rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Eintrittskarten eines (Tanz-)Clubs, auch wenn ein bekannter DJ engagiert wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Engagiert ein Club bekannte DJs, sind die Umsätze aus den Eintrittsgeldern nicht als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegende Konzertveranstaltungen anzusehen, wenn die Musik aufgrund der ständigen Fluktation der Gäste nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit steht bzw. stehen kann, keine Ankündigung des DJ´s vor Ort stattfindet sowie kein Eintrittskartenvorverkauf stattfand und es sich somit um einen typischen Diskothekenbetrieb handelt.

 

Normenkette

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL 2006/112/EG Art. 99 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.04.2013; Aktenzeichen V R 24/12)

BFH (Beschluss vom 03.04.2013; Aktenzeichen V R 24/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt den Club „B.” in der C.-Straße in D.. Sie engagiert in der Techno- und Housemusik Szene bekannte Disc Jockeys (DJs), die verschiedene Musikstücke einspielen und mit Hilfe von Mischpulten individuell mischen und verändern. Aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, bei der die Prüferin den Club während des abendlichen Geschäftsbetriebs besuchte, änderte der Beklagte die Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlung März bis November 2007 dahingehend, dass er die Eintrittsgelder abweichend von den Voranmeldungen dem Regelsteuersatz unterwarf. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf die Prüfungsfeststellungen und eine am 13./14.2010 im Club durchgeführte Umsatzsteuer-Nachschau die Auffassung, dass es sich bei dem Clubbetrieb nicht um steuerbegünstigte Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG, sondern um einen typischen Diskothekenbetrieb handele.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, die Umsätze aus den Eintrittsgeldern seien dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, da es sich bei den Darbietungen der DJs um Konzerte im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG handele. Im Rahmen der Veranstaltungen träten jeweils mehrere namhafte Künstler auf, um ein möglichst breites Publikumsspektrum zu erreichen. Die Fluktuation der Gäste hänge mit der Verschiedenartigkeit der Darbietungen zusammen und nicht, wie der Beklagte meine, mit einem für einen Diskothekenbetrieb typisches Verhalten. Auch habe sich die Art der Durchführung von Konzerten in den letzten Jahren stark verändert, so dass auch dort, z. B. in der Langen Nacht der Oper, ein Kommen und Gehen der Besucher zu beobachten sei. Zudem sei es bei Konzerten der Rock-, Techno- oder Housemusik üblich, sich zu bewegen, Tanzen also kein Kriterium, das gegen ein Konzert spreche. Der bevorzugte Einlass von Stammgästen sei auch für Konzertveranstalter wie die Berliner Philharmonie, die ihre Konzertkarten bevorzugt den Freunden der Berliner Philharmonie e.V. anbiete, nicht unüblich. Sie – die Klägerin – biete jedem Interessierten die Möglichkeit, sich per Internet oder über den sog. News-Cookie über ihr aktuelles Programm zu informieren. Schließlich sei entgegen der Darstellung des Beklagten auch eine Bühne vorhanden.

Nachdem der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 26.8.2011 erneut aus hier nicht relevanten Gründen geändert hat, beantragt die Klägerin,

unter Änderung des Bescheides vom 26.8.2011 die Umsatzsteuer 2007 insoweit geändert festzusetzen, als die Erlöse aus Eintrittsgeldern in Höhe von 57.990 EUR ermäßigt mit 7 % Umsatzsteuer besteuert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und führt ergänzend aus, die Darbietungen der DJs würden die Veranstaltungen nicht prägen, sondern lediglich – ähnlich einer Diskothek – unterhaltenden bzw. begleitenden Charakter haben. Primär gehe es den Gästen darum, „Party zu machen”, zu tanzen und zu trinken, Leute zu treffen, sehen und gesehen zu werden. Außerdem bestünde für potentielle Gäste nicht die Möglichkeit, vorab eine Eintrittskarte zu erwerben, wie dies bei Konzerten üblich sei. Dort erhalte jeder, der eine gültige Eintrittskarte besitze, Einlass, während bei dem Betrieb der Klägerin eine beliebige oder nach wechselnden Kriterien stattfindende Einlasskontrolle bestehe. Es handele sich bei den Veranstaltungen daher nicht um Konzerte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.8.2005 (V R 50/04).

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakte jeweils ein Band Umsatzsteuerakten und Akten mit Berichten über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sowie ein Aktenband „Einspruchsverfahren Umsatzsteuer 2007” vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Clubveranstaltungen der Klägerin stellen keine Konzerte oder konzertähnliche Veranstal...

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