Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwistern nach türkischem Recht fallen nicht unter § 33a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen setzt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 voraus, dass diese an Personen geleistet werden, die gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Dies sind nach §§ 1360 ff., 1589 BGB nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.
  2. Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach ausländischem Recht ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den „inländischen Maßstäben“ im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 EStG genügt.
 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 19/01)

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 19/01)

 

Tatbestand

Der Kläger, der mit seiner Ehegattin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 begehrten die Eheleute den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.750,00 DM an die in der Türkei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar an die verwitwete Mutter und die behinderte Schwester des Klägers. Der Beklagte erkannte zunächst die Unterhaltszahlungen antragsgemäß in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 2. Februar 1999 an, berücksichtigte jedoch im Änderungsbescheid vom 1. Februar 2000 nur noch Unterhaltsleistungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 2.935,00 DM für die Mutter.

Der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers vom 7. Februar 2000 hatte nur insofern Erfolg, als mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3. Januar 2001 zwar die Unterhaltszahlungen an die Mutter in Höhe von nunmehr 3.375,00 DM gemäß § 33a Abs. 1 EStG (bei einem verbleibenden Höchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG in Höhe von 3.560,00 DM) anerkannt wurden. Die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die Schwester blieb aber weiterhin mit der Begründung versagt, dass diese nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG zum Kreis der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen zu rechnen sei. Ein darüber hinaus möglicher Abzug nach § 33 EStG scheitere daran, dass die nach § 33 Abs. 3 EStG zu berücksichtigende zumutbare Belastung im Streitjahr bei 4.061,00 DM (4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 101.537,00 DM) liege und damit die auf die Schwester entfallende Zahlung in Höhe von 3.375,00 DM übersteige.

Hiergegen richtet sich die am 2. Februar 2001 eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er seit 1970 für die Verpflegung seiner Mutter sowie seiner Schwester aufkomme. Bis auf die geringe Witwenrente der Mutter stünden keine weiteren Einnahmen zur Verfügung, so dass der Kläger nach türkischem Gesetz verpflichtet sei, für den Unterhalt seiner „erstgradigen Familie“ aufzukommen. Hinzu trete, dass aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes der Schwester auch die Mutter für die Schwester sorgen müsse, so dass allein die Zahlung an die Mutter nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sei. Zum Nachweis der Bedürftigkeit der Schwester legt der Kläger ein aus dem Türkischen übersetztes ärztliches Attest vom 18. 2. 2000 vor.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 1. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2001 zu ändern und die Einkommensteuer auf 16.737 DM festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass auch die Schwester des Klägers eine Rente beziehe. Das eingereichte ärztliche Attest sei steuerlich ohne Bedeutung, da die auf die Schwester entfallende Unterhaltszahlung im Streitjahr niedriger als die nach § 33 Abs. 3 EStG zu berücksichtigende zumutbare Belastung sei.

Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten zu der Steuernummer ... vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie wegen des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil I 1995, 438) setzt ab dem Veranlagungsraum 196 voraus, dass diese an Personen geleistet werden, die gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich zum Unterhalt berechtigt sind. Unterhaltspflichtig sind nur Ehegatten (§§ 1360 ff. BGB), Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, § 1589 BGB), nicht dagegen Verwandte in Seitenlinie. Weil die Schwester des Klägers als Verwandte in der Seitenlinie nicht zu dem vom Gesetz bestimmten Personenkreis gehört, besteht ihr gegenüber seitens des Klägers keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ein Abzug der Aufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG scheidet deshalb aus.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er nac...

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