Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der vor Selbstnutzung eines bisher vermieteten Einfamilienhauses getragenen Schönheitsreparaturen als nachträgliche Werbungskosten. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Schönheitsreparaturen, die der Mieter eines Einfamilienhauses vertragswidrig nicht getragen hat und nach Beendigung des Mietverhältnisses aber vor Beginn der Selbstnutzung vom Eigentümer übernommen werden, können als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 2, § 21 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen IX R 6/99)

 

Tenor

I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 15. April 1993 sowie der Einspruchsentscheidung vom 23. September 1993 wird die Einkommensteuer 1992 auf 9.302,– DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 7/10, der Beklagte zu 3/10.

III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls der Kläger nicht seinerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Auszug des Mieters angefallene Instandsetzungsaufwendungen für die später eigengenutzte Wohnung als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können.

Der verwitwete Kläger, ein als technischer Universitätsangestellter erwerbstätiger Handwerksmeister, wurde vom beklagten Finanzamt (FA) für das Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erwarb im Jahr 1984 das Einfamilienhausgrundstück … für 320.000,– DM, das bis Anfang 1992 vermietet war. Bereits im Jahr 1989 kündigte er das Mietverhältnis und betrieb seit 1990 die Räumung bzw. Herausgabe des Wohngebäudes in vertragsgemäßem Zustand. Im Vergleich vom 1. Februar 1991 vor dem Amtsgericht … verpflichteten sich die Mieter zur Räumung bis 31. Juli 1991. Da der Verpflichtung aus dem Vergleich nicht entsprochen wurde, betrieb der Kläger zunächst die Zwangsräumung, die durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 15. November 1991 einstweilen eingestellt wurde, nachdem sich die Beteiligten auf Räumungsfrist bis 15. Januar 1992 geeinigt hatten. Nach Auszug der Mieter renovierte der Kläger die Wohnung im Frühjahr 1992 zur Eigennutzung. Dabei fielen folgende Aufwendungen an:

Malerarbeiten

tapezieren und streichen

7.340,02 DM

Fußbodenarbeiten

Parkett verlegen und versiegeln

2.002,60 DM

Teppich-, PVC- sowie Korkbodenbeläge verlegen

12.564,00 DM

Heizkörper (zwei)

Handtuchhalter (zwei)

965,47 DM

Schalter. Steckdosen, u. a.

303,75 DM

Wandfliesen

888,41 DM

Spiegel mit Leuchten

673,28 DM

Ablegeplatte

79,44 DM

24.816,97 DM

Die in der ESt-Erklärung 1992 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen „für Schönheitsreparaturen” ließ das FA im Bescheid vom 15. April 1993 nicht zum Abzug zu.

Zur Begründung des vom Kläger hiergegen am 19. April 1993 zur Niederschrift eingelegten Einspruchs trug dessen Prozeßbevollmächtigter vor, die Aufwendungen in Höhe von 24.738,– DM seien nachträgliche Werbungskosten, da sie allein durch die langjährige Vermietung veranlaßt seien. Die Mieter hätten die Kosten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht übernommen. Deshalb sei auch die Miete bis zum Auszug am 15. Januar 1992 nicht mehr bezahlt worden. Nach Berücksichtigung weiterer Werbungskosten seien negative Vermietungseinkünfte in Höhe von 25.147,– DM abzuziehen. Der angeforderte Mietvertrag könne nicht mehr vorgelegt werden. Nach Erinnerung habe es sich um einen Formularvertrag gehandelt, bei dem die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt worden seien. In dem Formular sei ergänzt worden, in welchen Zeitabständen und Räumen Schönheitsreparaturen durchzuführen gewesen seien. Der Einspruch hatte in geringem Umfang Erfolg. In der Entscheidung vom 23. September 1993 wurden die Renovierungskosten zwar nicht berücksichtigt, jedoch auf den Monat Januar entfallende Vermietungseinkünfte in Form von 380,– DM laufende Grundstücksaufwendungen als Werbungskosten.

Die am 11. Oktober 1993 erhobene Klage wurde zunächst nicht begründet, sondern Verfahrensruhe beantragt bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über Revisionen gegen gleichgelagerte Sachverhalte betreffende Urteile der Finanzgerichte München und Köln. Das nach Zustimmung des FA durch Beschluß vom 29. April 1994 angeordnete Ruhen des Verfahrens ist nach Abschluß der Revisionen am 11. März 1997 beendet worden. Zur Begründung der Klage wird nunmehr im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die Reparaturarbeiten seien ausschließlich durch die Benutzung der Mieter und damit durch die Einkünfteerzielung veranlaßt. Der Vermieter habe nur die normale Abnutzung hinzunehmen, nicht jedoch Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung bzw. Maßnahmen durch die Mieter. Diese Schäden hätten die Mieter nach Vertrags- und Zivilrecht beseitigen müssen. Wegen deren Zahlungsunfähigkeit habe er – der Kläger – die Aufwendungen selbst getragen. Die ge...

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