Entscheidungsstichwort (Thema)

An eine GmbH & Co. KG gerichtete Prüfungsanordnung erfasst auch stille Gesellschafter. Beginn und Unterbrechung der Außenprüfung. Gewinnerzielungsabsicht und Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste bei Verlustzuweisungsgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine an eine GmbH & Co. KG gerichtete Prüfungsanordnung hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der KG umfasst auch die atypisch still an der KG Beteiligten, soweit das Gesellschaftsverhältnis betroffen ist. Denn eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten.

2. Ein Gespräch, dessen Gegenstand jedenfalls der geplante Ablauf der Betriebsprüfung bei der zu prüfenden Firmengruppe, die voraussichtlichen Prüfungsfelder und allgemeine Themen von „Abschreibungsgesellschaften” war, kann als Beginn der Außenprüfung bei den einzelnen zu der Gruppe gehörenden Firmen anzusehen sein, auch ohne dass spezielle Belange der einzelnen Firma angesprochen wurden. Nicht zu verkennen ist insoweit auch der Teilnehmerkreis: Von Beklagtenseite waren sowohl die beiden Prüfer als auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung des FA anwesend, von Klägerseite immerhin neben den Kommanditisten und den Beratern ein Geologe. Die Prüfer haben damit nicht lediglich unwesentliche Vorbereitungshandlungen vorgenommen.

3. Für die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, kommt es nicht auf ein Verschulden, sondern allein darauf an, ob die Unterbrechungsgründe in der Sphäre der Finanzverwaltung liegen.

4. Ein Tätigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden, reicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht (mehr) aus.

5. Die Berücksichtigung ausländischer Verluste setzt voraus, dass der Verlust aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Vorschriften des EStG ermittelt wird.

6. Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist – anders als bei anderen neu gegründeten Unternehmen, bei denen der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – zu vermuten, dass sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Es kann i. d. R. eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalgewinn erzielt werden kann.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4 Sätze 1-2, §§ 196, 194; GewStDV 1978 § 1; AIG § 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen IV B 62/10)

BFH (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen IV B 62/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Kläger zu 1 bis 4 aus deren Beteiligung an der FP IV KG (FP IV KG) zu Recht auf 0 DM festgestellt wurden.

Die FP IV KG gehörte zur F Firmengruppe. An die Gründung des ersten FP-Fonds im Jahr 1977 schloss sich die Gründung weiterer gleichartiger Fonds an. Bis 1982 wurden insgesamt zehn Fonds errichtet.

Die FP IV KG wurde am X. X. 1979 gegründet und am X. X 1979 in das Handelsregister des Amtsgerichts G eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin der FP IV KG war die FP … mbH (FP-GmbH), die wie bei allen FP-Fonds die Geschäftsführung wahrnahm. Geschäftsführer der FP-GmbH waren die Herren Dr. H, I, J und K (dieser bis 10. Juli 1981). Kommanditisten der FP IV KG waren, ebenfalls wie bei allen FP-Fonds, die Herren Dr. H und I.

Gegenstand aller Unternehmen – so auch des Unternehmens der FP IV KG (§ 2 Gesellschaftsvertrag) – war die Vorbereitung und Durchführung geologischer und geophysikalischer Untersuchungen zur Erschließung von Bodenschätzen, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Bohr- und Schürfrechten, Erdöl- und Erdgasexplorationen, der Verkauf der Produktion sowie der Handel mit Öl und Gas bzw. die Beteiligung an Unternehmen dieser Art in Kanada und den USA.

Zur Erreichung des Unternehmenszwecks beteiligte sich die jeweilige Fonds-KG mehrheitlich an einer kanadischen Personengesellschaft ähnlichen Namens, die die gleiche Nummerierung wie die sich beteiligende KG aufwies. So war die FP IV KG als Kommanditistin (Limited Partner) zu 99% an der PP IV Fund in L (PP IV Fund) beteiligt; diese wurde im Februar 1979 im Canadischen Central Registry eingetragen. Geschäftsführer der PP IV Fund war wie bei allen PP Funds die PP Ltd (PP Ltd.), eine ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge