Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Beherrschungsverhältnis. Überhöhter Grundstückskaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuwendungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter wegen dessen Tätigkeit als Geschäftsführer und Berater beruhen nicht auf einer klaren und im Voraus getroffenen Vereinbarung, so dass sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind, wenn am selben Tag zwei inhaltlich voneinander abweichende Vereinbarungen bezüglich der Honorierung abgeschlossen werden.

2. Gesellschaftsrechtliche Beherrschung einer GmbH: Die Möglichkeiten der Mitgesellschafter, aufgrund ihrer Fachkenntnisse wirtschaftlichen Druck auf den beherrschenden Gesellschafter auszuüben, reicht für die (Mit-)Beherrschung einer GmbH regelmäßig nicht aus.

3. Ein Grundstücksverkauf durch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person an die Kapitalgesellschaft zu einem überhöhten Kaufpreis kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob ein überhöhter Kaufpreis gegeben ist, ist bei Grundstücken grundsätzlich der Verkehrswert. In welcher Weise der Verkehrswert ermittelt wird, ist unbeachtlich (zeitnahe anderweitige Verkäufe, Richtsatzwerte, Schätzgutachten).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.11.2008; Aktenzeichen VIII B 227/07)

BFH (Beschluss vom 13.11.2008; Aktenzeichen VIII B 227/07)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 1991 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 7. August 2000 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 1997 dahin gehend festgesetzt, dass die bisher berücksichtigten Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen um 250.968,– DM gemindert und statt dessen zusätzliche Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 125.484,– DM berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens 2 K 779/97 des FG des Landes Brandenburg einschließlich der Kosten des dazugehörigen Revisionsverfahrens sowie der Kosten dieses Verfahrens gilt Folgendes:

Die bis zum 15. November 2005 entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 71 v.H. und der Beklagte zu 29 v.H. zu tragen. Die in der Zeit vom 16. November 2005 bis zum 26. September 2007 entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 74 v.H. und der Beklagte zu 26 v.H. zu tragen. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 71 v.H. und der Beklagte zu 29 v.H. zu tragen.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug. Die Prozessbeteiligten streiten um verschiedene Änderungen bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1991 und 1993 im Anschluss an eine vom Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung bei einer GmbH, in deren Auftrag der Kläger als alleiniger Geschäftsführer beruflich tätig war.

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten in den Streitjahren 1991 und 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im November 1990 schlossen der Kläger, von Beruf Diplom-Ökonom, sowie Herr …, Herr … und Herr … – dieser handelnd für die Gemeinde … – einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Fa. … (künftig: GmbH) mit Sitz in … (…). Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000,00 DM. Der Kläger war mit 51 v.H. an diesem Stammkapital beteiligt; er war auch der alleinige Geschäftsführer der GmbH. Unternehmensgegenstand war laut Satzung im Wesentlichen der Erwerb und der Handel mit Grundstücken sowie die Bebauung einschließlich der Betreuung der Bauvorhaben.

Am 31. Januar 1991 fassten die Gesellschafter den Beschluss, dem Kläger für seine Tätigkeit ein monatliches Honorar in Höhe von 10.500,– DM zzgl. 14 v. H. Umsatzsteuer zu zahlen. In dem Protokoll der Gesellschafterversammlung hieß es hierzu, der Kläger werde diese Beträge dem Unternehmen in Rechnung stellen. Die Auszahlung erfolge, sobald das Unternehmen dazu wirtschaftlich in der Lage sei. Zwischen den Gesellschaftern bestehe Einigkeit darüber, dass 80 v.H. der Zahlung für Planungsleistungen und 20 v.H. für Vertriebsleistungen + 14 v.H. Umsatzsteuer veranschlagt würden. Die über den Rahmen geleisteten Tätigkeiten würden von dem Kläger ebenfalls mit Rechnung belegt. Die Grundlage dazu bilde der Gesellschafterbeschluss.

Ebenfalls am 31. Januar 1991 kam es zu einer weiteren Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger. In § 1 dieser Vereinbarung hieß es, der Kläger organisiere und koordiniere im Rahmen seiner Gesellschaftertätigkeit die GmbH als Geschäftsführer. Es wurde vereinbart, dass der Kläger für diese Leistungen ein monatliches Honorar in Höhe von 10.500,– DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erstmals ab 1. Februar 1991 erhalte. Eine Veränderung dieser Vergütung sollte „nur in Abhängigkeit des Vertriebsergebnisses durch Vertragserweiterung erfolgen” können (§ 7 der Vereinbarung). Nach § 8 ...

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