Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen IV R 57/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bilanzierung einer Brandentschädigungsforderung und die Anwendung des Abschnitts 35 EStR.

Die Kläger unterhalten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in … aus dem sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Sie folgten einer Aufforderung des Beklagten vom … zur Führung von Büchern und Erstellung von Bilanzen nicht. Der Beklagte schätzte deshalb seit Jahren den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.

Am … brannte das alte Stall- und Scheunengebäude der Kläger vollständig ab. Es wurde nicht wiedererrichtet. Die Kläger teilten dem Beklagten in der Feststellungserklärung … mit, daß wegen des Brandes und des fehlenden Interesses an der Landwirtschaft in der Familie das Pachtland ab … sowie der Tierbestand reduziert worden sei. In einem Schreiben vom … erklärten sie, die Versicherungsanstalt habe bis zu diesem Zeitpunkt lediglich … als Vorschuß geleistet. Davon seien angefallene Rechnungen bezahlt worden. Diese sind bis Ende … zu einer Höhe von brutto … aufgelaufen.

Am … schlossen die Kläger mit der Badischen Gebäudeversicherung eine Vereinbarung über eine Gesamtentschädigung für den Brandschaden unter Abgeltung aller Ansprüche, die „im Hinblick auf den veränderten Wiederaufbau” betrug … Davon wurden … auf „Wiederherstellung für landwirtschaftliches Gebäude” und … auf „Veränderte Wiederherstellung (Wohnhaus)” zugeordnet. Im Betrag von … ist ein Abzug von 20 % wegen wirtschaftlichen Vorteils enthalten. Der Betrag wurde wie folgt ausgezahlt:

DM

Abbruch und Instandsetzung

Instandsetzung Stall … Wohnhausneubau … Wohnhausneubau

Wohnhausneubau

Wohnhausneubau

Wohnhausneubau

Instands. Stall und Wohnhaus

Wohnhaus

Im Einspruchsschreiben vom … erklärten die Kläger, außer den Reparaturen planten sie keine Ersatzbeschaffungen. Die nicht für Reparaturen verbrauchte Summe verwendeten sie zum Kauf einer Doppelhaushälfte in Buchen am … sowie zu deren Herstellung. Dieses Gebäude wird von den Klägern seit … vermietet. Sie erklären daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Beklagte schätzte im Anschluß an eine abgekürzte Außenprüfung am … die Höhe der Brandschadensersatzforderung mit … und ermittelte die durch den Vorfall aufgedeckten stillen Reserven mit …, die er im Wirtschaftsjahr … dem Gewinn der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft zurechnete und im geänderten Feststellungsbescheid … sowie im Feststellungsbescheid … jeweils vom … ansetzte. Gegen die vorgenannten Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein, die der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom … abwies, weil er den Entschädigungscharakter der Versicherungszahlung mangels Verwendung zur Beseitigung des eingetretenen Schadens verneinte.

In ihrer Klage machen die Kläger geltend, der Beklagte müsse bei seiner Schätzung in der gedachten Bilanz zum 30.06.1990 eine Rücklage nach Abschnitt 35 EStR einstellen. Dieser Rücklage könne nicht der vom Beklagten angesetzte Gewinn in Höhe von … zugrundegelegt werden. Zwar belaufe sich die endgültige Entschädigungssumme auf … Doch sei diese erst nach und nach ausgezahlt worden. Es sei deshalb nicht zutreffend, den gesamten endgültigen Betrag schon in die Bilanz … als Forderung einzustellen. Denn diese Höhe sei erst am … festgelegt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei sie konkretisiert gewesen. Vorher habe, da die Auszahlung von dem Fortgang der Ersatzarbeiten abhängig gewesen sei, ein Unsicherheitsabschlag in Höhe von 30 % der Forderung angesetzt werden müssen. Ein Erwerber des Betriebes hätte bei dieser Sachlage nicht den vollen Betrag bezahlt.

Der Forderungsbetrag müsse darüberhinaus, da die Forderung erst später beglichen worden sei, abgezinst werden. Unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % ergebe sich ein Zins von …

Auf den angefallenen Veräußerungsgewinn sei der halbe Steuersatz anzuwenden. §§ 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG enthielten eine Regelungslücke. Das ergebe sich schon aus der Existenz des von der Verwaltung eingeführten Abschnitt 35 EStR. Außerdem begünstige der Gesetzgeber Veräußerungsvorgänge im Bereich der Anlagegüter, wie die §§ 6 b und 6 c EStG zeigten. Auch § 34 EStG habe die Bestimmung, Gewinne, die durch Zusammenballung von Erträgen mehrerer Jahre entstanden seien, zu ermäßigen. Sie hätten im Laufe der vergangenen Jahre einem Steuersatz von ca. 22 bis 25 % unterlegen. Die volle Versteuerung der Brandentschädigung führe demgegenüber in zwei Veranlagungen zur Anwendung des höchsten Steuersatzes. An diesen Fall habe der Gesetzgeber nicht gedacht, andernfalls hätte er die Brandentschädigung ebenfalls in § 24 EStG aufgenommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Feststellungsbescheide … und … jeweils vom … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom … zu ändern und den Feststellu...

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