Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen eines Bestattungsunternehmers aus Bestattungsvorsorgeverträgen als Anzahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für das Vorliegen von Anzahlungen i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG ist u. a. das Vorliegen eines konkreten (finalen oder kausalen) Zusammenhangs mit einer zukünftig zu erbringenden Leistung.

2. Wird eine Zahlung zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem noch keine konkrete Leistungsvereinbarung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung oder aber als eine Anzahlung auf eine künftige Leistung zu bewerten ist.

3. Zahlungen, die ein Bestattungsunternehmer aus mit seinen Kunden geschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen noch zu deren Lebzeiten erhält, sind als Anzahlungen steuerpflichtig, wenn bereits hinreichend bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Leistungen wie u. a. die Art der Bestattung und die Auswahl des Friedhofs vereinbart sind und der Vereinbarung – ausgehend von den Wünschen des Auftraggebers – eine Kalkulation der zu erwartenden Kosten zu Grunde liegt.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen XI R 27/16)

BFH (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen XI R 27/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Einnahmen des Klägers, die er zu Lebzeiten von den Vertragspartnern der zwischen ihm und den Vertragspartnern geschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen erhielt, bereits steuerpflichtige Einnahmen zum Beispiel als Anzahlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Satz 4 Umsatzsteuergesetz –UStG– darstellen oder ob er diese Zahlungen nur treuhänderisch oder als Darlehen vereinnahmt hatte, so dass sie nicht steuerbar sind.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Bestattungsunternehmen. Er versteuerte seine Umsätze in den Streitjahren nach vereinbarten Entgelten.

Er bot seiner Kundschaft zu deren Lebzeiten den Abschluss sogenannter Bestattungsvorsorgeverträge an. Dabei schlossen Personen zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag nach vorliegendem Muster (Blatt 15 Gerichtsakte) ab und entrichteten darauf Beträge an den Kläger. Dies geschah teilweise durch Barzahlung oder Überweisung als Einmalzahlungen, teilweise aber auch durch Zahlung monatlicher Raten. Diese Beträge passivierte der Kläger als sonstige Verbindlichkeiten ohne umsatzsteuerliche Auswirkungen. Der Kläger hatte für die Beträge aus den Vorsorgeverträgen ein gesondertes Bankkonto mit dem Zusatz „Treuhandkonto” eingerichtet. Für dieses Konto bestanden keine Verfügungsbeschränkungen des Klägers. Wegen der Einzelheiten der in den Streitjahren geschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Kopien der Verträge (Blatt 66 bis 121 Gerichtsakte) verwiesen.

Der Kläger reichte im Jahre 2007 seine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 beim damals zuständigen Finanzamt B… ein. Diese standen für 2004 und 2005 aufgrund allgemein erteilter Zustimmung und für 2006 aufgrund erteilter Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 Abgabenordnung –AO– Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO gleich. Für 2007 setzte das Finanzamt B… Umsatzsteuer mit Bescheid vom 15.01.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei schätzte es die Besteuerungsgrundlagen, weil der Kläger noch keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte. Am 15.02.2010 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung 2007 ein. Daraufhin änderte das Finanzamt B… die Festsetzung mit Änderungsbescheid vom 01.03.2010, ohne den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. Für 2008 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung am 17.06.2010 ein. Diese stand wiederum aufgrund allgemein erteilter Zustimmung gemäß § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO gleich.

Am 23.06.2010 ordnete das Finanzamt B… eine steuerliche Außenprüfung beim Kläger unter anderem für Umsatzsteuer 2005 bis 2007 an und am 02.07.2010 unter anderem für Umsatzsteuer 2008. Mit Prüfungsanordnung vom 03.09.2010 erweiterte es diese unter anderem auf Umsatzsteuer 2004. Im Laufe der 2010 und 2011 stattfindenden Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger die vereinnahmten Beträge aus den Bestattungsvorsorgeverträgen nicht der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Er hatte über die auf dem gesonderten Konto gesammelten Gelder tatsächlich verfügt. Die Prüferin hielt diese für umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz. Daher erhöhte sie die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse um die aus den Zahlungen herausgerechneten Nettobeträge wie folgt:

Jahr

Erhöhung Bemessungsgrundlage

2004

30.894,25

2005

17.677,85

2006

18.412,27

2007 zu 16 %

3.312,97

2007 zu 19 %

40.782,44

2008 zu 16 %

1.492,45

2008 zu 19 %

12.465,65

Kopien der einzelnen Bestattungsvorsorgeverträge fertigte sie nicht. Wegen der Einzelheiten wird a...

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