Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösezahlungen für Parkplätze als nachträgliche Herstellungskosten. Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nachträgliche Zahlungen zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung, die wegen der baulichen Änderung einer bereits hergestellten Anlage entstehen, sind den nachträglichen Herstellungskosten selbst dann zuzuordnen, wenn die Umbaumaßnahmen am Gebäude vom Mieter bezahlt werden.

2. Resultiert die Ablöseverpflichtung hingegen aus einer bloßen Nutzungsänderung, ohne dass zuvor Baumaßnahmen erforderlich geworden sind, z.B. beim Beginn der Vermietung, kann ein unmittelbarer Bezug zur Erwerbstätigkeit vorliegen, so dass die Ablösezahlung als Werbungskosten zur berücksichtigen wäre.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen IX R 51/00)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist den Veranlagungszeiträumen 1993 und 1994, ob Ablösezahlungen für Parkplätze zu Recht als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes beurteilt worden sind.

Der Kläger ist … und wird zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Einkommensteuerbescheiden für 1992 bis 1994, jeweils vom 15. Mai 1997 und Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 13. Oktober 1997 änderte das Finanzamt die bisherige Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 und hob gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Änderungen lagen die Ergebnisse der bei den Klägern im Jahre 1996 durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde, wonach u. a. Ablösezahlungen für Parkplätze als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes behandelt worden sind. Bei der Einkünfteermittlung für 1995 ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 97.802 DM. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 18. Dezember 1996 bzw. auf den Inhalt der Steuerbescheide Bezug genommen.

Gegen vorgenannte Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einsprüche ein und trugen im wesentlichen vor, die Ablösezahlungen seien zu Unrecht als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes qualifiziert worden; es handle sich hierbei vielmehr um Werbungskosten, da die Ablösezahlungen durch eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes ausgelöst worden seien. Zur Begründung verwiesen sie auf die Kommentierung zum EStG von Schmidt, § 21 Anm. 100.

Da die Ablösezahlungen in den Veranlagungszeiträumen 1994 und 1995 gezahlt worden waren und sich im Streitjahr 1992 somit nicht ausgewirkt haben, wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 als unbegründet zurückgewiesen. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 wurde mangels Beschwer (Steuerschuld 0 DM) als unzulässig verworfen.

Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 wurden aus den in den Einspruchsentscheidungen vom 1. April 1998 dargelegten Gründen ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage und wiederholten im wesentlichen ihren Vortrag aus dem Rechtsbehelfsverfahren.

Mit Gerichtsbescheid v. 15. Juli 1999 wurden die Klagen als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt. Sie tragen ergänzend vor, daß das Erdgeschoß des streitigen Hauses vom Mieter nur unwesentlich umgebaut worden sei. Er, der Kläger, habe als Eigentümer und Vermieter lediglich den Bauantrag stellen, aber nichts investieren müssen. Das frühere Ladengeschäft sei in eine Gaststätte umgewandelt worden. Abgesehen von einem neuen Plattenbelag, einem neuen Wandanstrich, dem Umbau bzw. dem Einbau einer zweiten Toilette nebst Vorraum sowie der Umgestaltung eines früher von der Vorderseite in das Haus führenden Eingangsflurs zur Küche und der Verlegung des Hauseingangs zur Rückseite seien keine Baumaßnahmen getroffen worden.

Die Kläger stellen sinngemäß den Antrag,

die Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994, jeweils vom 15. Mai 1997 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen zu ändern, die Ablösezahlungen für Parkplätze in Höhe von 52.500 DM sowie in Höhe von 35.000 DM als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und die Einkommensteuerschulden entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt

Klagabweisung und verweist im wesentlichen auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidungen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht verweist zur Begründung auf den Inhalt seines Gerichtsbescheides v. 15. Juli 1999. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgetragenen Umstände können den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen.

Zahlungen zur Ablösung einer Stellplatzverpflichtung nach der Garagenverordnung stellen Herstellungskosten des Gebäudes dar, wenn diese Ablösezahlungen durch die Herstellung einer Anlage veranlaßt sind. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen unmittelbar der Herstellung dienen, sondern es genügt, daß diese zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung anfallen, was aufgrund wirtschaftlicher...

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