rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage. Wirtschaftliches Eigentum an auf eigene Kosten auf fremdem Grundstück errichteter Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wirtschaftliches Eigentum desjenigen, der, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, die Kosten der Herstellung einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung getragen hat, liegt vor, wenn ihm als Nutzungsberechtigter Substanz und Ertrag der Wohnung auf Dauer zustehen.

2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der mit dem zivilrechtlichen Eigentümer vor Errichtung des Objekts geschlossene Nutzungsvertrag nicht auf konkrete Räumlichkeiten, sondern nur auf einen mit einem Dritten noch abzuschließenden Bauvertrag verweist, die Nutzungsdauer abweichend von der mit 100 Jahren anzunehmenden gewöhnlichen Nutzungsdauer neu errichteter Gebäude auf maximal 80 Jahre begrenzt und für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses kein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verkehrswerts der genutzten Räumlichkeiten vereinbart ist.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von ungekürzter Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 hat.

X war im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin des –-m² großen Grundstücks G.1..

X und der Kläger, der damals einzelunternehmerisch ein … in … betrieb, schlossen am 14. Dezember 2001 folgende schriftliche „Vereinbarung”:

„Die oben genannten Parteien vereinbaren, dass im Rahmen des Bauvorhabens von X zur Schaffung eines Wohnhauses Y durch einen eigenen Bauvertrag im Untergeschoss des Bauwerkes sich eigene separate Räumlichkeiten herstellen lässt. Dieser wird von Y eigenständig finanziert, X entstehen hieraus keine Kosten am Werk. Für die Zuwege und die anderen zur Nutzung notwendigen Flächen auf dem Grundstück von X erhält Y ein kostenfreies, für den Zeitraum des Bestehens dieser Vereinbarung unwiderrufliches Nutzungsrecht.

Y hat über seine zu schaffenden Räumlichkeiten die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht und gleichzeitige Sachherrschaft inne. Für X als zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstückes, auf welchem das Bauwerk errichtet wird, ist dieses für die Räumlichkeiten des Y ausgeschlossen. Die Substanz und ggf. der Ertrag der durch den Bauvertrag von Y geschaffenen Flächen stehen ihm allein für die Nutzungsdauer des Gebäudes, mindestens jedoch für 60 Jahre zu. Eine Verlängerungsoption von weiteren 20 Jahren gilt als vereinbart. Im Falle des Verkaufs des Gesamtobjekts durch X steht Y ein wertmäßiger Schadensersatzanspruch für die durch ihn geschaffenen Flächen zu. Diese Vereinbarung sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Y vererbbar.

X hat für die durch ihren eigenen Bauvertrag zu schaffenden Flächen die hierfür eigene Verfügungsmacht und damit verbundene Sachherrschaft; für Y ist diese für die Flächen des Bauvertrages der Wohnung von X ausgeschlossen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten an den eigenen Bauverträgen mit den jeweils beauftragten Firmen. Diese werden entsprechend der prozentualen Teilung des Verhältnisses der zu schaffenden Flächen an der theoretischen Gesamtfläche des Gebäudes in separaten Bau- und Werkverträgen vergeben und auch durch die beauftragten Firmen abgerechnet. Jede Partei hat diese den ausführenden Firmen bei den Verhandlungen mitzuteilen und die Einhaltung zu überwachen.

Die Kosten der Nutzung (Nebenkosten) werden dann in dem oben genannten Teilungsschlüssel durch jede Partei getragen.

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so gilt dennoch diese Vereinbarung. Die nichtige Bestimmung soll im Wege der Auslegung durch eine gültige Bestimmung ersetzt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist …”

Am … 2002 begann die Errichtung des Einfamilienhauses (Baugenehmigung … vom … 2002 aufgrund eines Bauantrags von X vom … 2002) auf dem streitgegenständlichen Grundstück, die im Jahr 2003 abgeschlossen wurde. Zu dem Bauantrag gehört folgende „Allgemeine Baubeschreibung”:

„Das Wohnhaus wird in der … errichtet. Das Haus ist nicht unterkellert, das Dachgeschoss ist ausgebaut. Im Erdgeschoss befindet sich eine Büroeinheit (Nutzung für 2 Mitarbeiter). Das Dach wird als Satteldach, Dachneigung: 50 Grad, ausgebildet. Die Terrasse ist von den Büroräumen und der Küche aus begehbar. Die Heizung wird mit einer Fußbodenheizung (Wärmepumpe) realisiert. Unmittelbar an das Wohnhaus anschließend ist eine Garage geplant, diese gehört zur Büroeinheit. Für die Wohnung ist ein Stellplatz vorgesehen. …”

In der Baubeschreibung wird die Grundfläche des zu errichtenden Hauses im Erdgeschoss mit insgesamt 83,61 m² (davon Büroeinheit 51,36 m² und Wohnung EG 32,25 m²), die Grundfläche des Dachgeschoßes (Wohnung) mit 73,92 m² angegeben.

Am … 2003 stellte X beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 für eine Wohnung im neu errichteten Gebäude ...

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