Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtschaftung einer Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG. Unmittelbarer Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr
Leitsatz (redaktionell)
1. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG ist es, die Ausfuhr in vollem Umfang von der Umsatzsteuer zu entlasten. Die Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und verwirklicht als Ergänzung zu den Befreiungen bei Ausfuhrlieferungen und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr das Bestimmungslandprinzip.
2. Kann nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der Bewirtschaftung einer grenznahen Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche erbrachten Leistungen wie das Sondieren und Filtern des grenzüberschreitenden Verkehrs je nach Art der auszuführenden körperlichen Gegenstände und das geordnete Zuführen zur zollrechtlichen Abfertigung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezogen waren, so kommt eine Steuerbefreiung der erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa nicht in Betracht.
3. Die Bewirtschaftung stellte sich im Streitfall insbesondere nicht als handelsübliche Nebenleistung zu einer Güterbeförderung als Hauptleistung dar.
Normenkette
UStG 1993 § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; UStG 1999 § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. e
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit der von der Klägerin erzielten Umsätze aus der Bewirtschaftung einer Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche in L..
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. August 1996 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet. Gesellschaftszweck ist gemäß § 2 (1) des Gesellschaftsvertrags der Betrieb eines Service- und Verwaltungsunternehmens am Standort des X. L. an der M. und die Bereitstellung unternehmensbezogener Dienstleistungen im Rahmen der Konversion des ehemaligen Flugplatzes zu einem Wirtschafts- und Verkehrsstandort sowie an anderen Standorten in der Europäischen Union – EU – und in Osteuropa. Die Gesellschaft war nach den Angaben der Klägerin auf Initiative des Kommunalen Zweckverbands X. gegründet worden, nachdem diesem durch die Kommunalaufsicht des Landkreises N. die Erfüllung eines bestehenden Bewirtschaftungsvertrags vom 5. Juli 1995 durch eigene Beschäftigte untersagt worden war. Die Klägerin übernahm in der Folge die Erfüllung der Leistungen aus dem Bewirtschaftungsvertrag anstelle des Kommunalen Zweckverbandes X. auf der Grundlage des zwischen diesem und der Oberfinanzdirektion – OFD – O. abgeschlossenen Vertrags. Nach Kündigung dieses Vertrags zum 30. Juni 1998 wurde zwischen der Klägerin und der OFD O. für den Zeitraum Juli bis August 1998 eine gesonderte Vereinbarung über das Parkplatzmanagement abgeschlossen, wobei hinsichtlich des Leistungsumfangs auf die vorhergehende Vereinbarung mit dem Kommunalen Zweckverband Bezug genommen wurde.
Mit Wirkung zum 1. September 1998 schloss die Klägerin mit der OFD O. – Zoll – und Verbrauchsteuerabteilung R.– den Kfz-Parkplatzmanagement- und Bewirtschaftungsvertrag L. (im Folgenden: Bewirtschaftungsvertrag L.). Nach der Präambel des Vertrags organisierte und bewirtschaftete sie für den Auftraggeber die im Angebot vom 23. Juli 1998 dargestellte Kfz-Park- und Staufläche L. für Zwecke der zolltechnischen Abwicklung (Vorsortierung für Zollabfertigung) der an- und abfahrenden Kfz jeder Art. Für die Bewirtschaftung erhielt sie nach § 2 des Vertrags eine monatliche Vergütung in Höhe von XXXXX DM netto. Zur Vergütung war die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu bezahlen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrags), Rechnungen wurden nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bewirtschaftungsvertrags L. Bezug genommen (Anlage 3 des Schriftsatzes des Steuerbüros A. vom 28. März 2002, siehe Aktenordner Rechtsbehelfsverfahren). Dieser Bewirtschaftungsvertrag wurde durch Vertrag vom 18. Februar 2002 zwischen der Klägerin und dem Bundesvermögensamt – BVA- P. abgelöst. Danach sicherte die Klägerin die Ausführung der Bewirtschaftung und das Kfz-Parkplatz-Management des Vorstauplatzes L. mit 200 Stellplätzen für am Grenzverkehr Richtung Polen teilnehmende an- und abfahrende Kfz jeder Art. Für die Bewirtschaftung erhielt die Klägerin gemäß § 2 Ziffer 4 des Vertrags eine monatliche Vergütung in Höhe von XXXXX EUR brutto inkl. der zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 % (siehe Auszug aus dem Bewirtschaftungsvertrag vom 18. Februar 2002, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2002, Bl. 54-56 der Gerichtsakte).
Die Bewirtschaftung hatte zur Folge, dass der zur Grenze fahrende internationale Güterverkehr Richtung Polen nicht mehr auf der Straße oder Autobahn, sondern extern auf dem Au...