rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen. Option zur Umsatzsteuer bei Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verzicht auf die Steubefreiung ist im Falle der Zwischenvermietung eines Gemeindesaales an eine Betriebs-GmbH zulässig, wenn die Optionsbeschränkung des § 9 Abs. 2 UStG 1993 nicht eingreift, da die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerpflichtig ist.

2. Tritt auf der Endstufe die kurzfristige Vermietung eines Gemeindesaales gegenüber anderen wesentlichen Vertragsleistungen wie der Gestellung von Personal und der Überlassung von Betriebseinrichtungen in den Hintergrund, ist die Raumüberlassung steuerpflichtig, weil sie als Teil einer steuerpflichtigen einheitlichen Leistung und nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12a UStG zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Vereinbarung zur Raumnutzung im Wesentlichen die passive Bereitstellung von Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand hat, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, oder ob sie auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtet ist.

3. Die Kurzfristigkeit der Vermietung spricht i. d. R. gegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG.

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12a, §§ 9, 17 Abs. 2 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.02.2011; Aktenzeichen XI B 63/10)

BFH (Beschluss vom 25.02.2011; Aktenzeichen XI B 63/10)

 

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 werden dahin abgeändert, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 3.821,51 DM (2001) und 2.853,01 EUR (2002) berücksichtigt werden. Die Berechnung der Umsatzsteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin des Gebäudes 9 in X, dessen „Saal” sie mit Wirkung ab 1. Januar 1993 an die X. GmbH (X-GmbH) verpachtet. Gemäß § 1 des Pachtvertrages und dessen Anlage 1 werden die dort bezeichneten Räumlichkeiten des Gebäudes 9 zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Saals, zur Bewirtschaftung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen und – im Bedarfsfall – zum Betrieb eines Kioskes/Cafes im Zeitschriftenbereich der Stadtbibliothek verpachtet. Mitverpachtet sind die in der Anlage 2 des Pachtvertrages aufgeführten Betriebseinrichtungsgegenstände. Hierzu gehören neben der Bühne, Bestuhlung, Beleuchtungs- und Beschallungsanlage des Saals ein Kühlraum, eine Küche sowie diverses gastronomisches Inventar. Nach § 3 Abs. 1 beträgt der Pachtzins 10% des Umsatzes aus der Saalmiete des Saals sowie aus den Einnahmen möglicher Untervermietverhältnisse zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die X-GmbH vermietete den Saal in der Folgezeit zur kurzfristigen Nutzung an Unternehmen, Vereine, Verbände, Parteien etc., die den Saal für Tagungen, Ausstellungen, Konzerte, Seminare oder ähnliche Zwecke nutzten. Für die Nutzung der technischen Ausstattung des Saals (Bühnentechnik, Beleuchtung, Beschallung etc.) stellte die X-GmbH ebenso wie für Bewirtung, Eingangskontrolle und Garderobe eigenes Personal zur Verfügung. Für die Raumnutzung einschließlich der technischen, gastronomischen und sonstigen Dienstleistungen stellte die X-GmbH den jeweiligen Nutzern Umsatzsteuer in Rechnung.

Nach Fertigstellung des Gebäudes 9 im Jahr 1991 machte die Klägerin 100% der auf den Saal entfallenden Vorsteuer geltend. Demgegenüber berücksichtigte das beklagte Finanzamt (FA) die Vorsteuer im Jahr 1991 nur mit 54,52%, weil nach den Feststellungen der Außenprüfung nur in diesem Umfang der Saal in der Endstufe unternehmerisch genutzt worden sei (vgl. Bericht über die Außenprüfung für den Zeitraum 1988 bis 1992 vom 11. November 1999, Tz. 5.05). Für das Folgejahr 1992 stellte die Außenprüfung fest, dass sich die maßgebliche unternehmerische Nutzung des Saals auf der Endstufe auf 75% erhöht habe. Der 1992 geänderte steuerpflichtige Nutzungsumfang wurde in einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG berücksichtigt. Anlässlich einer Anschlussprüfung für die Jahre 1993 bis 1998 stellte der Prüfer fest, dass der Saal weiterhin zu 75% für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werde und demgemäß die Vorsteuer in gleicher Höhe abzugsfähig sei (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 28. Januar 2002, Tz. 5.07). Die hiergegen eingelegten Einsprüche nahm die Kl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge