Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeitslohnnachzahlungen, die der Arbeitgeber auf Grund von erbrachten Lohnersatzleistungen des Sozialleistungsträgers direkt an diesen leistet, stellen im Jahr der Zahlung keinen Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 4, § 11 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen VI R 66/03)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit Ende der siebziger Jahre als Wachmann beschäftigt, zuletzt bei der ...

Im Zuge der Übernahme des Berliner Betriebes versuchte die ... als Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 1996, durch eine Änderungskündigung eine Reduzierung der Lohnansprüche des Klägers durchzusetzen, nach dessen Angaben um ca. 60 %. Der Kläger lehnte das Angebot zum Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages ab und führte wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin, aufgrund dessen die ... zur Nachzahlung von Lohn u. a. für die Jahre 1997 und 1998 verurteilt wurde in Höhe von insgesamt 56 061,00 DM. Die im Jahre 1997 ausgesprochene Kündigung des Klägers wurde zum 31. Dezember 1998 zurückgenommen. Zum 1. Januar 1999 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf.

Die ... leistete die Zahlungen aufgrund des Arbeitsgerichtsurteils im Laufe des Jahres 1999; die Anmeldung der Steuerabzugsbeträge für die Gehaltsnachzahlung erfolgte mit den Lohnsteueranmeldungen für März und April 1999, wobei die Arbeitgeberin die Nachzahlungen bescheinigte nach Maßgabe der Jahre, für die der Gehaltsanspruch jeweils entstanden war. Dementsprechend führte sie auch den Lohnsteuerabzug durch.

Diese Tatsachen stellte das Finanzamt ... bei einer Lohnsteueraußenprüfung der Arbeitgeberin des Klägers fest.

Daraufhin erließ der Beklagte für 1999 einen nach § 173 Abgabenordnung -AO- geänderten Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass nunmehr der bis dahin zugrunde gelegte Bruttoarbeitslohn um die Nachzahlung in Höhe von 56 060,88 DM erhöht wurde.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem fristgerechten Einspruch und vertrat die Auffassung, dass die in 1999 geleisteten Nachzahlungsbeträge für 1997 und 1998 auch jeweils in diesen Jahren zu versteuern seien. Ersatzweise werde die Versteuerung als Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre gemäß § 34 Einkommensteuergesetz -EStG- beantragt.

Der Beklagte entsprach nur insoweit dem Einspruchsbegehren, als er nunmehr einen negativen Progressionsvorbehalt in Höhe von 21 148,62 DM berücksichtigte, da das Arbeitsamt - aufgrund vorausgegangener Lohnersatzleistungen für die Zeit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit während des Arbeitsrechtsstreites - einen Anspruch in der vorgenannten Höhe gehabt habe, der mit der Gehaltsnachzahlung verrechnet worden sei. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil laufender Arbeitslohn, der nach Ablauf eines Kalenderjahres gezahlt werde, gemäß § 38 a EStG, als sonstiger Bezug im Jahre des Zuflusses versteuert werden müsse gemäß § 38- a EStG. Folglich müsse der für 1997 und 1998 erst im Streitjahr 1999 nachgezahlte Arbeitslohn als sonstiger Bezug im Jahre 1999 versteuert werden. Die Prüfberechnung habe ergeben, dass die Anwendung des § 34 EStG zu einer höheren Steuerfestsetzung führen würde.

Den auf das Streitjahr 1998 bezogenen Einspruch wies der Beklagte ebenfalls mit der Begründung zurück, dass der für 1998 gezahlte Arbeitslohn als sonstiger Bezug im Jahre 1999 versteuert werden müsse und der Bescheid für 1998 zu Recht geändert worden sei, weil der Kläger im Jahre 1998 lediglich Lohnersatzleistungen bezogen habe.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. November 2002, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, - fristgerecht - Klage erhoben, mit der er die Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für 1999 um 21.148,62 DM begehrt.

Zur Begründung führt er an, dass sich aus dem Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung des Arbeitsamts ... dieser gezahlte Betrag von 21 148,62 DM ergebe, von denen 16 914,22 DM auf das Jahr 1998 entfielen, im Übrigen auf 1997. Tatsächlich handele es sich dabei um Arbeitsentgelt, wie sich dies aus den Bestimmungen des § 143 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - SGB- III in Verbindung mit § 115 Abs. 1 SGB X ergebe. In § 143 Abs. 1 SGB III sei ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe. Hier habe der Kläger Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der ... gehabt, der letztlich auch erfüllt worden sei. Gemäß § 143 Abs. 3 SGB III werde das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe, wobei die Leistungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X bezeichnet würden. Letztere Vorschrift bestimme, dass der Anspruch des Arbeitnehmers, hier des Klägers, gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitsentgeltes bis zur Höhe der...

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