Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenweise Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge. Kapitalisierung der Verpachtungsraten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird nach dem ursprünglichen Pachtvertrag ein Unternehmen, bestehend aus Betriebsgrundstück, Inventar und Firmenwert, für einen monatlichen Pachtzins verrpachtet und ändert sich dieser Sachverhalt insoweit, als ein Grundstücksanteil veräußert wird und das verkaufte Betriebsgrundstück nicht mehr Gegenstand der Verpachtung ist, kann nach einem neuen Vertrag die „Pacht für Firmenwert usw.” fortbestehen, wenn nunmehr ein geringerer monatlicher Betrag zu zahlen ist.

2. Die Befristung der Pachtdauer im Vertrag auf 9 Jahre ist sachgerecht; denn einschließlich der Pachtdauer aus dem früheren Vertrag ergibt sich eine Dauer von insgesamt 15 Jahren, was der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG entspricht.

3. Geschäftswert (und Inventar) können weiterhin verpachtet werden. Der Geschäftswert bleibt auch nach der im Jahr 1993 erfolgten Betriebsaufgabe „Restbetriebsvermögen” und konnte somit – auch im Jahr 1998 – Gegenstand einer Verpachtung von Betriebsvermögen sein (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2002 X R 56/99, BStBl II 2002, 387). Es handelt sich somit nicht um im Streitjahr 1998 zu kapitalisierende Kaufpreisraten, sondern um ab 1999 zugeflossene Pachtzahlungen.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 24 Nr. 2, § 16; EStR 1998 A 139 Abs. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen X R 36/08)

BFH (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen X R 36/08)

 

Tenor

Der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid 1998 vom 28.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger (geb. am XX.XX.1921) betrieb bis zum 31.12.1992 ein Unternehmen für Baustoffe in M, R. xx. Eigentümer des Betriebsgrundstücks waren der Kläger zu ½ und seine Söhne B B und C C zu je ¼. Die Anteile der Söhne waren vom Kläger gepachtet.

Mit Pachtvertrag vom 20.01.1993 verpachtete der Kläger sein Unternehmen ab 01.01.1993 an die von seinem Sohn B B beherrschte Fa. A-Werk GmbH, die den Betrieb weiterführte. In dem Vertrag vom 20.01.1993 heißt es u. a.:

„Der Verpächter verpachtet an die Pächterin sein bisheriges Unternehmen einschließlich den von der Grundstücksgemeinschaft Augustin zugepachteten Grundstücksteilen bestehend aus

  1. den Hofflächen mit Außenanlagen und Gebäuden mit Ein- und Ausbauten sowie Zubehör der gesamten Grundstücke in M, R. xx. …
  2. dem Inventar vorstehender Räumlichkeiten, also Vorrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Kraftfahrzeuge, Büroeinrichtung und sonstige Einrichtungsgegenstände. …
  3. dem Firmenwert und Rechten (Warenzeichen) der bisherigen Firma B-Werk.”

Am 18.12.1998 trafen der Kläger und B B sowie die Firma A-Werk GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer B B, folgende privatschriftliche Vereinbarung:

  1. Herr A verkauft seine Anteile an den Betriebsgrundstücken in M, R. xx, seinem Sohn B B zum Preis von 300.000,– DM. Die Modalitäten des Verkaufs regelt ein noch abzuschließender notarieller Vertrag.
  2. Die Firma A-Werk GmbH zahlt ab Januar 1999 Herrn A oder dessen Erben monatlich DM 3.000,– + gesetzl. Mehrwertsteuer, zur Zeit 16 % = 480,– DM.

    Diese Zahlungen werden 9 Jahre erfolgen, d.h. die letzte Zahlung geschieht im Dezember 2007.

    Diese Zahlungen gelten als Pacht für Firmenwert usw. und bewirken die Auflösung des bisher geltenden Vertrags vom 20.01.1993, d.h. dass mit dieser Vereinbarung der vorbezeichnete Pachtvertrag im beidseitigen Einvernehmen als aufgelöst gilt.

    Dabei wird auch festgelegt, dass spätestens zum 31.12.2007 die Einrichtungsgegenstände, das Warenzeichen, die Formen und Maschinen in das Eigentum der Firma A-Werk GmbH übergegangen sind.”

Am 28.12.1998 wurde ein notarieller Vertrag abgeschlossen. Danach verkaufte der Kläger seinen ½-Miteigentumsanteil und C C seinen ¼-Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück an B B, der damit Alleineigentümer des Grundstücks wurde. Der Kaufpreis betrug für den „Anteil des Vaters” (Kläger) 300.000 DM und für den „Anteil des Bruders” (A) 150.000 DM. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 31.12.1998.

Nach § 5 („Reallast”) des notariellen Vertrags vom 28.12.1998, klargestellt durch die notarielle Vertragsergänzung vom 19.01.1999, zahlt die A-Werk GmbH an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 3.000 DM monatlich, befristet bis zum 31....

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