rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Altersvorsorgezulage für von der Versicherungspflicht gem. § 1 Abs. 3 ALG befreiten Landwirtschaftsehepartner. Ausschluss von der unmittelbaren Zulagenberechtigung des Landwirts-Ehegatten ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unmittelbare Zulagenberechtigung des Ehegatten eines Landwirts gem. § 79 S. 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 S. 3 EStG aufgrund der seit 1.1.1995 bestehenden Versicherungspflicht gem. § 1 Abs. 3 ALG ist – ohne verfassungsrechtliche Zweifel – ausgeschlossen, wenn nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gem. § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht vorliegt.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1 S. 3, § 79 S. 1; ALG § 1 Abs. 3, § 85 Abs. 3 Nr. 3; AltZertG § 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die 1966 geborene Klägerin ist Ehefrau eines Landwirts. Die Eheleute haben drei Söhne, die 1992, 1999 und 2000 geboren sind. Das Kindergeld wurde an den Vater ausgezahlt.

Von der seit dem 01. Januar 1995 nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der LandwirteALG – bestehenden Versicherungspflicht von Unternehmerehegatten wurde die Klägerin mit Bescheid vom 15. März 1996 befreit. Der Befreiungsgrund war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG.

Seit dem Jahr 2005 verfügt die Klägerin zudem über einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzAltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 EinkommensteuergesetzEStG –) einzahlte. Ihr Ehemann hat keinen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die von der Klägerin beantragten und auf den Altersvorsorgevertrag zunächst auch ausgezahlten Altersvorsorgezulagen für die Jahre 2005 bis 2007 ließ die Beklagte im Rahmen der Überprüfung der Zulageberechtigung zurückbuchen, weshalb die Klägerin jeweils fristgerecht die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre beantragte (§ 90 Abs. 4 EStG).

Die Beklagte lehnte die Gewährung der Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 mit Bescheiden vom 20. Februar 2012 ab. Sie bestätigte diese Entscheidungen auf die fristgerecht eingelegten Einsprüche der Klägerin hin mit der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2012.

Die Beklagte begründete die Verweigerung der Altersvorsorgezulage mit dem Umstand, dass die Klägerin nicht zu dem in §§ 79, 10a EStG genannten anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Sie habe sich von der nach § 1 Abs. 3 ALG bestehenden Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.

Gegen diese Entscheidung wehrt sich die Klägerin fristgerecht mit ihrer Klage.

Sie gehöre zum anspruchsberechtigten Personenkreis. § 10a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG stelle Versicherungspflichtige nach dem ALG den in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gleich. Ihre Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse ändere nichts an ihrer gemäß § 1 Abs. 3 ALG weiterhin bestehenden Versicherungspflicht. Ausweislich der Gesetzesformulierung sei für die Zulageberechtigung die Versicherungspflicht und nicht die Beitragspflicht entscheidend.

Hinzu trete der Umstand, dass der Befreiungsgrund der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gewesen sei, der mindestens das gleiche Beitrags- und Leistungsspektrum wie die Regelungen der Alterssicherung der Landwirte beinhalte. Der befreiende Lebensversicherungsvertrag sei daher nichts anderes als ein Surrogat für die ansonsten bestehende Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse.

Die Regelung des § 85 ALG sei ein Sonderkonstrukt im Bereich der Alterssicherung der Landwirte. Sonstige gesetzliche Vorsorgesysteme beinhalteten keine vergleichbaren Vorschriften. Wegen der Äquivalenz der Leistungen und der Beiträge eines Lebensversicherungsvertrages im Sinne des § 85 ALG und des Beitrags- und Leistungsverhältnisses in der Alterssicherung der Landwirte müsse sie, die Klägerin, ebenfalls in den Genuss der Altersvorsorgezulage kommen.

Die Klägerin beantragt,

die Gewährung der Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 (eine Grundzulage und drei Kinderzulagen) unter Aufhebung der entsprechenden Ablehnungsbescheide vom 20. Februar 2012 sowie der diese Bescheide bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 24. August 2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Einspruchsentscheidung fest.

Unmittelbar zulageberechtigt seien gemäß §§ 79 Satz 1, 10a Abs. 1 Satz 1 EStG die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG stünden ihnen Versicherungspflichtige nach dem ALG gleich. Die Klägerin habe sich von der nach §...

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