Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen Einzelhändler. Umsatzsteuer 1991–1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Überreicht ein Einzelhändler ab einem bestimmten Mindestumsatz seinen Kunden sog. Parkchips, die bei verschiedenen Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs (Deutsche Bundesbahn, Busunternehmen, Parkhäuser) als Zahlungsmittel eingelöst werden können, wird dadurch das Entgelt für die den Kunden überlassene Ware in Höhe der tatsächlich von Einzelhändler für den Kauf der Chips aufgewendeten Beträge gemindert.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen V R 33/03)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide für 1991–1993 vom … 1997, für 1994 vom … 1997 und für 1995 vom … 1997, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 1998 wird die Umsatzsteuer für 1991 auf … DM, für 1992 auf … DM, für 1993 auf … DM, für 1994 auf … DM und für 1995 auf … DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 2/5, der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Klägerin ist die …. Diese betriebt in … ein … das dem Handel mit … insbesondere mit …, mit … dient.

Im Jahr 1982 wurde die … mit Sitz in … gegründet. Mitglieder dieser Gemeinschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche in … ein Unternehmen im Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbereich betreiben. Mitglied dieser Gemeinschaft wurde auch die Klägerin.

Zweck dieser Gemeinschaft ist

  • die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und den verschiedenen Fraktionen, mit dem Ziel, für ihre Mitglieder Einfluss zu erreichen bei künftigen Planungen der Stadt … und bei sonstigen zuständigen Behörden in allen Fragen, die das Gewerbe, die Dienstleistungsbetriebe sowie den Handel in irgendeiner Weise berühren, insbesondere Lösungen der Verkehrs- und Parkprobleme
  • die Gemeinschaftswerbung und Aktion zur besseren Information der Verbraucher
  • die Zusammenarbeit mit Verbraucher- und Hausfrauenverbänden.

Der Zweck dieser Gemeinschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach § 6 der Satzung vom 25. August 1982 wird ein Jahresbeitrag von den Mitgliedern erhoben, der in einer Beitragsordnung festgelegt wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Satzung Bezug genommen (vgl. Bl. 15–30 der Allgemeinen Akten „Beurteilung des … in … hinsichtlich der USt”). Im Jahr 1990 wurde die … in … umbennant (vgl. Allgemeine Akten, …).

Gleichzeitig mit der neuen Tiefgarage … am … 1989 führte die Stadt … das Chip-System ein. Die Stadt … und verschiedene Einzelhändler sowie andere interessierte Geschäftsleute der Innenstadt subventionierten damit gemeinsam das Parken in den Parkhäusern und die Busfahrt (Hinweis auf die Auszug aus der … vom … Bl. 1 der Allgemeinen Akten, Beurteilung des Chipsystems in … hinsichtlich der Umsatzsteuer).

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom … 1989 wurde Träger des … Chipsystems die Gemeinschaft … (§ 1 des Vertrages vom … 1989, Bl. 7 der Allgemeinen Akten „Beurteilung des Chipsystems in …” hinsichtlich der USt).

In Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses kam es am … 1989 zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Stadt … und der Gemeinschaft …. Nach dessen Präambel waren sich die Parteien in ihrem Bemühen einig, die Attraktivität der Stadt … als Einkaufs- und Handelsstadt zu erhalten und zu erhöhen. Als eine Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles sollten standortbedingte Nachteile, insbesondere im Hinblick auf Parkmöglichkeiten, derjenigen Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe ausgeglichen werden, welche – wie die Klägerin – ihren Standort im Bereich der historischen Altstadt von … haben. Zum Ausgleich dieser Nachteile und zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs sowie zur Förderung der Annahme des Angebots von Parkmöglichkeiten in Parkhäusern förderten und unterstützten die Stadt … und die Gemeinschaft die Einführung des Chip-Systems.

Die Stadt … stellte ab dem 1. Juli 1989 zur Erstausstattung des Chip-Systems einen Betrag von … DM zur Verfügung. Jeder zurücklaufende Chip wurde mit 0,20 DM subventioniert bis zu einem Maximalbetrag von … DM (zum … 1989 – entspricht … abgerechneten Chips), in den folgenden Jahren bis zum jährlichen Maximalbetrag von … DM (bis zum … 1994 – entspricht 1 Mio. subventionierter Chips – § 4 a.a.O. –). Nach § 8 des Vertrags vom 1. Juli 1989 dürfen Chips nur bei Kauf oder bei Dienstleistungsgeschäften mit einem Mindestumsatz von 25 DM pro Geschäftsvorgang ausgeg...

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