Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen kann der Stpfl., wenn die Ablehnung der Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen bestandskräftig ist, nicht mehr erfolgreich mit Gründen gehört werden, die ihn an der Einhaltung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen gehindert haben sollen. Es ist auch nicht zu prüfen, ob die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Anordnungsverfügung rechtmäßig war.

2. Die Abgabe der Steuererklärung führt nur zur Einstellung des Vollzugs hinsichtlich des Zwangsmittels und nicht zur Aufhebung des Zwangsmittels. Daher kann auch nach Abgabe der Steuererklärung die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsgeld bestritten und verteidigt werden.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 329, 328, 135

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsgeldern.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH mit dem Geschäftszweck des Vertriebs von … … Erzeugnissen, Maschinen, Geräten und Artikeln alle Art für …

Für die Klin wurde die Steuererklärung für 1992 am 4. April 1995 abgegeben, nachdem die Frist zur Abgabe am 28. Februar 1995 abgelaufen war. Die Steuererklärungen für 1993 wurden am 19. Februar 1996 abgegeben, nachdem die Frist zur Abgabe am 31. Dezember 1995 abgelaufen war. In einer Besprechung zwischen dem Steuerberater und Vertretern des Beklagten (Bekl) und der Oberfinanzdirektion (OFD) … wurde am 6. Juli 1995 im Hinblick auf die angespannte Arbeits- und Personalsituation in der Kanzlei des Steuerberaters vereinbart, dass ohne Einzelantrag eine Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für1994 u.a. für die Klin bis 30. September 1996 gewährt wird. Weitere Fristverlängerungsanträge lehnte der Bekl ab. Die Steuererklärungen für 1994 wurden am 6. Oktober 1997 abgegeben.

In der Besprechung am 6. Juli 1995 wurde im Einverständnis des Steuerberaters die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für1995 auf 30. Juni 1997 festgelegt. Mit Schreiben vom 15. Mai und 1. August 1997 stellte der Steuerberater Fristverlängerungsanträge für die Abgabe der Steuererklärungen für 1995 über den 30. Juni 1997 hinaus. Die Fristverlängerung wurde vom Bekl mit Schreiben vom 14. August 1997 abgelehnt. Auf dieses Schreiben wird verwiesen. Gegen dieses Schreiben wurde am 21. August 1997 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 1997 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist bestandskräftig.

Am 25. September 1997 wurden der Klin Zwangsgelder angedroht, für den Fall, dass die Steuererklärungen nicht bis 15. Oktober 1997 eingereicht werden. Am 27. November 1997 setzte der Bekl Zwangsgelder fest (für die Körperschaftsteuer-KSt-Erklärung DM 300, für die Umsatzsteuer-USt-Erklärung DM 500, für die Gewerbesteuer-GewSt-Erklärung DM 250 und für die Erklärung nach § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) DM 200). Gegen die Festsetzung der Zwangsgelder legte der Kl-Verteter mit Schreiben vom 4. Dezember und nochmals gleichlautend mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 Einspruch ein. Er trug vor. „wegen Mutterschaften von zwei Mitarbeiterinnen sowie ernsthaft und langwieriger Krankheiten weiterer Mitarbeiter bin ich in Rückstand geraten… Ich habe durch Ausbildung zweier Mitarbeiter alles unternommen, was in meinen Kräften steht, um die Dinge zu ändern. In Anbetracht der Rückstände der Finanzverwaltung entsteht derzeit durch die Rückstände auch kein Schaden, zumal die Steuern verzinst werden.” Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 wurde die Zurückweisung des Einspruchs angekündigt. Es wurde ausgeführt, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung sei überschritten. Das Zwangsgeld sei angedroht worden. Die Festsetzung des Zwangsmittels sei auch der Höhe nach geeignet und verhältnismäßig.

Die Zwangsgelder wurden am 17. April 1998 gezahlt. Die Steuererklärungen gingen am 16. Juli 1998 ein. Der Bescheid vom 17. November 1998 über KSt führte zu einer Nachzahlung in Höhe von DM 3.271.

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 1999 wurde der Einspruch gegen die Festsetzung der Zwangsgelder zurückgewiesen. Der Bekl führte aus, die Zwangsgelder seien nach pflichtgemäßem Ermessen dem Grunde und der Höhe nach aufrechtzuerhalten. Die mit den Zwangsgeldern durchzusetzenden Verwaltungsakte seien unstreitig. Die Steuererklärungen für 1995 seien bis zur Festsetzung der Zwangsgelder nicht abgegeben worden. Die Fristen zur Abgabe seien überschritten gewesen. Die Gründe für eine weitere Fristverlängerung hätten nicht überzeugt. Die weitere Fristverlängerung sei bestandskräftig abgelehnt worden. Gründe, die für das Absehen von Zwangsmitteln sprechen könnten, seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Der Hinweis des Bevollmächtigten, dass er bestrebt sei, die Erklärungen fertig zu stellen, würden ein Absehen von Zwangsmitteln nicht rechtfertigen, weil sonst die Ablehnung der Fristverlängerung ohne Auswirkung bliebe und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei. Eine weiter...

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