rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung aus Bürgschaft als Sonderbetriebsausgabenabzug eines Rechtsanwalts. Beteiligung an GmbH als Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich als der freiberuflichen Betätigung wesensfremd anzusehen und führt daher nicht zu notwendigem Betriebsvermögen bzw. Betriebsausgaben.

2. Bei der atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH, die zwei gastronomische Betriebe unterhält, handelt es sich weder um notwendiges noch um gewillkürtes Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts, da der Betrieb einer Gaststätte der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts wesensfremd ist.

3. Allein das Ziel, mittels einer Beteiligung Mandate für die freiberufliche Tätigkeit zu erlangen, schafft keinen ausreichend engen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit, um die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren.

4. Die Eingehung von „Geldgeschäften” kann nur dann als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden, wenn dem Geschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht zukommt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von Zahlungen des Klägers (Kl) aufgrund der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als (Sonder-)Betriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der A & B Partnerschaftsgesellschaft-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A&B).

Der Kl war im Streitjahr neben T.B. Gesellschafter der A&B. Diese war zum 1. Januar 1999 gegründet worden, nachdem der Kl zuvor in einer Einzelkanzlei tätig gewesen war. Gesellschaftszweck waren die Wirtschaftsprüfung und die Steuerberatung. Der Gewinn der Gesellschaft wurde gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Der Gesellschaftsvertrag der A&B hatte auszugsweise den folgenden Wortlaut:

㤠1

Gemeinsame Berufsausübung

1. Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft i.S. des Partnerschaftsgesetzes mit Sitz in …. Ihr Name lautet:

„Dipl.-Kfm. X.A. und Dipl.-Kfm. T.B.

Partnerschaftsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft”

2. …

3. …

4. Alle Mandate werden der Partnerschaft erteilt. Über die Annahme und die Ablehnung der Mandate kann jeder Partner unter Beachtung der Standesgrundsätze, insbesondere nach Prüfung, ob widerstreitende Interessen bestehen, selbständig entscheiden. Besonders risikobeachtete Mandate, z.B. Unternehmensbewertungen, Due Dilligence-Untersuchungen, Treuhandschaften und Tätigkeiten für Mandate mit besonderen Risiken in der Person, Finanz-, Vermögenslage oder Branche sollen nur nach vorheriger Abstimmung mit mindestens einem weiteren Partner angenommen oder abgelehnt werden. Die Aufträge werden grundsätzlich durch einen verantwortlichen Partner wahrgenommen. Die Auswahl des bearbeitenden Partners erfolgt unter Berücksichtigung der Auftraggeberwünsche im Interesse einer optimalen Bearbeitung bei Beachtung besonderer Spezialisierungen bzw. Fachgebietszuständigkeiten der einzelnen Partner.

5. …

6. Die Partner bringen ihre bisherigen Einzelmandate in die Partnerschaft ein. Soweit ein Einzelmandat mangels Zustimmung des Mandanten nicht in die Partnerschaft einbezogen werden kann, bleibt das Mandat nach außen hin als solches des Partners bestehen. Im Innenverhältnis wird es für Rechnung der Partnerschaft geführt.

§ 2 – § 7

§ 8

Einnahmen

1. Alle Einnahmen aus der Berufstätigkeit der Partner sind Einnahmen der Partnerschaft. Das gilt nicht für Einnahmen aus einer Tätigkeit als Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker, Fachschriftsteller, Referent und aus der Mitgliedschaft in Beiräten und Aufsichtsräten.

2. Alle Einnahmen, die nach Vertragsbeginn eingehen, sind Einnahmen der Partnerschaft, mit Ausnahme derjenigen Einnahmen, die für Tätigkeiten des Partners X.A. im Rahmen seiner Einzelpraxis vor Vertragsbeginn erzielt werden; diese stehen Herrn A. allein zu. Schwebende Geschäfte werden nicht bewertet.

§ 9 – 23

… „

Am 15. Juli 1998 hatte der Kl mit der W&K GmbH (W&K GmbH), die zwei Gastronomiebetriebe unterhielt und später in GH GmbH umfirmierte, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft abgeschlossen. Der Vertrag hatte auszugsweise den folgenden Wortlaut:

„…

Zur Verstärkung ihres Eigenkapitals und zur verbesserten Beschaffung von Fremdmitteln bei Kreditinstituten wird zwischen

W&K GmbH, ….

und

Herrn X.Y.

eine stille Gesellschaft begründet.

Die Parteien schließen den folgenden Vertrag:

  1. Herr A. beteiligt sich am Geschäftsbetrieb der W&K GmbH mit einer typisch stillen Beteiligung in Höhe von DM 100.000.
  2. Die Einlage wird bar erbracht und über die Z-Bank refinanziert.
  3. Herr A. ist am Gewinn/Verlust des Geschäftsbetriebs der W&K GmbH im Verhältnis seiner Nominaleinlage zum gezeichneten Kapital der GmbH (2/3:1/3) beteiligt. Die Verlustbeteiligung ist beschränkt durch die Höhe der Nominaleinlage. Die Gewinnbeteiligung darf 15 % der Nominalein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge