Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenberechtigung des Wohnungserwerbers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks die Durchführung von Herstellungs- und/oder Erhaltungsaufwendungen vereinbart, führt nur dann Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten durch, wenn er das so genannte Bauherrenrisiko trägt. Daran fehlt es, wenn eine Vielzahl von Wohnungen nach einem bereits vor Kaufvertragsabschluss ausgearbeiteten Vertragswerk modernisiert wird und der einzelne Erwerber demzufolge weder die Vertragsgestaltung noch die Vertragsdurchführung wesentlich beeinflussen kann.

 

Normenkette

InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, S. 3, § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 121 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 69/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das so genannte Kumulationsverbot in § 3 Abs. 1 Satz 3 Investitionszulagengesetz -InvZulG- 1999.

Die S Bauträgergesellschaft mbH & Co. in D -im Folgenden: B-KG- war Eigentümerin des Grundstücks P-G-Straße 2-6 (ger.) und 12-18 (ger.), G-straße 26-28, O-straße 41-49 (unger.) und Go-straße 2-6 in B-P-B. Es handelt sich dabei um das unter Denkmalschutz stehende so genannte H-E, das um das Jahr 1955 errichtet worden war. Aufgrund einer Teilungserklärung vom 8. September 1999 / 1. März 2000, war das Grundstück in Wohneigentum aufgeteilt worden. Mit notarieller Urkunde vom 10. September 1999 hatten die B-KG und zwei Maklerfirmen für den Vertrieb dieses Objektes eine Vertriebsvereinbarung geschlossen, die in § 3 Abs. 2 b vorsah, dass eine etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustand.

Am 12. Mai 2000 bot der Kläger durch notarielle Erklärung der B-KG den Abschluss eines Kaufvertrages für acht Eigentumswohnungen im Gebäude P-G-Straße 2 (Nr. 29-36) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.082.366,00 DM an. Dieser Gesamtkaufpreis wurde aufgeteilt auf jede Eigentumswohnung und weiter auf Grund und Boden, Altbausubstanz, nach § 7 i EStG begünstigte Baukosten sowie nicht nach § 7 i EStG begünstigte Baukosten. Bei dem Kaufpreis handelte es sich nach § 2 Abs. 4 des Kaufvertragsangebots um einen Festpreis, der alle Kosten für die vertragsgemäße Herstellung umfasste. Die B-KG verpflichtete sich, die Wohnungen nach Maßgabe einer so genannten Grundlagenurkunde herzustellen und auszustatten. Nach § 4 des Kaufvertragsangebots sollten Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen nach Abnahme des Kaufgegenstandes und vollständiger Kaufpreisbezahlung übergehen. Die Kaufpreisbezahlung erfolgte wiederum nach Baufortschritt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 36 ff. Streitakte -StrA- Bezug. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, aus verschiedenen Parallelverfahren sei ersichtlich, dass es sich um ein Vertragsmuster handelt, wie es von dem beurkundenden Notar und seinen Sozien in weiteren gleichgelagerten Fällen verwendet wurde. Es handelt sich um den selben Notar, der die Vertriebsvereinbarung beurkundet hat. Das Kaufvertragsangebot wurde in der Folge angenommen, die Modernisierungsarbeiten durchgeführt und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger vermietete die Wohnungen.

Im November 2000, warf die B-KG gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt D II -im Folgenden: FA D- im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft die Frage auf, ob ihr bei einem Verkauf an Kapitalanleger die Investitionszulage zustehe. Dies bejahte das FA D mit Verfügung vom 11. Januar 2001, sofern nicht erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen würden.

Am 20. Februar 2001 stellte die B-KG beim FA D einen Antrag auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999, der u. a. das Streitobjekt betraf. Ausgehend von Aufwendungen in Höhe von 13.700.930,22 DM, wovon 12.451.945,75 DM das H-E betrafen, machte sie Investitionszulage in Höhe von 2.055.139,53 DM geltend. Sie gab an, dass die Objekte im Zeitpunkt der Sanierung ihr Eigentum gewesen seien und fünf Jahre nach Anschaffung, Herstellung, Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienten. Nach Sachverhaltsermittlungen durch die so genannte betriebsnahe Veranlagung setzte das FA D die Investitionszulage 2000 für die B-KG mit Bescheid vom 25. April 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 1.975.449, 00 DM fest. Dem lagen Aufwendungen von 13.169.655,00 DM (nach Abzug des Selbstbehalts) zugrunde. Davon entfielen nach Berechnung des FA D 580.238,27 DM auf die Wohnungen des Klägers (wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung nimmt das Gericht auf Bl. 170 StrA Bezug).

Am 28. August 2001 beantragte der Kläger für die von ihm angeschafften Wohnungen Investitionszulage in Höhe von 82.768,95 DM (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage nach Abzug des Selbstbehalts vom 551.793,00 DM). Am 6. Mai 2003 reichte er eine korrigierte Berechnung ein, wonach sich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 608.716,72 DM eine Investitionszulage von 91.307,...

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