Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen IX R 26/96)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 08. Juli 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 1991 wird geändert. Die Einkommensteuer 1989 wird von bisher 15.294,– DM auf 13.912,– DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden zu % dem beklagten Finanzamt und zu % den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Der Streitwert wird auf 5.022,– DM festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuer-(ESt-)Veranlagung 1989 ist streitig, ob die Abbruchkosten und der Restbuchwert eines mehr als 100 Jahre alten Fachwerkhauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V.u.V.) abzugsfähig sind.

Die in den Jahren 1949 und 1952 geborenen Kläger sind seit 07. August 1981 verheiratet. Der Kläger ist als Elektriker und die Klägerin als Arbeiterin berufstätig. Durch notariellen Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 26. September 1979 erwarb der Kläger von seinem Vater unentgeltlich das 566 m² große Grundstück in … (Lgb.Nr.), auf dem sich zu dieser Zeit ein mehr als 100 Jahre altes zweigeschossiges Fachwerkhaus (Baujahr unbekannt) mit einer Wohnfläche von 106,4 m² mit vier Zimmern. Küche und Bad befand, das von 1977 bis zum Erwerb einer Eigentumswohnung in … Mitte 1981 vom Kläger und seit 1979 auch von der Klägerin bewohnt wurde. An der Nordseite des auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn stehenden Gebäudes war auf seiner gesamten Breite ein sogenannter Schopf und daran anschließend ein landwirtschaftliches Ökonimiegebäude mit einer Nutzfläche von 153,58 m² (einschließlich Schopf) angebaut, das im Jahre 1962 grundlegend um- und ausgebaut worden war. Der Feuerversicherungswert des Wohnhauses betrug zum 01. Januar 1979 15.800,– DM und der Feuerversicherungswert vom Schopf und Ökonomiegebäude insgesamt 12.800,– DM. Das Anwesen war zum 01. Januar 1980 als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 6.000,– DM bewertet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in den vorliegenden Baurechtsakten und Einheitswertakten vorhandenen Baupläne und die eingereichten Photos Bezug genommen.

14 Jahre vor der Übergabe des Grundstücks an den Kläger hatte bereits dessen Vater im Jahre 1965 den Abbruch des Fachwerkhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses beantragt, was das Landratsamt seinerzeit mit Verfügung vom 05. Februar 1965 ablehnte. Der Vater des Klägers teilte der Einheitswertstelle des Finanzamts (FA) in einem am 19. Oktober 1975 eingereichten Fragebogen mit, das Gebäude sei bis Oktober 1974 von Gastarbeitern bewohnt worden. Es sei seitdem unbewohnt und zum Abbruch bestimmt. „Es wäre um jede Mark zu schade, wo noch hineingesteckt wird.”

Nachdem die Kläger Mitte 1981 aus dem Fachwerkhaus ausgezogen und in die zu diesem Zeitpunkt neu erworbene Eigentumswohnung in … umgezogen waren, vermietete der Kläger das Fachwerkhaus einschließlich Schopf, Hof und Garten (ohne das Ökonomiegebäude) ab 01. September 1982 für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. August 1987 für monatlich 350,– DM an einen Automechanikermeister und dessen Lebensgefährtin. In § 24 des Mietvertrages wurde darauf hingewiesen, daß das Wohnhaus sehr alt sei, „sich jedoch noch in einem ausreichenden Zustand befindet.” Der Mieter sei berechtigt, in eigener Regie und Finanzierung das Haus auszubauen. Statische Veränderungen seien mit dem Kläger abzusprechen. Größere Instandsetzungen am Gebäude und Grundstück gingen zu Lasten des Klägers. Bei einer eventuellen Veräußerung des Anwesens würden die Mieter bevorzugt. Bei einer Kündigung von Seiten des Klägers beteilige sich dieser „prozentual nach Jahren” an den vom Mieter getragenen Kosten für die Renovierung und den Ausbau. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 10. August 1982 Bezug genommen. In einem Schreiben an den Kläger vom 02. November 1984 bemängelte der Mieter, er habe die morschen Dielen im Kinderzimmer im 1. Obergeschoß wegen Brüchigkeit total auswechseln müssen. Er denke an eine Mietminderung ab Dezember 1984. Im Wohnzimmer und im Bad sei der Fußboden ebenfalls uneben und stark brüchig. Es sei zu überlegen, ob er ebenfalls ausgewechselt werden müsse. Das Mietverhältnis wurde über den 31. August 1987 hinaus bis zum Auszug der Mieter Ende Juni 1988 fortgesetzt. Anschließend stand das Gebäude leer.

Vier Monate vor dem Auszug der Mieter beantragten die Kläger mit Bauantrag vom 20. Februar 1988 den Abbruch des alten Wohnhauses und den Umbau des Ökonomiegebäudes zu einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 113,4 m² mit vier Zimmern, Küche, Bad und Hobbyraum. Nach einer von den Klägern beim Landratsamt eingereichten Stellun...

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