rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der steuerunschädlichen Verwendung von Vorauszahlungen aus Kapitallebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden im Veranlagungszeitraum 2003 erhaltene Vorauszahlungen aus einem Lebensversicherungsvertrag an eine Grundstücksgemeinschaft überwiesen und kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass die Zahlungen nicht zu (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt haben, ist eine dem Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge und der Steuerfreiheit der Zinsen aus den Lebensversicherungen entgegenstehende steuerschädliche Verwendung der Darlehensmittel anzunehmen.

2. Auf die tatsächliche steuerliche Geltendmachung der Werbungskosten kommt es ebenso nicht an wie auf die Gründe für die steuerschädliche Verwendung der Vorauszahlungen aus dem Lebensversicherungsvertrag.

 

Normenkette

EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 3b, § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 36 S. 5; EStG 1997 § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.05.2010; Aktenzeichen VIII B 23/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Beschluss:

Das Verfahren wird, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Lebensversicherungsvertrages LV 1xxx zurückgenommen hat, eingestellt

 

Tatbestand

Der Kläger erhielt im März 2003 aus insgesamt vier von ihm bei der Versicherungsgesellschaft X abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen eine Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 101.184,45 EUR, die seinem Girokonto bei der Bank Y am 12. März 2003 gutgeschrieben wurde. Von dieser Summe entfielen 48.699,99 EUR (Darlehensbetrag: 48.900 EUR) auf den Lebensversicherungsvertrag LV 2xxx und 20.615,34 EUR (Darlehensbetrag: 20.700 EUR) auf den Lebensversicherungsvertrag LV 1xxx. Nach Ausgleich eines zuvor zu seinen Ungunsten bestehenden Saldos überwies der Kläger am 14. März 2003 12.000 EUR auf ein eigenes Konto unter dem Stichwort „Einlage”, 22.000 EUR auf ein Konto der prozessbevollmächtigten Kanzlei, an der der Kläger beteiligt war, unter dem Stichwort „Rückbuchung”, nachdem von einem Konto der Kanzlei am selben Tag für den Kläger eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 20.949 EUR an das Finanzamt entrichtet worden war und er schon zuvor verschiedene Kleinbeträge vom Kanzleikonto entnommen hatte, 25.000 EUR an „Grundstücksgemeinschaft A” sowie 30.000 EUR an „Grundstücksgemeinschaft B”, jeweils unter dem Stichwort „Einlage”. Weiter erhielt der Kläger im Juli 2003 aus einer weiteren 1991 bei der Versicherungsgesellschaft X abgeschlossenen Lebensversicherung (LV 3xxx) eine Vorauszahlung in Höhe von 26.144,91 EUR (Darlehensbetrag: 26.275 EUR), die seinem Girokonto am 8. Juli 2003 gutgeschrieben wurde. Nach Ausgleich eines zuvor zu seinen Ungunsten bestehenden Saldos überwies der Kläger am 15. Juli 2003 10.450,50 EUR auf ein Konto der Prozessbevollmächtigten unter dem Stichwort „Erstattung Zlg an FA M …”, sowie 2.500 EUR an „Grundstücksgemeinschaft A” und 5.000 EUR an „Grundstücksgemeinschaft B”, jeweils unter dem Stichwort „Kontoübertrag Überweisung”.

Der Kläger erhielt dann Mitte März 2005 weitere Vorauszahlungen in Höhe von 8.682 EUR (Darlehensbetrag: 8.704 EUR), 6.342,93 EUR (Darlehensbetrag: 6.359 EUR) und 11.335,28 EUR (Darlehensbetrag: 11.364 EUR) auf die Verträge LV 3xxx, LV 1xxx und LV 2xxx.

Nachdem die Versicherung die Gewährung der Darlehen Ende März 2005 bei dem Beklagten angezeigt und dieser wiederholt vergeblich versucht hatte, Auskunft über die Verwendung der Darlehensmittel zu erlangen, stellte der Beklagte mit Bescheiden vom 4. August 2005 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den Lebensversicherungen LV 3xxx, LV 1xxx und LV 2xxx des Klägers enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien, denn die Lebensversicherungen seien zur Sicherung und Tilgung von Darlehen verwendet worden.

Den am 5. September 2005 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006, am 17. Januar 2006 zur Post gegeben, zurück.

Der Kläger hat am 20. Februar 2006 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte im Hinblick auf den am Tag der Verhandlung vorgelegten Schriftsatz nebst umfangreichen Anlagen den Bescheid betreffend die Lebensversicherung LV 1xxx aufgehoben, woraufhin der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat.

Hinsichtlich des verbliebenen Teils macht er geltend, die Darlehensbeträge seien insgesamt nicht steuerschädlich verwendet worden. Eine zutreffende rechtliche Bewertung der einzelnen Zahlungsflüsse erfordere eine Gesamtschau seiner finanziellen Situation in den Jahren ab 2002. Es könne nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Verfügungen ankommen. Bei den vier Überweisungen vom 14. März 2003 handele es sich um eine Überweisung auf ein gemischtes privates Konto, von dem private Ausgaben...

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