Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste als Kunstmaler eines Hochsschullehrers für das Fach Malen und Zeichnen sind Werbungskosten. Einkommensteuer 1981

 

Leitsatz (amtlich)

Verluste, die einem im Fach „Malen und Zeichnen” tätigen Hochschullehrer aus der Tätigkeit als Kunstmaler entstehen, sind keine gegebenenfalls als Liebhaberei zu bewertenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Vielmehr handelt es sich wegen des bestehenden inneren Zusammenhangs um Werbungskosten bei seiner nichtselbständigen Lehrtätigkeit, denn das Lehren dieses Fachgebiets erfordert zwingend die praktische Demonstration. An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch den Versuch, den notwendigen Aufwand durch Verkauf der Bilder zu mindern.

 

Normenkette

EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1981 vom … 1983 und der Einspruchsentscheidung vom … 1984 wird die Einkommensteuer 1981 auf 10 284,– DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der von ihm zu tragenden Kosten der Kläger abwenden, es sei denn, die Kläger leisten in gleicher Höhe Sicherheit.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2 532,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger bezieht als … Hochschullehrer an der Hochschule … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vor seiner Anstellung als Professor im Jahre 1971 war er freischaffender Maler mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Seit 1975 erklärt der Kläger negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Kunstmaler. Die Beteiligten streiten darum, ob es sich hierbei um Verluste im Rahmen einer sogenannten Liebhaberei handelt, die bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht zu … berücksichtigen wären. Der Beklagte erkennt hierfür auch keinen Werbungskostenaufwand an.

Der Kläger ist an der Hochschule … für das Fachgebiet Malen und Zeichnen zuständig. In seiner Wohnung hat er sich ein Atelier eingerichtet, in dem er Bilder malt, die in zahlreichen Ausstellungen zu sehen waren und die auch in der Literatur erwähnt worden sind.

Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erzielte der Kläger Einnahmen, deren Höhe mit den dazugehörigen Ausgaben der folgenden Aufstellung zu entnehmen ist:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Gewinne

Verluste

1970

…, – DM

…,– DM

… – DM

1971

…, – DM

…,– DM

… – DM

1972

…, – DM

…,– DM

…,–DM

1973

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1974

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1975

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1976

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1977

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1978

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1979

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1980

…, – DM

…,– DM

… – DM

1981

…, – DM

…,– DM

…,– DM

1982

…, – DM

…,– DM

… – DM

1983

…, – DM

…,– DM

… DM

Summe:

…, – DM

…,– DM

Gesamtverlust:

… DM

Im Streitjahr 1981 erklärte der Kläger als Einnahmen lediglich eine Umsatzsteuererstattung von 40,– DM. Als Betriebsausgaben machte er Aufwendungen für den Arbeitsraum (Atelier), Fahrtkosten, Portokosten usw. (keine Sonderabschreibungen) geltend.

Der Beklagte verrechnete den geltend gemachten Verlust aus selbständiger Arbeit im Betrage von 7 558,16 DM nicht mit den positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit. Er führte hierzu in der zurückweisenden Einspruchsentscheidung folgendes aus: Im vorliegenden Fall könnten die erklärten Verluste aus der Tätigkeit als Maler nicht steuerrechtlich berücksichtigt werden, weil sie im Zusammenhang mit einer Liebhabertätigkeit entstanden seien. Zwar werde nicht an einer ernsthaften künstlerischen Tätigkeit gezweifelt. Darauf komme es aber für die steuerrechtliche Beurteilung nicht an. Vielmehr sei entscheidend, ob der Kläger mit seiner künstlerischen Tätigkeit auf Dauer einen Ertrag erstrebe. Die bisherige Entwicklung lasse jedoch erkennen, daß mit Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben auch künftig nicht zu rechnen sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben sei zu entnehmen, daß in den ersten Jahren Gewinne erwirtschaftet worden seien. In den Jahren 1978 und 1979 seien zwar Verluste entstanden, im Jahre 1980 jedoch nur noch im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Aufwendungen. Darin sei auch eine Sonderabschreibung enthalten, die bei der Beurteilung hier nicht berücksichtigt werden dürfe.

Für einen selbständig tätigen Maler sei es selbstverständlich, daß Bilder nicht in jedem Jahr im gleichen Umfang verkauft werden könnten. Der Kläger sei jedoch ständig produktiv und so müßten in einigen Jahren höhere Ausgaben anfallen. Die geschaffenen werke seien vorhanden und könnten jederzeit einen Erlös erbringen. Es sei mitunter schwierig, künstlerische werke zu jeder Zeit gleichmäßig erfolgreich zu veräußern. Darunter habe auch der Kläger zu leiden. Er habe die Absicht, mit seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Das komme auch dadurch zum Ausdruck, daß er sich ständig an Ausste...

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