Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung der Unterhaltsempfängerin zum Realsplitting

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die Unterhaltsempfängerin die Anlage U blanko unterschrieben und der Unterhaltsleistende den Unterhaltsbetrag erst nach Unterschriftsleistung eingetragen, umfasst die Unterschrift der Unterhaltsempfängerin nicht die vom Unterhaltsleistenden eingetragene angebliche Höhe der Unterhaltsleistungen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen XI R 36/05)

BFH (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen XI R 36/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden können.

1. Der Kläger und die Beigeladene sind geschiedene Eheleute. Die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen 1984, 1986 und 1988 geborenen Kinder lebten im Streitjahr im Haushalt der Beigeladenen.

In diesem Jahr zahlte der Kläger an die Beigeladene monatlich DM 1.860 als Unterhalt für sie selbst und die drei gemeinsamen Kinder. Hiervon sollen nach der vom Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren als auch noch im Klageverfahren vertretenen Auffassung aufgrund einer mit Wirkung ab 01. Januar 1996 getroffenen Absprache mit seiner früheren Ehefrau allein DM 1.151 auf diese und somit lediglich DM 709 auf die drei Kinder entfallen sein.

2. In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr bezifferte der Kläger seine an die Beigeladene erbrachten Unterhaltsleistungen sogar auf DM 14.500 (entsprechend DM 1.208,33 monatlich) und begehrte einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in dieser Höhe. In Zeile 75 seiner ESt-Erklärung verwies er insoweit auf das Vorjahr.

Die Veranlagung des Klägers zur ESt für das Streitjahr erfolgte bezüglich des vorgenannten Sonderausgabenabzugs zunächst erklärungsgemäß. Andererseits verwehrte der Beklagte (das Finanzamt – FA) dem Kläger den Abzug eines von diesem begehrten Haushaltsfreibetrags, weshalb dieser nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens am 31. August 1999 beim Finanzgericht Baden-Württemberg fristgerecht Klage erhob.

Während des gerichtlichen Verfahrens erließ das FA einen nach § 174 Abs. 4 i.V.m. § 175 Abs. 5 Abgabenordnung (AG) geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 26. Februar 2003 an den Kläger, mit welchem es den Abzugsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf DM 8.582 herabsetzte.

Zu diesem Betrag war das FA in dem die Beigeladene betreffenden Veranlagungsverfahren für das Streitjahr gelangt, nachdem sich diese im Wege eines Einspruchs gegen die Zurechnung sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 a EStG in Höhe von DM 14.500 gewandt hatte. In dem dortigen Einspruchsverfahren, zu welchem der Kläger nach § 360 Abs. 3 AO hinzugezogen worden war, vertrat das FA die Auffassung, dass der vom Kläger tatsächlich geleistete monatliche Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 1.860 den Gesamtbedarf der Beigeladenen und der drei gemeinsamen Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle unterschreite, weshalb der Betrag den vier unterhaltsberechtigten Personen verhältnismäßig zuzurechnen sei. Dabei kam das FA zum Ergebnis, dass im Streitjahr auf die Beigeladene Unterhaltszahlungen nur in Höhe von DM 715,17 monatlich, und somit für das Streitjahr insgesamt DM 8.582 entfallen seien.

Auch gegen die demgemäß ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 hat sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens klageweise gewandt. Die insoweit beim erkennenden Senat unter dem Az.: 12 K 256/01 anhängig gewesene Klage hat der Kläger allerdings am 26. November 2003 wieder zurückgenommen.

Nachdem das FA im Anschluss an einen vom Berichterstatter des Senats am 13. August 2003 durchgeführten Erörterungstermin mit einem erneut geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 17. Oktober 2003 dem Kläger den streitig gewesenen Haushaltsfreibetrag zugebilligt hat, beantragt dieser im vorliegenden Verfahren noch,

den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 17. Oktober 2003 dahingehend zu ändern, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von DM 8.582 auf DM 14.500 erhöht wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der erkennende Senat hat die frühere Ehefrau des Klägers zu dem vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2003 beigeladen. Zuvor hat der Kläger auf eine telefonische Anfrage des Berichterstatters des Senats durch Rechtsanwalt … mitteilen lassen, dass aus seiner Sicht hiergegen keine Bedenken bestünden.

Der erkennende Senat hat die Akten 12 K 256/01 beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unschlüssig ist.

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung konnten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten auf Antrag mit Zustimmung des Empfängers bis zu 27.000 DM als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Zustimmung des Empfängers war danach bis auf Widerruf wirksam, wobei der Widerruf v...

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