Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksübertragung des Miteigentumsanteils an einem ehemaligen Familienheim auf den geschiedenen Ehegatten rd. 28 Jahre nach der Trennung der Ehegatten nicht nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfreier „Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung” muss seine Ursache in der Scheidung haben, zwischen Ehescheidung und Grundstücksübertragung muss also Kausalität bestehen. Vermögensauseinandersetzungen, die zwar zeitlich nach einer Ehescheidung erfolgen, jedoch auf keinem zwingenden familienrechtlichen Hintergrund beruhen, sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

2. Auch wenn eine zeitliche Beschränkung in § 3 Nr. 5 GrEStG für die Vermögensauseinandersetzung nicht vorgesehen ist, kann ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung darauf hindeuten, dass eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung nicht mehr vorliegt. Damit sich die Vermögensauseinandersetzung – kausal – als Folge der Scheidung darstellt, ist erforderlich, dass die zur Auseinandersetzung erforderlichen Rechtsakte zeitlich zusammenhängend und vor allem planmäßig durchgeführt werden.

3. Diese Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG sind nicht erfüllt, wenn die Eheleute ein Familienheim einen Monat vor der Hochzeit erworben, sich einen Monat nach der Heirat wieder getrennt haben, das Objekt tatsächlich nur vom Ehemann bewohnt worden ist und die Ehegatten 28 Jahre lang einvernehmlich, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung ihr Miteigentum an dem Grundstück beibehalten, eine finanzielle Entschädigung der geschiedenen Ehefrau nur für die Fälle der Veräußerung des Grundstücks sowie des Ablebens einer der beiden geregelt haben und der Ehemann den Kapitaldienst allein getragen hat. Das gilt auch, wenn zur Zeit der Trennung eine sofortige Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau offenbar zur Vermeidung der Rückzahlung erheblicher öffentlicher Fördermittel unterblieben ist und die finanzierende Bank die Ehefrau nicht aus der Haftung entlassen wollte.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 5, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger und B. (im Folgenden: geschiedene Ehefrau) schlossen am 17.12.1982 die Ehe, nachdem sie vorher bereits 13 Jahre zusammengelebt hatten. Durch Kaufvertrag vom 05.11.1982 hatten sie je zur ideellen Hälfte das Grundstück C.-Straße in D. erworben, das anschließend mit einem vollunterkellerten Einfamilien-Fertighaus bebaut wurde.

Durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.1984 – 150 bF 331/84 – wurde die Ehe des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau geschieden. Ausweislich des Urteils hatten sie sich bereits einen Monat nach der Hochzeit getrennt.

Am 23.08.2012 – URNr. …, Notar E., D. – wurde zwischen dem Kläger und seiner – vollmachtlos vertretenen – geschiedenen Ehefrau ein Grundstücksanteils-Übertragungsvertrag geschlossen. Einleitend wurde auf das Scheidungsurteil hingewiesen und erklärt, die Beurkundung erfolge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die geschiedene Ehefrau übertrug den ihr zur ideellen Hälfte gehörigen Anteil an dem bebauten Grundstück Gemarkung F., Flur …, Flurstück …, C.-Straße, auf den Kläger. Dieser übernahm die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, stellte seine geschiedene Ehefrau im Innenverhältnis von jeglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den darlehensgebenden Banken frei und versprach, sich um die Entlassung seiner geschiedenen Ehefrau aus der Haftung zu bemühen. Als Gegenleistung wurde eine Zahlung von 27.500,– EUR vereinbart.

Die geschiedene Ehefrau genehmigte die für sie abgegebenen Erklärungen am 04.09.2012.

Der beurkundende Notar reichte unter dem Datum vom 13.09.2012 die Veräußerungsanzeige bei dem Beklagten ein, in der die Valuta der Grundstücksbelastungen mit 140.400,– EUR angegeben wurde.

Durch Bescheid vom 26.11.2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.885 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei die Summe aus Kaufpreis und ½ des Valutastandes (27.500 + 70.200 = 97.700 EUR) zu Grunde. In den Erläuterungen wies er darauf hin, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) lägen nicht vor.

Den hiergegen am 12.12.2012 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, es habe sich um eine Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung gehandelt. Dies ergebe sich aus der Einleitung des Vertrages. Eine zeitliche Begrenzung dafür sehe das Gesetz nicht vor.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14.02.2013 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen am 18.02.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 21.03.2013 ist der Kläger aufgefordert worden, die Gründe für die späte Auseinandersetzung darzulegen. Des ...

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