Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerschädliche Besicherung einer Lebensversicherung für Kauf einer Ferienwohnung. DBA-Frankreich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dienen Ansprüche aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall der Sicherung von Darlehen, deren Finanzierungskosten Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, sind Zinsen aus den Sparanteilen auch dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steuerpflichtig, wenn die aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Werbungskosten nach § 3c Abs. 1 EStG aufgrund der Steuerfreiheit der Vermietungseinnahmen nach Art. 3 DBA-Frankreich nicht abzugsfähig sind.

2. Policendarlehen dienen nicht „unmittelbar und ausschließlich” der Finanzierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn die Darlehensbeiträge zunächst auf das private Girokonto des Steuerpflichtigen fließen und keine wirtschaftlich sinnvolle Zahlungsgestaltung gewählt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1-2, 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 S. 2, § 3c Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; DBA FRA Art. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.05.2011; Aktenzeichen VIII R 25/09)

BFH (Beschluss vom 25.05.2011; Aktenzeichen VIII R 25/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist als selbständiger Rechtsanwalt in einer Bürogemeinschaft tätig.

Während seines Urlaubs im Sommer 1996 in Frankreich fasste er anlässlich einer Annonce des Maklers X den Entschluss, das in einer Wohnlage mit ca. 100 Häusern belegene Ferienreihenhaus Residence „Y” nebst Stellplätzen (nachfolgend: Streitobjekt) zu erwerben. Hierbei rechnete der Kl unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Frankreich damit, dass von dem Abschluss des erforderlichen Vorvertrags bzw. der in diesem Zusammenhang zu leistenden Anzahlung bis zum Eigentumsübergang durch Abschluss des notariellen Kaufvertrags ca. zwei bis drei Monate vergehen würden.

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland nahm der Kl Kontakt zur Bausparkasse Z– auf, um die Finanzierung seines geplanten lmmobilienerwerbs zu sondieren. Es stellte sich heraus, dass die Z im Fall von Auslandsimmobilien maximal ein Darlehen bis zu 64 % des ermittelten Verkehrswerts des zu erwerbenden Objekts gewährte. Um die danach verbleibende Finanzierungslücke i.H. von 36 % des Kaufpreises abzudecken, schloss der Kl jeweils mit Vertrag vom 12. Dezember 1996 / 02. Januar 1997 zwei Policendarlehen zu seinen zwei Kapitallebensversicherungen bei der T mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren ab, im Einzelnen über einen Betrag i.H. von DM 23.900,– (Versicherungsnummer) und i.H. von DM 17.900,– (Versicherungsnummer). Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Policendarlehensverträgen wird auf die Vertragsurkunden vom 12. Dezember 1996 / 02. Januar 1997 (Gerichtsakte, Anlagenband „Unterlagen im Original”) verwiesen.

Am 03. Januar 1997 erfolgte die Valutierung des Darlehensbetrags i.H. von zusammen DM 41.800,– auf dem geringfügig verzinsten Girokonto Nr. des Kl bei der B.

Am 19. Januar 1997 schloss der Kl den Vorvertrag in Gestalt eines Kaufangebots (Lettre-Proposition d'Achat) mit dem Makler X und leistete per Euroscheck eine 10 %-ige Anzahlung auf den Kaufpreis i.H. von FF 40.000,- (damaliger Umrechnungsbetrag in DM: 11.862,40). Die Sollbuchung dieses Betrags erfolgte am 20. Februar 1997 auf dem Girokonto des Kl mit DM 11.888,37 einschließlich 0,025% Courtage i.H. von DM 2,27, einer Provision i.H. von DM 20,– sowie DM 3.– Spesen. Dem Kl war seinerzeit bewusst, dass rd. DM 30.000,– bis zum Eigentumsübergang auf seinem niedrig verzinsten Girokonto verbleiben würden.

Am 27. Januar 1997 schloss der Kl den privatschriftlichen Kaufvertrag mit dem Makler X.

Nachdem die Z als Voraussetzung für die Gewährung des Kredits den Verkehrswert des Streitobjekts ermittelt hatte, valutierte sie am 26. März 1997 den Darlehensbetrag i.H. von FF 257.166,33 (DM 76.345,84) auf das Anderkonto des Notars W.U. mit Amtssitz in P.

Am 27. März 1997 erwarb der Kl durch Abschluss des notariellen Kaufvertrags Eigentum an dem Streitobjekt. Zuvor hatte er nach Rücksprache mit dem Notar die zunächst auf seinem Girokonto verbliebenen restlichen Mittel aus den streitgegenständlichen Policendarlehen i.H. von DM 38.500,– abgehoben, in FF 134.400,- umgewechselt und in Frankreich persönlich auf das Anderkonto des Notars bei der Credit … eingezahlt.

Der Gesamtkaufpreis des streitgegenständlichen Objekts betrug FF 431.933,33 (DM 128.302,– bzw. EUR 65.599,77).

Im Folgenden vermietete der Kl das Streitobjekt als Ferienhaus und hielt sich dort selbst ca. zweimal für insgesamt ca. 2-3 Wochen im Jahr auf, um Renovierungsarbeiten auszuführen. Die Vermietung organisierte er mittels Zeitungsinseraten selbst. Nachdem die Vermietung bis dahin zu Verlusten geführt hatte, veräußerte der Kl das Streitobjekt im Jahr 2006 für EUR 177.500,–.

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vo...

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