sich handelsrechtlich nicht begründen. Eine hiervon aus rein steuerlichen Gründen abweichende Zuordnung zu bestimmten Wirtschaftsjahren sei ihres Erachtens ohne Rechtsgrundlage.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 10. Februar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 1994 dahingehend zu ändern, daß die Körperschaftsteuer 1990

unter Berücksichtigung einer Gewinnausschüttung von … DM festgesetzt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Juni 1992 stelle hinsichtlich der Ausschüttung des aus 1990 vorgetragenen Gewinns eine Berichtigung des Beschlusses vom 30. Oktober 1991 dar. Daher handele es sich um eine nachträgliche Gewinnausschüttung für 1990. Die Vorschriften für Gewinnausschüttungen für 1990 finden nach Auffassung des Beklagten auch Anwendung auf Nachtragsausschüttungen für 1990 in 1992 oder späteren Jahren. Da es sich bei den entsprechenden Vorschriften um Übergangs recht handele, welches nur Körperschaften im Beitrittsgebiet betreffe, würden Gewinne des Jahres 1990, die im Beitrittsgebiet erwirtschaftet würden, immer solche aus 1990 bleiben. Daraus folge, daß später beschlossene Ausschüttungen nur solche für das Wirtschaftsjahr 1990 sein könnten. Für diese Ausschüttungen finde nach § 54 a Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG– § 5 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes –StÄndG– vom 6. März 1990 (Gesetzblatt DDR I 1990, 136) Anwendung. Der ausgeschüttete Gewinn sei also nicht nach dem Steuergrundtarif B, sondern nach dem Ausschüttungssteuersatz von 36 v. H. zu besteuern. Ansonsten würde diese Sondervorschrift leerlaufen. Dies ergebe sich auch daraus, daß § 54 a KStG keine Vorschrift enthalte, die die Anwendung des § 5 ...

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