Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Eigentumsübertragung keine Zuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in einem Vertrag zu Gunsten Dritter eingeräumter Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bzw. im Falle des Verkaufs eines Grundstücks ein eingeräumter Anspruch auf einen Teil des Veräußerungspreises stellt noch keine freigebige Zuwendung dar.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 328 Abs. 1, § 330 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen II R 20/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Gegenstand und den Zeitpunkt einer freigebigen Zuwendung sowie um die Bewertung des Zuwendungsgegenstandes.

Mit notariellem Vertrag vom ... übertrugen die Eltern des Klägers ihrer Tochter, der Schwester des Klägers, schenkweise diverse Grundstücke, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute bzw. im Eigentum der Mutter des Klägers standen. In § 7 des Vertrages heißt es:

"Die Beschenkte verpflichtet sich, ihrem Bruder (dem Kläger) ... die Hälfte des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes, der heute an sie geschenkt wurde, unentgeltlich zu übereignen, soweit dieser es wünscht. Im Fall eines Verkaufs von Liegenschaften ist vorher die Zustimmung des Begünstigten einzuholen und der Erlös mit ihm zu teilen. ...". Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Ablichtung des Vertrages nebst Anlagen (Bl. 1-17 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.

Der Kläger erklärte im Anschluss an die Beurkundung vom 19. Oktober 1990 gegenüber seinen Eltern und seiner Schwester, dass er die Schenkung des hälftigen Grundbesitzes annehme; zu einer Eintragung des Klägers als Miteigentümer im Grundbuch kam es jedoch nicht. Beginnend ab dem Jahr 1991 veräußerte die Schwester des Klägers die Grundstücke. Der Kläger stimmte den Veräußerungen zu; er erhielt von seiner Schwester die hälftigen Erlöse ausgezahlt. Dem Streitfall liegt eine Grundstücksveräußerung vom ... zugrunde. Die Schwester des Klägers veräußerte mit Vertrag von diesem Tage zwei der geschenkten Grundstücke, von denen eines ursprünglich im Alleineigentum der Mutter des Klägers stand, zum Preis von ... DM.

Mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestelltem Bescheid vom 5. September 2000 setzte der Beklagte wegen einer Schenkung des Vaters des Klägers an ihn Schenkungsteuer in Höhe von 33.953,00 DM fest. Er ging dabei davon aus, dass dem Kläger von seinem Vater 1/4 des hälftigen Veräußerungserlöses aus dem Grundstücksverkauf vom ... zugewandt worden sei. Wegen der Bewertung und Berechnung der Steuer unter Berücksichtigung der von dem Beklagten angenommenen Vorschenkungen wird auf die Anlage zu dem Bescheid vom 5. September 2000 (Bl. 22 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.

Zur Begründung des dagegen gerichteten, rechtzeitigen Einspruchs führte der Kläger aus, dass die Schenkung bereits im Jahr 1990 ausgeführt worden und deshalb Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Denn bei dem Vertrag vom 19. Oktober 1990 handele es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, aus dem er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Forderungsrecht erworben habe. Durch die Erklärung, dass er die Übereignung der Grundstücke annähme, sei die Schenkung ausgeführt gewesen. Eine Grundbuchänderung sei lediglich wegen der langen Bearbeitungszeiten bei den Grundbuchämtern und im Kosteninteresse nicht vorgenommen worden. Der Gegenstand der Schenkung sei der Sachleistungsanspruch, der deshalb mit dem anteiligen Grundbesitzwert im Zeitpunkt der Zuwendung zu bewerten sei.

Dem folgte der Beklagte nicht. Er führte in seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 22. März 2001 aus, dass eine Grundstücksschenkung an den Kläger mangels seiner Eintragung im Grundbuch nicht ausgeführt worden sei. Er habe nicht über die Grundstücke, sondern über den an ihn ausgekehrten hälftigen Erlös verfügen können, so dass dieser Erlös die für die Besteuerung erhebliche tatsächliche Bereicherung des Klägers darstelle. Da er über den Erlös bzw. seine Forderung auf Erlösauskehr erst mit dem Abschluss der Grundstückskaufverträge durch seine Schwester habe verfügen können, sei die dem Streitfall zugrunde liegende Schenkung erst am ... ausgeführt worden und Festsetzungsverjährung deshalb nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Verwaltungsverfahren wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22. März 2001 (Bl. 58-60 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung seines Einspruchsvorbringens weiter. Er hält es für erheblich, dass er vor der Weiterveräußerung der Grundstücke nicht nur die Schenkung nicht zurückgewiesen, sondern ausdrücklich die Schenkung des hälftigen Grundbesitzes angenommen habe. Auf die fehlende Auflassung und Eintragung komme es insoweit nicht an, weil ihm infolge des Vertrages zugunsten Dritter der Sachwert von den Schenkern/Versprechensempfängern nicht unmittelbar zugewandt worden sei. Sie hätten ihm den Anspruch auf Eigentumsübertragung zuge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge