Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer bei der Schenkung eines Grundstücks unter einer Auflage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zurückbehaltung eines Wohnrechts unterliegt bei der Schenkung eines Grundstücks auch dann mit seinem Wert nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn die Schenkung des Grundstücks selbst von der Schenkungsteuer befreit ist.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 13 Nr. 16b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen II R 57/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Grundstücksschenkung unter Zurückbehaltung eines lebenslangen Wohnungsrechts hinsichtlich des Wertes dieser Auflage der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt, obwohl die Schenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der vom Finanzamt X als gemeinnützig anerkannt und daher nach § 13 Nr. 16 b) Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Schenkungsteuer befreit ist. Mit notariellem Vertrag vom…2012 erwarb der Kläger als Treuhänder der nicht rechtsfähigen Stiftung „Y.” das Grundstück A-Straße 1, Z (Grundbuchamtsbezirk Z, Kreis X; Grundbuch von F, Blatt 1…; Markung F, Flurstück 2…) schenkungsweise zu 50 %. Die andere Hälfte erhielt die Q gemeinnützige GmbH geschenkt. Die1922 geborene Schenkerin behielt sich dabei ein Wohnungsrecht zu ihren Gunsten zurück. Dieses umfasst das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss des Hauses sowie das Recht zur Mitbenutzung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume und Einrichtungen einschließlich des Hofs und des Gartens. Bezüglich der Details wird auf den Schenkungsvertrag verwiesen (Bl. 2 ff. der GrESt-Akte). Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 05.04.2012 die GrESt auf 428 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage diente das kapitalisierte Wohnungsrecht in Höhe von 17.128 EUR (Jahresmietwert 4.200 EUR × Vervielfältiger 4,078). Dem Kläger wurde davon die Hälfte zugeordnet.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2012 als unbegründet zurückwies.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, diese Entscheidung stehe in einem eklatanten Widerspruch zum Sinn des Gesetzes, denn § 3 Nr. 2 GrEStG diene allein der Vermeidung einer Doppelbesteuerung desselben Lebenssachverhalts. Er solle keinen eigenständigen grunderwerbsteuerlichen Besteuerungstatbestand schaffen. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass aus systematischen Gründen die Schenkungsteuer der GrESt im Rang vorgehe. Die Befreiung von der GrESt gelte daher für alle Erwerbe im Sinne des ErbStG, auch wenn diese – nach dem ErbStG – von der Besteuerung ausgenommen seien. Eine tatsächlich eintretende Doppelbesteuerung sei nicht notwendig. Auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte könne eine Besteuerung der Auflage nicht richtig sein. Bis einschließlich 2008 sei nach dem damaligen ErbStG eine vergleichbare Auflage bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar gewesen, die darauf entfallende Steuer sei lediglich bis zum Wegfall der Auflage gestundet worden. GrESt sei infolgedessen nicht angefallen. Hätte die Schenkung daher im Jahr 2008 stattgefunden, so wäre sie sowohl bei der Schenkungsteuer als auch bei der GrESt steuerfrei gewesen. Es könne doch nicht sein, dass eine Verbesserung bei der Schenkungsteuer zu einer Schlechterstellung bei der GrESt führe.

Der Kläger beantragt:

  1. den Grunderwerbsteuerbescheid vom 05.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2012 aufzuheben,
  2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und nimmt hierzu Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Im Übrigen sei die Schenkung nach der Befreiungsvorschrift des § 13 ErbStG nicht schenkungsteuerpflichtig gewesen. Eine Doppelbesteuerung könne daher überhaupt nicht vorliegen. Aufgrund des Wegfalls des § 25 ErbStG sei es nunmehr grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr erforderlich, bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage danach zu differenzieren, ob eine Last (Auflage) nach § 25 Abs. 1 ErbStG abzugsfähig sei oder nicht. Ebenso wie bei Schenkungen unter einer Leistungsauflage, gehöre jetzt auch bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage der Wert der Auflage stets zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und auf die GrESt-Akte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

1) Der Beklagte hat zurecht GrESt festgesetzt. Die Grundstücksschenkung ist zwar grun...

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