Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen V R 54/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in CH-B … Sie war jedenfalls seit 1981 auch im Inland unternehmerisch tätig, indem sie Lager- und Verteilersysteme plante und realisierte. Mit der Durchführung ihrer Leistungen beauftragte sie regelmäßig inländische Subunternehmer. Die Umsatzbesteuerung ihrer Leistungen erfolgte in aller Regel nach dem Abzugsverfahren gemäß §§ 51–58 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Dabei wurde überwiegend von der Anwendung der sog. Null-Regelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch gemacht.

Soweit bei der Klägerin angefallene Vorsteuerbeträge zu vergüten waren, machte sie diese im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend; zugleich erklärte sie die der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze. Die Besteuerungsgrundlagen entwickelten sich wie folgt:

Zeitraum

Erklärungseingang

Umsätze

Vorsteuern

1981

19.05.1982

53.752,– DM

5.901.252,– DM

1982

24.05.1983

46.509,– DM

2.760.234,– DM

1983

28.05.1984

10.266,– DM

3.142.502,– DM

1984

10.05.1985

2.607,– DM

2.982.300,– DM

1985

15.07.1986

32.748,– DM

4.311.829,– DM

1986

29.10.1987

465,– DM

3.488.414,– DM

1987

21.06.1988

14.015.478,– DM

5.273.697,– DM

1988

22.05.1989

8.580.695,– DM

4.123.396,– DM

1989

22.04.1991

66.170,– DM

7.317.012,– DM

1990

31.05.1991

24.474,– DM

10.637.370,– DM

Der Beklagte (Finanzamt – FA –) führte die Umsatzsteuerveranlagungen im wesentlichen erklärungsgemäß durch. Eine für die Jahre 1981 bis 1985 vorgenommene Betriebsprüfung ergab keine Beanstandungen.

Mit Schreiben vom 2. April 1991 teilte das FA M. dem beklagten FA mit, daß eine bei der Firma B. I. G. (BIG) durchgeführte Betriebsprüfung ergeben habe, daß die Klägerin aufgrund eines Werkvertrags mit der BIG vom 29. August/7. September 1984 in E. ein zentrales Außenlager errichtet habe, worüber sie folgende Abrechnungen an die BIG erteilt habe:

1.

Abschlagsrechnung vom 3. Juni

2.536.491,23 DM

zzgl. 355.108,77 DM USt 1985:

2.

Abschlagsrechnung vom 17. Juni

1.369.336,06 DM

zzgl. 191.707,05 DM USt 1985:

3.

Abschlagsrechnung vom 14.

918.900,63 DM

zzgl. 128.646,10 DM USt August 1985:

4.

Abschlagsrechnung vom 5.

140.374,10 DM

zzgl. 19.652,37 DM USt Februar 1986:

Schlußrechnung vom 13. Mai 1986:

5.024.836,45 DM

zzgl. 703.477,11 DM USt

Die vorgenannten Rechnungsbeträge einschl. der ausgewiesenen Umsatzsteuer wurden der Klägerin überwiesen, ohne daß sie die fraglichen Beträge in ihren Umsatzsteuer-Erklärungen angab und abführte. Das Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 UStDV wurde ebenfalls nicht angewandt. Vielmehr hat die BIG die Vorsteuern über insgesamt 703.477,11 DM für sich geltend gemacht.

Nach Darstellung der Klägerin hatte sie zusammen mit der BIG zur Durchführung des Bauvorhabens ein gemeinsames Bankkonto eingerichtet, über das der gesamte Zahlungsverkehr abgewickelt worden sei. Die den Abrechnungen zugrundeliegenden Rechnungen der beauftragten Subunternehmer seien von der Klägerin geprüft und zum Zwecke der Bezahlung an die BIG weitergeleitet worden. Diese habe sodann über das o.g. gemeinsame Bankkonto die Zahlungen vorgenommen.

Die weiteren Ermittlungen des FA ergaben, daß die Klägerin am 23. Dezember 1985 eine ebenfalls das Bauvorhaben E. betreffende Rechnung an die Firma Sch. über 6.588.714,50 DM ausgestellt hat, ohne darin Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Diese Rechnung war mit dem Zusatz versehen: „Faktura netto, ohne Umsatzsteuer nach § 52 Abs. 4 der UStDV (Null-Verfahren)”.

Nach Kenntnisnahme dieser Vorgänge erließ das FA gegenüber der Klägerin am 5. Dezember 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1985 und 1986, in denen die bisherigen Vergütungsbeträge entsprechend gemindert wurden. Mit dagegen eingelegten Einsprüchen machte die Klägerin nachträglich ihr in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge i.H.v. 576.490 DM, die das Streitjahr 1985 betrafen, geltend. Durch den daraufhin geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1985 vom 18. August 1992 wurden diese Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Die verbliebene Nachzahlung verminderte sich damit auf 126.987 DM, deren Zahlung am 23. Januar 1992 fällig war. Die Rechtsbehelfsverfahren wurden bestandskräftig abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 28. August 1992 wies das FA wegen der Erhöhung der Umsatzsteuerbeträge für 1985 und 1986 die Klägerin darauf hin, daß insoweit vorsätzliche Steuerverkürzungen vorliegen könnten, die eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen rechtfertigen könnte. Die dazu von der Klägerin erbetene Stellungnahme blieb aus. Daraufhin erließ das FA am 12. Oktober 1992 gegen die Klägerin einen Bescheid nach §§ 235, 238, 239 AO, mit dem es Hinterziehungszinsen i.H.v. 47.222 DM wegen vollendeter St...

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