Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung für aufgelöste Rücklage für eigene Anteile

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird für eine GmbH im Jahr 2001 eine Ausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2000 beschlossen, die der Höhe nach nicht nur den Bilanzgewinn des Jahres 2000, sondern zusätzlich auch noch eine Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB) umfasst, so kann für das Jahr 2000 die Ausschüttungsbelastung nach § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG a. F. nur für den Teil der Ausschüttung hergestellt werden, der dem Bilanzgewinn des Jahres 2000 entspricht, wenn die eigenen Anteile erst 2001 veräußert worden sind und die Rücklage nach § 272 Abs. 4 Satz 2 HGB folglich erst 2001 aufgelöst werden durfte. Dass die Rücklage aus einem Gewinnvortrag der Jahre vor 2000 gebildet worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

 

Normenkette

KStG 1999 § 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2; KStG 2002 § 34 Abs. 12 S. 1 Nrn. 1-2; HGB § 272 Abs. 4 Sätze 1-2; GmbHG § 29 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen I R 44/08)

 

Tenor

Der Bescheid über Körperschaftsteuer 2000 vom 16. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. September 2005 wird dahingehend geändert, dass bei der Veranlagung von einer Gewinnausschüttung in Höhe von DM 608 474,52 ausgegangen wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils erneut bekannt zu geben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Januar 1980 als C… Vertriebsgesellschaft … mbH errichtet. Im Jahr 2001 waren an dem Stammkapital der Klägerin in Höhe von DM 50 000,– Herr J… und Frau L-J… mit einer Stammeinlage in Höhe von jeweils DM 12 500,– beteiligt. Im Übrigen hielt die Klägerin eigene Anteile am Stammkapital in Höhe von DM 25 000,–. Mit Vertrag vom 8. August 2001, in der Fassung der Berichtigung vom 26. Februar 2002, traten die Gesellschafter der Klägerin ihre Geschäftsanteile an die G… Gesellschaft … mbH ab. Mit Vertrag vom 28. Dezember 2001 trat die Klägerin die eigenen Anteile an die Va… GmbH „zum Buchwert in der Bilanz der Gesellschaft” ab. Weiterhin trat die G… Gesellschaft … mbH mit Vertrag vom selben Tag die Geschäftsanteile an der Klägerin an die Va… GmbH ab. Demzufolge hielt die Va… GmbH nunmehr sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Im Rahmen einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung änderte die Klägerin ihre Firma in „V… Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH”.

In der Bilanz auf den 31. Dezember 2000 vom 31. August 2001 wies die Klägerin ein Eigenkapital in Höhe von DM 13 639 759,– aus. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

–Stammkapital

DM

50 000,–,

–Rücklage für eigene Anteile

DM

12 981 285,–,

–Gewinnrücklage

DM

723 674,– und

–Jahresfehlbetrag

DM

115 200,–.

Ausweislich eines auf den 29. Dezember 2001 datierten und vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Va… GmbH, Herrn N…, unterzeichneten Protokolls hatte die Gesellschafterversammlung der Klägerin am selben Tag folgendes beschlossen:

„Aus dem handelsrechtlich verwendbaren Eigenkapital der V… Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH zum 31. Dezember 2000 in Höhe von DM 13.589.759,52 wird unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung aus dem EK 45 in Höhe von DM 3.558.653,00 eine Nettodividende von DM 16.611.000,00 (70 %) für das Geschäftsjahr 2000 ausgeschüttet.”

Ausweislich einer auf den 30. Dezember 2001 datierten Vereinbarung vereinbarten die Va… GmbH und die Klägerin folgendes:

  1. „V… Beteiligung hat aus Vertrag vom 28. Dezember 2001 (Veräusserung der eigenen Anteile) ein Anspruch auf Kaufpreis gegen Va… i. H. v. DM 12.981.285,00.
  2. Va… hat gemäß Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2001 einen Anspruch auf Ausschüttung (Bardividende) gegen V… Beteiligung i. H. v. DM 12.229.848,75.
  3. Die gegenseitigen Ansprüche gem. Z. 1 und Z. 2 werden in Höhe des Betrages gemäß Z. 2 miteinander verrechnet.”

Auf dieser Grundlage gab die Klägerin am 11. Januar 2002 eine geänderte Körperschaftsteuererklärung für 2000 ab und begehrte im Hinblick auf die Ausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 KörperschaftsteuergesetzKStG – alter Fassung – a. F. –. Mit Bescheid vom 3. April 2002 folgte das damals zuständige Finanzamt … von B… der Steuererklärung und setzte die Körperschaftsteuer 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AbgabenordnungAO –) auf ./. DM 3 558 653,– fest.

In der Folgezeit wurde bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid und setzte die Körperschaftsteuer auf DM 0,– fest. Den hiergegen erh...

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