Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1999; Aktenzeichen X R 75/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Versorgungsleistungen des Klägers (Kl.) an seine Mutter als Leibrente oder als dauernde Last abzugsfähig sind.

Mit notariell beurkundetem Erbteilschenkungs- und Übertragungsvertrag (UR 453/1984 des Notariats …) vom 10. Mai 1984 übertrug die damals knapp 65 jährige Mutter des Kl. diesem im Wege der Schenkung ihren Erbteil am Nachlaß des …. Einziges Nachlaßvermögen war der hälftige Miteigentumsanteil des Grundstücks … auf der Gemarkung …. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude enthält drei Wohnungen, von denen die Mutter des Kl. die EG – Wohnung bewohnte. Die Wohnungen im ersten Stock und die DG – Wohnung wurde von Angehörigen des Miterben bewohnt. Der o.g. notarielle Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

II. Erbteilsschenkungs- und Obertragungsvertrag

§ 5

Herr … verpflichtet sich gegenüber seiner Mutter, Frau … geb. … zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlich vorauszahlbaren Rente von monatlich DM … beginnend mit dem 1. Oktober 1984. Sollte sich der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg festgestellte Index für die Lebenshaltungskosten eines Rentnerhaushaltes gegenüber dem Stand vom Dezember 1984, Basis 1976 = 100 verändern, so ändert sich die Höhe der geschuldeten monatlichen Rente jeweils in demselben prozentualen Verhältnis. Eine Änderung tritt immer zum Beginn des darauffolgenden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 1986 ein.

Die Rente ist mindestens bis zum 30. September 1994 zu bezahlen. Nach Ableben von Frau … ist der Rentenbetrag je hälftig an

  1. … Sohn der Erschienenen Ziffer 1 (= der Mutter des Kl.)
  2. … geb. … Tochter der Erschienenen Ziffer 1

zu bezahlen, ersatzweise an deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung.

Dieser bedingte Anspruch auf Zahlung wird den beiden Kindern von Frau … ersatzweise deren Abkömmlinge, im Wege des Vertrages zugunsten eines Dritten zugewandt.

III. Erbverzichtsvertrag

Herr … verzichtet auf Grund des unter II. erfolgten Erbteilschenkungs- und Übertragungsvertrages auf seinen zukünftigen Erbteils- und Pflichtteilsanspruch nach seiner Mutter, Frau … geb. … Aufgrund der Zuwendung erklärt er sich als abgefunden.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuer (ESt-) erklärungen der Jahre 1984 bis 1989 machten die Kl. die Aufwendungen für die Rente an die Mutter des Kl. als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte (Bekl.) gewährte einen entsprechenden Sonderausgabenabzug in Höhe des Ertragsanteils.

Auch in der am 3. Juli 1992 beim Bekl. eingereichten ESt- erklärung für das Streitjahr 1990 machten die Kl. die Aufwendungen für die Rente mit dem Ertragsanteil geltend. Im ESt-Bescheid 1990 vom 23. September 1992 berücksichtigte der Bekl. diese Aufwendungen antragsgemäß.

Mit dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Einspruch trugen die Kl. vor nach der nunmehrigen Rechtsprechung des BFH stellten die Aufwendungen an die Mutter keine Rente, sondern eine dauernde Last dar.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1995 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kl. vor, der mit der Mutter des Kl. geschlossene Vertrag entspreche seiner Rechtsnatur nach einer Vermögensübergabe, anläßlich deren Vereinbarung ein Versorgungsvertrag vereinbart worden sei. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des BFH (BFH NV 1994, 845) seien Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Obergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart würden, im Regelfall auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) abänderbar und demnach als dauernde Last zu beurteilen.

Der übertragene Grundstücksanteil stelle eine solche existenzsichernde Vermögenseinheit dar, was sich auch daraus ergebe, daß das gesamte Gebäude derzeit einen Verkehrswert von … Millionen DM habe. Dies habe den Löwenanteil des Vermögens der Mutter des Kl. dargestellt, die darüber hinaus nur geringe Renteneinnahmen habe.

Bei der vom Bekl. auf Grund einer verwaltungsinternen Fortbildung aufgeworfenen Frage, ob die Erträge aus dem übertragenen Vermögen zur Bestreitung der Rentenverpflichtung ausreichten, sei auszuführen, daß dies insoweit zutreffe für die Zeit der Selbstnutzung durch die Mutter des Kl. Tatsache sei aber, daß die DG – Wohnung nach dem Ableben der Miteigentümerin ohne Modernisierungsaufwand für … DM monatlich habe vermietet werden können, obwohl sie nur 93 qm groß sei. Ausweislich eines Gutachtens des Bankhauses … vom 1. Februar 1996 sei – bezogen auf den 31.12.1985 – für die Erdgeschoßwohnung eine monatliche Miete von … DM erzielbar gewesen. Dabei sei noch zu berücksichtigen, daß die EG – Wohnung im Gegensatz zur DG – Wohnung mit einer Zentralheizung versehen sei und auch eine große Garage dazugehört habe.

Zur weiteren Begründung und zur Darlegung der Motiv...

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