Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für einen Zivilprozess, der gegen einen Bauträger wegen Baumängeln mit dem Ziel der Rückabwicklung des Bauträgervertrags geführt wird, sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Klage bei summarischer ex ante Betrachtung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen VI R 19/14)

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen VI R 19/14)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2010 wird dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 10.295 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag vom 16. Oktober 2000 erwarb die Klägerin zu einem Kaufpreis von 540.000 DM von einem Bauträger das Eigentum an der in der … weg, X belegenen Doppelhaushälfte, die sie bis zum Jahr 2009 zu 85,81 v.H. zu eigenen Wohnzwecken, im Übrigen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte.

Nach dem Einzug der Kläger drang im Frühjahr 2001 Wasser in den nicht ausgebauten Keller ein und es traten dort Undichtigkeiten auf. Im Jahr 2005 führte die Klägerin deswegen einen auf Rückabwicklung des Kauf- und Werkvertrags gerichteten Zivilprozess gegen den Bauträger der Doppelhaushälfte. Die Klage der Klägerin wurde mit Urteil des Landgerichts Y vom 2. November 2005 xxx in erster Instanz zurückgewiesen, da die Klägerin dem Bauträger keine wirksame Frist mit Ablehnungsandrohung gemäß §§ 635, 634 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 (BGB a.F.) gesetzt hatte. Auf die Berufung der Klägerin hin schlossen die Parteien am 26. Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht Z einen Vergleich, in dem sich der Bauträger (Berufungsbeklagte) u.a. verpflichteten, bis zum 20. September 2006 eine fachgerechte Sanierung der festgestellten Undichtigkeiten vornehmen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Y xxx (Gerichtsakte Bl. 83-94) und den Vergleich vom 26. Juni 2006 xxx (Gerichtsakte Bl. 95-97) Bezug genommen.

Nachdem die aufgrund des Vergleichs am Grundstück der Klägerin durchgeführten Arbeiten nicht zur Behebung der Mängel führten, klagte die Klägerin, nachdem der Bauträger zuvor erfolglos zur Beseitigung der Mängel aufgefordert worden war, im Jahr 2007 (Streitjahr) erneut auf Rückabwicklung des Vertrags. Auch dieses Verfahren wurde am 11. September 2007 durch einen Vergleich der Parteien abgeschlossen (Gerichtsakte Bl. 135-138). In diesem Vergleich verständigten sich die Parteien darauf, ein Schiedsgutachten zu der Frage der fachgerechten Erbringung der Sanierungsmaßnahmen und ggf. der zu der Erfüllung der aus dem Vergleich vom 26. Juni 2006 geschuldeten Arbeiten einzuholen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der beauftragte Schiedsgutachter stellte in seinem Gutachten vom 30. April 2008 fest, dass die Sanierungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden waren. In der Folge wurden die festgestellten Mängel entsprechend den Vorgaben des Schiedsgutachters behoben. Wegen aller Einzelheiten wird auf die beigezogene Zivilprozessakte xxx nebst 2 Anlagenheften Bezug genommen.

Nach Inrechnungstellung eines Vorschusses für Anwalts- und Gerichtskosten zahlte die Klägerin am 22. März 2007 hierauf 10.295,22 EUR (vgl. Vorschussrechnung vom 9. März 2007 – Gerichtsakte Bl. 67 –). Ausweislich der Endabrechnung vom 5. Juni 2009 (Gerichtsakte Bl. 60 f.) fielen für Gerichtskosten und Gebühren für Akteneinsicht 1.918 EUR (Vorschuss 5.730 EUR ./. Erstattung LOK vom 12. Oktober 2008 3.812 EUR), für Anwaltsgebühren und Auslagen für die erste Instanz 8.483,99 EUR sowie für außergerichtliche Tätigkeit und Schiedsgutachten 1.702,89 EUR an, die – trotz Inrechnungstellung weiterer Beträge (vgl. Rechnungen vom 12. September 2007 – Gerichtsakte Bl. 65 – und 12. November 2007 – Gerichtsakte Bl. 62–)– in Höhe von 1.809,66 EUR erst nach Erstellung der Endrechnung vom 05. Juni 2009 gezahlt wurden. Erstattungen einer Rechtsschutzversicherung hat die Klägerin hierauf ...

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