Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung 1985 ist streitig,

1. ob der Kläger im Jahre 1981 von zwei Festgeldkonten bar abgehobene Beträge in Höhe von insgesamt 230.000,– DM in seinem Versicherungsbüro in einem Geldschrank aufbewahrt und in den folgenden Jahren für Urlaubsreisen und andere private Aufwendungen vollständig ausgegeben oder aber anderweitig zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt hat; und

2. ob eine vom Kläger an seine Ehefrau, die Klägerin, im Jahre 1985 anläßlich der Auflösung des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung in Höhe von 36.000,– DM als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Hinsichtlich des Sachverhaltes zu der Frage Nr. 1 wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senates vom heutigen Tage in dem Verfahren 14 K 276/91 wegen ESt 1981 bis 1984 u.a. verwiesen. Zur Frage Nr. 2 hat das Gericht den folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der im Jahre 1923 geborene Kläger ist Versicherungskaufmann. Bis zum 30. Juli 1986 betrieb er in O. eine Generalagentur der W. in der seine am 12. September 1920 geborene Ehefrau, die Klägerin, von 1950 bis 1956 als Teilzeitkraft und von 1956 bis 31. März 1985 als Vollzeitkraft als kaufmännische Angestellte beschäftigt war. Außerdem waren in der Versicherungsagentur des Klägers eine weitere Büroangestellte, Frau S. und ein Außendienstmitarbeiter, Herr H. als Vollzeitkräfte sowie mehrere Außendienstmitarbeiter als Aushilfskräfte tätig. Der Außendienstmitarbeiter M. war direkt bei der Zentrale der W. angestellt, arbeitete aber ausschließlich für den Kläger, der der Zentrale die Hälfte der auf Herrn M. entfallenden Personalkosten als sogenannte „Kosten der Personalgestellung” erstattete. Das Arbeitsverhältnis mit Frau W. bestand 11 Jahre, vom 10. August 1975 bis zur Aufgabe des Betriebes des Klägers am 30. Juli 1986. Sie war zu dieser Zeit 31 Jahre alt und erhielt keine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Im Rahmen einer im August 1982 durchgeführten Lohnsteuer- (LSt-)Prüfung gab der damalige Steuerberater des Klägers anläßlich der Überprüfung einer zugunsten der Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung an, daß sie eine gleichgelagerte Tätigkeit wie Frau W. ausübe, die auf eine Direktversicherung verzichtet habe. In seinen Gewinnermittlungen für die dem streitigen Veranlagungszeitraum 1985 vorangegangenen Jahre 1981 bis 1984 behandelte der Kläger die folgenden Personalkosten als Betriebsausgaben:

1981

1982

1983

1984

DM

DM

DM

DM

Personalkosten Ehefrau

36.403,00

36.604,00

36.321,00

33.807,00

Personalkosten Angestellte (Frau W.)

36.154,00

36.381,00

40.143,00

41.985,00

Aufwendungen für „Personalgestellung” (= ½ der Personalkosten für Herrn M.)

24.122,00

25.367,00

26.293,00

27.578,00

Aushilfslöhne

4.293,00

4.670,00

4.395,00

3.885,00

100.974,00

103.023,00

107.153,00

107.257,00

Mit Schreiben vom 14. Februar 1985 kündigte der Kläger das mit seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. März 1985, da „ab 01.04.1985 innerbetrieblich sehr große Veränderungen eintreten.” Am 15. März 1985 schloß er mit ihr die folgende Abfindungsvereinbarung:

§ 1

Frau H. ist in der genannten Generalagentur ununterbrochen seit 1956 als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung tätig.

Mitwirkung vom 1.2.1985 wird die gesamte Buchhaltung zentral über die W. abgewickelt. Zum gleichen Zeitpunkt entfällt ein beträchtlicher Teil des Versicherungsbestandes (Grosskunde). Es ist deshalb aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr vertretbar, Frau H. weiter zu beschäftigen.

§ 2

Frau H. scheidet daher lt. Kündigung vom 14.2.1985 zum 31.3.1985 als Mitarbeiterin aus der Generalagentur aus.

§ 3

Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und ihre jahrzehntelange verdienstvolle Tätigkeit erhält Frau H. eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 36.000,–

Damit sind alle etwaigen, sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden gegenseitigen Ansprüche abgegolten.

Die Abfindung von 36.000,– DM wurde am 25. April 1985 auf das Konto der Klägerin überwiesen und vom Kläger als steuerfreier Arbeitslohn im Sinne von § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt, den er als Betriebsausgabe abzog.

In der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 01. April 1985 bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 12. September 1985 bezog die Klägerin für die Dauer eines halben Jahres Arbeitslosengeld (insgesamt 5.824,62 DM). Seit 01. Oktober 1985 bezieht sie Altersrente (1985 insgesamt 2.407,36 DM). Weder das Arbeitslosengeld noch der Ertragsanteil der Altersrente wurden in der ESt-Erklärung 1985 angegeben, obwohl danach im Erklärungsformular ausdrücklich gefragt wurde. In der Zeit von der Beendigung des Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 01. April 1985 bis zur Aufgabe des Betriebes des Klägers am 30. Juli 1986 war die Klägerin bei ihm 1 1/2 Jahre lang als Aushilfskraft mit einem monatlich...

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