rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989 bis 1992

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1989 bis 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. November 1993 werden geändert. Die einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbeträge 1989 bis 1992 werden auf die folgenden Beträge herabgesetzt:

auf

2.685,– DM

für 1990

auf

75,– DM

für 1991

auf

2.225,– DM

für 1992

auf

2.320,– DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Finanzamt zu 16 % und dem Kläger zu 84 % auferlegt.

III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 11.183,– DM festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Rahmen der Gewerbesteuer- (GewSt-)Veranlagungen 1989 bis 1992 ist streitig, ob ein Getränkehandel und die Tätigkeit als Aufsteller von Geldspielautomaten als einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.

Der im Jahr 1939 geborene verheiratete Kläger ist gelernter Schlosser. Zum 01. Dezember 1976 übernahm er in … zunächst nebenberuflich – einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Kurz darauf verlegte er im Jahr 1977 den Betrieb nach … wo er ihn zunächst in gemieteten Räumen weiterbetrieb. Im Jahr 1979 gab er seine bisherige Tätigkeit als Arbeitnehmer auf und widmete sich fortan hauptberuflich dem Getränkehandel. Außer ihm waren in dem Betrieb in den streitigen Veranlagungszeiträumen seine Ehefrau als Aushilfskraft und ein weiterer Arbeitnehmer beschäftigt. Zum Anlagevermögen des Betriebes gehörten zwei Lkw und ein Pkw. Der Kundenkreis des Betriebes umfaßt Gaststätten, Vereine, Betriebe und zahlreiche Einzelpersonen.

In den Jahren 1981 bis 1985 erwarb der Kläger nach und nach insgesamt sieben Geldspielautomaten mit Anschaffungskosten jeweils zwischen 5.100,– und 5.400,– DM, die er ausnahmslos in Gaststätten aufstellte. Die betreffenden Gastwirte erhielten für das Aufstellen der Automaten von ihm eine Provision. In den Jahren 1985 bis 1992 schieden einzelne Automaten aus dem Betriebsvermögen aus und wurden andere neu angeschafft. Bis Ende 1990 betrieb der Kläger fünf und in den Jahren 1991 und 1992 zwei Geldspielautomaten. In den Jahren 1989 bis 1992 waren die Automaten ausschließlich in Gaststätten aufgestellt, die der Kläger auch mit Getränken belieferte.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 12. November 1985 erwarb er im Gewerbegebiet von … als Alleineigentümer das 953 m² große unbebaute Grundstück … (FlstNr. …) zum Preis von 165.000,– DM (zuzüglich 4.867,– DM Nebenkosten), das er in den Jahren 1987 und 1988 mit Netto-Herstellungskosten von insgesamt 786.327,– DM mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute, in dem sich im Erdgeschoß die vom Kläger seit der Fertigstellung des Gebäudes ab 27. Juni 1988 betriebene Gaststätte „…” (Nutzfläche 155,39 m² davon 9,26 m² Büro) und eine angebaute Getränkelagerhalle (Nutzfläche 259,07 m²) sowie im ersten Obergeschoß die vom Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung (Wohnfläche 105,11 m²) und eine vermietete Wohnung im Dachgeschoß (Wohnfläche 91,87 m²) befinden. Die Wohnung im Dachgeschoß vermietete der Kläger ab Juli 1988 für monatlich 850,– DM (sog. Kaltmiete). In der Gaststätte ist ein Geldspielautomat des Klägers aufgestellt. Die Getränke für die Gaststätte bezieht er über seinen Getränkehandel.

Der Kläger behandelte den Getränkehandel, den Tätigkeitsbereich Automatenaufstellung und die Gastwirtschaft als drei selbständige Gewerbebetriebe und richtete jeweils getrennte Bankkonten und eine getrennte Kassenführung ein. In der Buchhaltung führte er jeweils Verrechnungskonten für die drei Bereiche. Die Büroarbeiten für den Tätigkeitsbereich Automatenaufstellung wurden in dem für den Getränkehandel und die Gastwirtschaft unterhaltenen Büro miterledigt. Mit den Wirten der Gaststätten, in denen die Geldspielautomaten aufgestellt waren, rechnete der Kläger monatlich ab. Für die Fahrten aus Anlaß der Abrechnungen und des Einkassierens der Einspielergebnisse sowie der Überprüfung und Wartung der Geräte benutzte er in der Regel den im Betriebsvermögen des Getränkehandels geführten Pkw. Für die drei Tätigkeitsbereiche reichte er getrennte GewSt-Erklärungen und getrennte Gewinnermittlungen beim Finanzamt (FA) ein. Für den Getränkehandel und die Gaststätte ermittelte er den Gewinn jeweils durch Bestandsvergleich gemäß § 5 EStG und für den Bereich Automatenaufstellung durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Das FA behandelte die drei Tätigkeitsbereiche zunächst als drei getrennte Gewerbebetriebe und erließ jeweils getrennte GewSt-Meßbescheide. Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1988 im Februar 1991 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß es sich bei den drei Tätigkeitsbereichen um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handele, da eine enge wirtschaftlic...

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