rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht in Deutschland bei Doppelansässigkeit des Steuerpflichtigen in Deutschland und in China sowie unterbliebenem Nachweis einer Besteuerung in China oder eines Verzichts Chinas auf sein Besteuerungsrecht für in China erzielten Arbeitslohn. Verhältnis eines DBAs zu § 50d Abs. 8 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn bei Doppelansässigkeit des Steuerpflichtigen in Deutschland und in China sowie unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland das Besteuerungsrecht für die von dem Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in China erzielten Einkünfte nach dem DBA-China nicht Deutschland, sondern China zustehen sollte, ist eine Freistellung von der deutschen Einkommensteuer nach § 50d Abs. 8 EStG in der ab 2004 gültigen Fassung des StÄndG 2003 nicht möglich, wenn keine Nachweise über die Entrichtung von Steuern in China bzw. den Verzicht Chinas auf sein Besteuerungsrecht vorgelegt werden.

2. § 50d Abs. 8 EStG wird nicht durch § 2 Abs. 1 AO i. V. m. dem DBA-China verdrängt; weder der Grundsatz der Vertragstreue noch das DBA selbst als völkerrechtlicher Vertrag noch § 2 AO begründen einen allgemeinen Vorrang völkerrechtlicher Verträge. Völkervertragsrecht hat nur den Rang eines Zustimmungsgesetzes, d. h. eines einfachen Bundesgesetzes.

 

Normenkette

EStG 2004 § 50d Abs. 8 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, § 19; DBA-China Art. 23, 15 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2, 25 S. 2, Art. 59 Abs. 2 S. 1; AO § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.05.2016; Aktenzeichen I B 139/11)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerpflicht für ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist mit seiner aus Thailand stammenden Ehefrau seit dem Jahre 1992 verheiratet. Er befindet sich seit dem ... 2002 im Ruhestand und bezieht seitdem eine Altersrente. Im Streitjahr war er ferner nichtselbständig für die in Hongkong ansässige Firma W. nach Maßgabe eines am 26728. Mai 1999 geschlossenen Arbeitsvertrages tätig. Zur Firma gehört eine in … G. China gelegene Fabrik für … für welche der Kläger als Director of Engineerung (Produktionsdirektor/Betriebsleiter) verantwortlich war. Daneben erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei in … gelegenen Eigentumswohnungen. Die Ehefrau ist seit dem Jahre 2004 in … nichtselbständig beschäftigt.

Nach dem Arbeitsvertrag trägt die Firma in Hongkong als Arbeitgeberin sämtliche Steuern auf das Einkommen des Klägers, soweit sie auf Hongkong entfallen. Eine Bestätigung über die Abführung von Steuern wurde weder für Hongkong noch für China vorgelegt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger eine Unterkunft am Sitz der Produktionsstätte in China „in our staff quarters” / Mitarbeiterunterkunft) sowie eine Wohnung in Hongkong hat, welche von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt bzw. bezahlt wird. Im Streitjahr hielt sich der Kläger – unstreitig – an 31 Tagen in …, 27 Tagen in Thailand, 216 Tagen in China und 91 Tagen in Hongkong auf (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 04. April 2011).

Im – zunächst – angegriffenen ESt-Bescheid für des Jahr 2004 vom 04. Januar 2007 erfasste das beklagte Finanzamt (FA) den von der Fa. W. gezahlten Arbeitslohn i.H.v. 38.969 EUR (zuzüglich inländischer Einkünfte i.H.v. 201 EUR) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Ein hiergegen am 22. Januar 2007 fristgerecht erhobener Einspruch führte – aus anderen Gründen – zu einem Änderungsbescheid mit Datum vom 31. Juli 2007. Die ausländischen Einkünfte wurden darin weiterhin der Besteuerung unterworfen. Der Einspruch blieb erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. September 2007 erhobenen Klage, zu deren Begründung er durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen folgendes vortragen lässt:

Die ausländischen Arbeitnehmerbezüge seien im Verhältnis der auf Hongkong und China entfallenden Arbeitstage aufzuteilen. Von den insgesamt 238,5 Arbeitstagen würden 22,5 Tage auf Hongkong und 216 Tage auf China entfallen. Dementsprechend würde auf Hongkong ein anteiliges Arbeitsentgelt von 3.676 EUR entfallen und auf China von 35.293 EUR. Soweit die Arbeitsbezüge auf die Tätigkeit in China entfallen würden, seien diese Einkünfte nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-China sowohl in China als auch in der Bundesrepublik Deutschland steuerbar. Jedoch bestimme Art. 23 DBA-China, dass diese Einkünfte vom Wohnsitzstaat von der Besteuerung – unter Progressionsvorbehaltsteuerfrei zu stellen seien. Im DBA-China sei auch keine sog. Rückfallklausel des Inhalts enthalten, dass dem Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht dann zustehe, wenn im Tätigkeitsstaat keine Besteuerung stattfinden würde.

Auch sei die Vorschrift des § 50 d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach ausländische Einkünfte von der inländischen Besteuerung freizustellen sei...

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