rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld bei einem bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag vorläufig genehmigten Aufenthalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Aufenthalt einer nicht erwerbstätigen jugoslawischen Staatsangehörigen nach der Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung gem. § 69 Abs. 3 AuslG lediglich vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt, besteht gem. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG v. 13.12.2006 kein Kindergeldanspruch, da der Aufenthaltsstatus mit einer für einen Kindergeldanspruch nicht ausreichenden Duldung vergleichbar ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, § 52 Abs. 61a S. 2; AuslG § 69 Abs. 3; AufenthG § 60a; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 28

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.09.2009; Aktenzeichen III B 54/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 1. Juli 2004 der Beklagten und danach der Klägerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin hielt sich von etwa 1992 in Deutschland auf und war bis Oktober 2000 erwerbstätig. Sie hat inzwischen in Serbien wieder geheiratet und keinen Wohnsitz mehr im Inland.

Die Klägerin ist Mutter ihrer im Dezember 1985, August 1988, Juni 1990 und Juni 1993 geborenen Kinder A., B., C. und D., für die sie mit Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld im Oktober 2000 die weitere Zahlung von Kindergeld begehrte. Von dem Vater D.s, mit dem sie bis zu einem durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht bekanntgegebenen Zeitpunkt verheiratet war, lebte sie nach eigenen Angaben in dem im Oktober 2000 unterschriebenen Fragebogen bereits dauernd getrennt. Als ihre damalige Anschrift gab sie die A.str. in B. an.

Die Familienkasse stellte im August 2001 die Kindergeldzahlung an die Klägerin ein. Auf Aufforderung durch die Familienkasse legte sie Ende September 2001 in Kopie Teile ihres jugoslawischen Passes (Nummer …) mit einem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung vom 3. August 2001 und gemäß § 69 Abs. 3 Ausländergesetz a.F. – AuslG – vorläufig befristeter Aufenthaltserlaubnis bis zum 12. November 2001, einen Rentenversicherungsverlauf vom 31. Oktober 2001, eine Arbeitsbescheinigung der Firma X. aus dem Jahre 1993 und die Lohnsteuerkarte 1997 vor. Die Beklagte forderte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 auf, die beantragte Aufenthaltserlaubnis ab 11. August 2001 nach Erhalt vorzulegen und teilte ihr mit, dass erst nach Vorlage der Aufenthaltserlaubnis bzw. Berechtigung die Zahlung wieder aufgenommen werden könne.

Gegen die Einstellung der Kindergeldzahlung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2001 Widerspruch.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Erinnerungsschreiben vom 25. März 2002 zur Vorlage ihrer Aufenthaltserlaubnis und eines Nachweises über die Arbeitnehmertätigkeit ab September 2001 auf. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertrat unter Bezugnahme auf das abgeschlossene Klageverfahren 10 K 4197/97 die Auffassung, dass die Kindergeldzahlung nicht deshalb hätte verweigert werden dürfen, weil die Ausländerbehörde keinen Aufenthaltstitel erteilte, sondern nur eine ausländerbehördliche Erfassung bescheinigte. Außerdem wies er darauf hin, dass er bereits eine Stellungnahme abgegeben und eine Passkopie vorgelegt habe. Er reichte für die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2003 erneut den Versicherungsverlauf der Landesversicherungsanstalt B. vom Oktober 2001 ein, wonach die letzten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter bis zum 25. Oktober 2000 geleistet wurden und verlangte erneut eine Kindergeldnachzahlung.

Die Beklagte verwarf den Einspruch gegen die Einstellung der Zahlung von Kindergeld mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2003 als unzulässig, weil das angefochtene Schreiben der Familienkasse keinen Verwaltungsakt darstelle. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht im Juli 2001, sondern letztmalig im August 2001 Kindergeld gezahlt wurde. Eine Entscheidung über den Anspruch ab September 2001 habe sie nicht treffen können, weil die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt habe

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie hat sich zunächst gegen die Einspruchsentscheidung vom 10. September 2003 gewandt und die Weitergewährung von Kindergeld begehrt, weil die Beklagte die Zahlungen im August 2001 eingestellt habe. Wegen ihrer Arbeitnehmereigenschaft hat sie auf ein vorgelegtes Schreiben des Sozialgerichts vom 1. Juli 2003 in dem Rechtstreit S 62 KG 23/02 betreffend Verzinsung einer Kindergeldnachzahlung hingewiesen. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin die Arbeitnehmereigenschaft für die Jahre 1992 bis 1994 nachgewiesen habe. Zur weiteren Klagebegründung trägt sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vor: Die Ausländerbehörde habe am 10. April 2003 einen aufenthaltsbeendenden Bescheid erlas...

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