rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Vorauszahlungen an Ehegatten. Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Anrechnungsverfügung. Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt, erfolgt die Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld bzw. Erstattung nach Köpfen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Ehegatten keine Steuerschuld entfällt oder wenn später getrennte Veranlagung beantragt wird.

2. Die Anrechnungsverfügung ist bindend für einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid.

3. Eine fehlerhafte, den Steuerpflichtigen begünstigende Anrechnungsverfügung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden.

4. Ist der Steuerpflichtige als Steuerberater tätig, muss er Kenntnis davon haben, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für Ehegatten bei intakter und bestehender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach Köpfen aufzuteilen ist, so dass die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung auf grober Fahrlässigkeit i. S. d. § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO beruht.

5. Die Anrechnung im unselbständigen Berechnungsteil eines Vorauszahlungsbescheids ist kein Verwaltungsakt.

6. Die Umbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen von einer Steuernummer auf eine andere Steuernummer stellt keinen Verwaltungsakt dar.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 2, § 26; AO § 130 Abs. 2-3, § 218 Abs. 2, §§ 129, 118

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnungsbescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 2004 und 2005 vom 7. Juli 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 14. März 2008.

Der Kläger ist Alleingesellschafter der Z GmbH. Er wurde bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2002 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wurde mit der Steuererklärung für 2003, eingegangen beim Beklagten am 29. März 2005, erstmals getrennte Veranlagung beantragt. Nach Angabe des Klägers dauerte die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bis Oktober 2005 an. Der Kläger hat das ab Oktober 2005 eingetretene dauernde Getrenntleben dem Beklagten nicht mitgeteilt. Der Kläger gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Die Ehefrau des Kläger ist evangelisch.

Im Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 16. Mai 2003, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurden die Vorauszahlungen ab dem Jahr 2004 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September sowie 10. Dezember in Bezug auf die Einkommensteuer in Höhe von 7.546 Euro, Kirchensteuer evangelisch Ehefrau 535 Euro sowie Solidaritätszuschlag 402 Euro, insgesamt 8483 Euro, unter Berücksichtigung der bisher vorgenommenen Zusammenveranlagung festgesetzt. Im für das zweite bis vierte Quartal 2004 geänderten Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 3. März 2004, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden die Vorauszahlungen ab dem zweiten Quartal 2004 bis zum vierten Quartal 2004 jeweils im Hinblick auf die Einkommensteuer in Höhe von 19.506 Euro, Kirchensteuer evangelisch Ehefrau 779 Euro sowie Solidaritätszuschlag 1.057 Euro, insgesamt jeweils 21.342 Euro, und ab dem ersten Quartal 2005 bis zum vierten Quartal 2005 jeweils in Bezug auf die Einkommensteuer in Höhe von 15.330 Euro, Kirchensteuer evangelisch Ehefrau 719 Euro sowie Solidaritätszuschlag 829 Euro, insgesamt jeweils 16.878 Euro, unter Berücksichtigung der bisher vorgenommenen Zusammenveranlagung festgesetzt.

Für den Veranlagungszeitraum 2004 wurden unter der bisher gemeinsamen Steuernummer der Eheleute…11 insgesamt folgende Vorauszahlungen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsterminen durch Abbuchung infolge erteilter Einzugsermächtigung geleistet:

Einkommensteuer

66.064 EUR

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

3.573 EUR

Kirchensteuer evangelisch Ehefrau

2.872 EUR

Für das erste und zweite Quartal 2005 wurden unter der bisher gemeinsamen Steuernummer der Eheleute insgesamt folgende Vorauszahlungen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsterminen durch Abbuchung infolge erteilter Einzugsermächtigung geleistet:

Einkommensteuer 1. Quartal 2005

15.330 Euro

Einkommensteuer 2. Quartal 2005

15.330 Euro

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1. Quartal 2005

829 Euro

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1. Quartal 2005

829 Euro

Kirchensteuer evangelisch 1. Quartal 2005

719 Euro

Kirchensteuer evangelisch 1. Quartal 2005

719 Euro

Die Vorauszahlungen ab dem 3. Quartal 2005 leistete der Kläger auf die für ihn neu zugeteilte Steuernummer…22. Die Einkommensteuervorauszahlungen ab dem dritten Quartal 2005 wurden für den Kläger als Einzelsteuerpflichtigen festgesetzt.

Mit den Einkommensteuererklärungen 2003 vom 29. März 2005 bzw....

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