Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzleistungen des Steuerberaters wegen Falschberatung sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schadenersatzleistungen des steuerlichen Beraters einer GmbH zum Ausgleich der aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstandenen Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, die sowohl das zu versteuernde Einkommen als auch den Gewerbeertrag der GmbH erhöhen.

2. Der Umstand, dass die Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist und ihre Erstattung durch das FA keine Betriebseinnahmen sind, steht einer Erfassung der Schadensersatzzahlung eines Steuerberaters wegen einer Falschberatung als steuerpflichtige Betriebseinnahme nicht entgegen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 2a S. 1, § 7 Abs. 1; KStG § 7 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1 S. 1, § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1, 5b, § 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei Schadenersatzleistungen des früheren steuerlichen Beraters für entstandene gewerbesteuerliche Nachteile bei einer Körperschaft um steuerfreie Betriebseinnahmen handelt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 2008 gegründet worden ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Das Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr. Die Klägerin wurde am 28. August 2008 in das Handelsregister eingetragen.

Am 9. September 2008 erwarb die Klägerin eine Beteiligung in Höhe von 50% am Stammkapital der E. GmbH (E GmbH). Hintergrund dieses Beteiligungserwerbs wie auch bereits der Gründung der Klägerin war, dass der alleinige Gesellschafter der Klägerin, Herr C. (C), die E GmbH zuvor Ende des Jahres 2005 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern gegründet und sich an ihr mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt hatte. Nachdem sich Mitte des Jahres 2008 abgezeichnet hatte, dass die E GmbH im laufenden Wirtschaftsjahr einen größeren wirtschaftlichen Erfolg erzielen würde, waren C und seine damaligen steuerlichen Berater, die Steuerberatersozietät A. und B. (A und B), in Überlegungen eingetreten, dass alle Gesellschafter der E GmbH sogenannte Vermögensverwaltungsgesellschaften gründen sollten, damit auf den zu erwartenden Gewinn der E GmbH eine möglichst geringe Steuerlast anfallen würde. Diesen Überlegungen waren alle Gesellschafter der E GmbH – bis auf den Minderheitsgesellschafter M. (M) – gefolgt, wobei von Seiten des C als Vermögensverwaltungsgesellschaft die Klägerin gegründet worden war.

Am 15. Dezember 2008 fand eine Gesellschafterversammlung der E GmbH statt, anlässlich derer die Gesellschafter eine Ausschüttung des bei der E GmbH entstandenen Gewinns beschlossen. Die Gewinnausschüttung sollte noch im Jahre 2008 stattfinden, damit M als weiterer Gesellschafter der E GmbH noch in den Genuss des mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2009 abgeschafften sog. Halbeinkünfteverfahrens kommen konnte (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 – UntStRefG 2008 – vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630). Im Vorfeld dieser Gesellschafterversammlung hatten die seinerzeitigen steuerlichen Berater der Klägerin A und B nicht darauf hingewiesen, dass auf eine solche noch im Jahre 2008 stattfindende Ausschüttung bei der Klägerin Gewerbesteuer zu entrichten sein werde. Die Gewinnausschüttung an die Klägerin erfolgte am 16. Dezember 2008 und belief sich auf einen Betrag von 500.000 EUR.

Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2008 vom 20. Oktober 2009 stellte das damals für die Klägerin örtlich zuständige Finanzamt Y den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der Klägerin unter anderem auch unter Hinzurechnung der von der E GmbH empfangenen Gewinnausschüttung fest. Der Gewinn erhöhte sich dadurch um 475.000 EUR und der Gewerbesteuermessbetrag auf 17.514 EUR. Den dagegen eingelegten Einspruch, mit dem die Verfassungswidrigkeit des § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gerügt wurde, wies das Finanzamt Y mit Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Aufgrund dieses Gewerbesteuermessbescheids setzte die Gemeinde Z gegen die Klägerin Gewerbesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 60.931,50 EUR fest.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2011 nahm die Klägerin ihre früheren steuerlichen Berater auf Schadenersatz wegen des ihr entstandenen gewerbesteuerlichen Nachteils in Anspruch. Dabei machte sie geltend, dass sie bei richtiger Beratung einen Beschluss über die Ausschüttung des bei der E GmbH angefallenen Gewinnes erst nach dem 31. Dezember 2008 gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern beschlossen hätte. Nachdem die steuerlichen Berater eine Zahlung verweigert hatten, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Y Klage. Dabei bezifferte sie den ihr entstandenen gewerbesteuerlichen Nachteil auf 58.187,50 EUR. Am 11. Juli 2011 ...

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