rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 25 BerlinFG. Abzugsfähigkeit von Umzugaufwendungen als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerermäßigung gem. § 25 BerlinFG 1990 berechnet sich nach dem um die nicht in Berlin erzielten negativen Einkünfte geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht allein aus der Summe der Einkünfte aus Berlin (West).

2. Zieht der Geschäftsführer einer einen Reinigungsbetrieb unterhaltenden GmbH, die im selben Haus, in dem der Geschäftsführer wohnt, ihre Geschäftsräume unterhält, nach der sämtliche Räume betreffenden Eigenbedarfskündigung des Vermieters auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück und verlegt auch die GmbH ihre Geschäftsräume auf das Grundstück, ist der Umzug nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst, wenn das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb der GmbH nicht nachgewiesen wird. Ein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit scheidet dann aus. Dem steht nicht entgegen, dass die räumliche Nähe der (neuen) Wohnung des Geschäftsführers zu den (neuen) Geschäftsräumen der GmbH der beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers nützlich ist.

 

Normenkette

BerlinFG 1990 § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StErlG § 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 25 Berlinförderungsgesetz 1990 – BerlinFG –, den Werbungskostenabzug für einen aus Sicht der Kläger berufsbedingten Umzug und die Anrechnung von Kapitalertragsteuer – KapESt – einschließlich Solidaritätszuschlag und von Körperschaftsteuer.

Die zusammen veranlagten Kläger wohnten bis 1995 in der …str. in Berlin (West). Im selben Haus befanden sich die Geschäftsräume der B. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. Unternehmensgegenstand der B. GmbH war die Durchführung von Reinigungsarbeiten.

Im Jahr 1995 wurden sämtliche Räume in der …str. vom Vermieter gekündigt, der Eigenbedarf geltend machte. Daraufhin zogen sowohl die B. GmbH als auch die Kläger auf das Grundstück der Kläger in S..

Im Streitjahr 1993 erzielten die Kläger positive Einkünfte aus Berlin (West) in Höhe von DM …; aufgrund negativer Einkünfte, die außerhalb von Berlin (West) erzielt wurden, betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte DM …. Im Jahr 1994 betrugen die positiven Einkünfte der Kläger aus Berlin (West) DM …. Wegen außerhalb von Berlin (West) erzielter negativer Einkünfte betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 1994 DM ….

Nachdem festgestellt worden war, dass die Kläger Vermögensanlagen im In- und Ausland in ihren Steuererklärungen teilweise nicht angegeben hatten, führte der Beklagte bei den Klägern für den Zeitraum 1989 bis 1998 eine Steuerfahndungsprüfung durch. Im Verlauf der Prüfung erklärten die Kläger Kapitalerträge nach, die als zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EinkommensteuergesetzEStG – erfasst wurden. Wegen der steuerlichen Feststellungen der Fahndungsprüfung wird auf den Bericht vom 18. Dezember 2001 verwiesen.

Am 23. November 2000 erließ der Beklagte aufgrund der vorläufigen Steuerfahndungsergebnisse geänderte Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996, gegen die sich fristgerechte Einsprüche der Kläger richteten. Nach Auswertung des Abschlussberichts vom 18. Dezember 2001 erließ der Beklagte am 07. März 2002 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbgabenordnungAO – geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Die geänderten Bescheide für die Jahre 1994 bis 1996 wurden nach § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand der bereits laufenden Einspruchsverfahren. Hinsichtlich des erstmals geänderten Bescheids für 1993 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.

Die Kläger machten in den Einspruchsverfahren u. a. geltend, der Beklagte habe die Steuerermäßigung nach § 25 BerlinFG für die Jahre 1993 und 1994 falsch berechnet. Er gehe zu Unrecht davon aus, dass die positiven Einkünfte aus Berlin (West) mit den sonstigen, d. h. nicht aus Berlin (West) stammenden, negativen Einkünften verrechnet werden müssten. Die Kosten des Umzugs der Kläger in Höhe von DM … seien beruflich veranlasst und stellten damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, weil der Vermieter der Wohnung auch die Räume der B. GmbH gekündigt habe. Die Anrechnung von KapESt und Körperschaftsteuer sei unrichtig vorgenommen worden.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 13. Januar 2006 half der Beklagte den Einsprüchen teilweise ab. Hinsichtlich der hier streitigen Punkte wies er die Einsprüche aber als unbegründet zurück. Wenn neben positiven Einkünften aus Berlin (West) noch andere negative Einkünfte vorliegen würden, sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof – BFH – vom 22. Februar 1973 (VIII R 7/68, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1973, 471) der Ermäßigungsbetrag von der Einkommensteuer zu berechnen, die sich für den nach de...

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