rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdvergleich beim Erwerb einer Immobilie durch nahe Angehörige (Ehegatten)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden.

2. Enthält ein zwischen Ehegatten geschlossener Grundstückskaufvertrag keine Angaben zur Fälligkeit des Kaufpreises, zu den Verzugsfolgen oder zur Form der Zahlung und erfolgt die Grundstücksübereignung Monate vor der unverzinsten und ungesicherten Kaufpreiszahlung, ist die steuerliche Anerkennung des Kaufvertrages zu versagen.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 12, 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.03.2011; Aktenzeichen IX B 144/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig sind der Werbungskostenabzug von Schuldzinsen und die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung eines zuvor von dem Ehegatten, der Klägerin, erworbenen Hausgrundstücks.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2005 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin hatte mit Übergabevertrag vom 16. Dezember 1993 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrer Mutter das insgesamt vermietete Gebäude in X, … straße, übernommen. Als Gegenleistung hatte sie die auf dieser Immobilie lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 183.398,75 DM übernommen und sich verpflichtet, der Übergeberin auf deren Lebenszeit eine nach § 323 ZPO abänderbare Geldrente in Höhe von monatlich 1.000 DM zu bezahlen. Die Rentenverpflichtung wurde durch Eintrag einer Reallast im Grundbuch gesichert.

In der Folge hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA) die Abschreibung aus der teilentgeltlichen Anschaffung antragsgemäß in Höhe von 2.389 Euro (4.672 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Die Zahlungen an ihre Mutter wurden in Höhe von 6.135 Euro (12.000 DM) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2005 (in den nicht paginierten Allgemeinakten enthalten) verkaufte die Klägerin das Grundstück mit Zustimmung ihrer Mutter an ihren Ehemann, den Kläger. Der Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr sowie Steuern sollte gemäß § 3 des Vertrages mit der sofort zu erfolgenden Übergabe auf den Käufer übergehen. Für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln wurde keine Gewähr übernommen. Die der Reallast zugrunde liegende (Renten-)Verpflichtung verblieb bei der Verkäuferin. Die Reallast wurde jedoch von dem Käufer dinglich übernommen.

Zum Kaufpreis enthält § 4 u. a. die folgenden Bestimmungen:

Der Kaufpreis beträgt 430.000,– Euro, wobei die in Abteilung III Nr. 4 und 5 bislang eingetragenen und vom Käufer zu übernehmenden Grundschulden zur Anrechnung gelangen.

Die Zahlung des restlichen Kaufpreises ist durch ein Darlehen der Sparkasse … X in Höhe von 320.000 Euro sowie ein bereits zum 30. April 2005 zuteilungsreifes Guthaben bei der Bausparkasse gesichert.

Die den eingetragenen Grundschulden zugrunde liegenden persönlichen Forderungen übernimmt der Käufer mit schuldbefreiender Wirkung mit Stand 31. März 2005, wie in § 1 letzter Absatz dieser Urkunde ausgeführt.

§ 1 des Kaufvertrages ist zu entnehmen, dass die der in Abt. III Nr. 4 bezeichneten Grundschuld zugrunde liegende Forderung zum 31. März 2005 noch 71.759,83 Euro und die der in Abt. III Nr. 5 bezeichneten Grundschuld zugrunde liegende Forderung zum 31. März 2005 noch 19.471,78 Euro betrugen.

Schließlich haben die Kläger in dem notariellen Kaufvertrag die Auflassung und den Vollzug im Grundbuch erklärt bzw. bewilligt und beantragt.

Aus den von den Klägern vorgelegten Kontoauszügen (AS. 21, 22 und 24, 25 der Einkommensteuerakten) ergibt sich, dass von dem Kläger bereits am 17. Mai 2005 (d. h. zwei Tage vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages) Forderungen in Höhe von 71.759,83 Euro bzw. 19.397,23 Euro übernommen worden waren (Umschreibung der Darlehenskonten auf seinen Namen).

Außerdem legten die Kläger einen an beide Eheleute adressierten Kontoauszug 2005 zum Bausparvertrag Nr… der Bausparkasse vor (AS. 31 der Einkommensteuerakten) vor, dem zu entnehmen ist, dass am 27. Mai 2005 (Zahlungstag) 21.014,69 Euro zur Auszahlung gekommen sind.

Ferner wiesen die Kläger (im Klageverfahren) folgende Kaufpreisratenzahlungen des Klägers durch Vorlage von Kontoauszügen vollständig nach:

Datum

Zahlung

Betreff lt. Kontoauszug

Auszug-Nr.

24.05.2005

92.775,81 EUR

1. Abschlag Kaufpreis

1. Blatt 1

12.10.2005

7.411,60 EUR

(ohne Angabe)

18.10.2005

27.793,60 EUR

2. Teilzahlung

31.10.2005

106.918,86 EUR

2. Abschlag

12 Blatt 1

03.11.2005

16.590,68 EUR

Abschlag

12 Blatt 1

14.11.2005

8.305,00 EUR

Umbuchung

1

02.12.2005

4.139,42 EUR

(ohne Angabe)

1

15.12.2005

27.651,43 EUR

UMB

17 Blatt 1

17.01.2006

14.747,43 EUR

(ohne Angabe)

2 Blatt 1

27.01....

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