rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gemälden ist nicht zu bilden, wenn es sich bei den Gemälden um wertvolle Werke anerkannter Meister der Gegenwartskunst handelt, die wirtschaftlicher Abnutzung nicht unterliegen, und auch eine technische Abnutzung i.S. des § 6b EStG nicht in Betracht kommt, weil die bei sachgerecht behandelten Gemälden im Wesentlichen durch Umwelteinflüsse bedingte Abnutzung derart gering ist, dass sie steuerlich außer Betracht bleiben muss.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung zweier Gemälde.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr neben einem gewerblichen Grundstückshandel einen Kunsthandel. Sie veräußerte in diesem Jahr zwei zu ihrem Anlagevermögen gehörende, 1977 bzw. 1987 angeschaffte Gemälde von S. und M. mit einem Gewinn in Höhe von insgesamt 1.205.499,07 DM.

Die Klägerin erklärte im April 1999 in ihrer Feststellungserklärung 1996 einen Verlust in Höhe von 7.928.099 DM. Dabei berücksichtigte sie eine Rücklage nach § 6 b EinkommensteuergesetzEStG – in Höhe des gesamten Gewinns aus der Veräußerung der Gemälde. Der Beklagte stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 20. Mai 1999 antragsgemäß fest.

Der Beklagte führte für die Jahre 1994 bis 1996 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Überzeugung, die Rücklage könne für Kunstwerke nicht gebildet werden. Die Bildung einer Rücklage setze voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut abnutzbar gewesen sei. Gemälde unterlägen weder einer technischen noch einer wirtschaftlichen Abnutzung.

Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Betriebsprüfers an und stellte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mit Änderungsbescheid vom 14. März 2002 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 auf – 8.403.097,91 DM fest. Die Rücklage aus dem Gemäldeverkauf fand keine Berücksichtigung mehr. Die Klägerin legte hiergegen am 22. März 2002 Einspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung einer Rücklage in Höhe von 603.000 DM begehrte. Sie machte geltend, auch Gemälde unterlägen einer technischen Abnutzung, selbst wenn diese fachmännisch behandelt würden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 zurück. Die Rücklage dürfe nicht gebildet werden. Gemälde unterlägen keiner wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung. Abnutzbar seien nur solche Gegenstände, die einem wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehr ausgesetzt seien. Allerdings komme eine technische Abnutzung auch ohne eine wirtschaftliche Abnutzung in Betracht. Das sei der Fall, wenn ein körperlicher Verschleiß durch Gebrauch eintrete. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Die Zeiträume, in denen ein Gemälde technisch abnutze, seien so lang, dass dies aus steuerlicher Sicht vernachlässigt werden könne und ein Fall der §§ 6, 7 EStG nicht gegeben sei.

Die Klägerin hat am 20. September 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, bei den veräußerten Gemälden handele sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6b EStG. Die Gemälde unterlägen einer langsamen technischen Abnutzung. Nichts anderes ergebe sich aus der vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dort werde bereits festgestellt, dass eine technische Abnutzung auch bei Kunstwerken vorhanden sei. Diese sei lediglich so geringfügig, dass sie im Rahmen der AfA steuerlich vernachlässigt werden dürfe. Die Rechtsprechung betreffe mithin nur die Frage, ob Abschreibungen geltend gemacht werden können. Sie sage nichts darüber aus, ob eine Rücklage gebildet werden dürfe. Es liege auf der Hand, dass die Auslegung des Begriffs des abnutzbaren Wirtschaftsguts in § 6b EStG zu einem anderen Ergebnis führen müsse. § 6b EStG verfolge das Ziel, aus betriebswirtschaftlicher oder volkswirtschaftlicher Sicht sinnvolle Veräußerungen von langlebigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die erhebliche stille Reserven bergen könnten, nicht dadurch zu verhindern, dass aufgedeckte stille Reserven sofort und in voller Höhe nach dem allgemeinen Tarif versteuert werden müssten. Insofern müsse § 6b EStG bei einem Wirtschaftsgut wie dem vorliegenden erst recht angewendet werden, weil hierin besonders hohe stille Reserven lägen. Zudem gehe auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass Gemälde abnutzbare Wirtschaftsgüter seien, die lediglich nicht abzuschreiben seien. Gemälde unterschieden sich demnach von anderen Wirtschaftsgütern nur dadurch, dass sich die Abnutzung über einen vergleichsweise langen Zeitraum weit jenseits des Mindestzeitraums von 25 Jahren vollziehe. Im Übrigen sei die Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass ein Gemälde im Rahmen der Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sei, ohnehin nicht unbes...

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