Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987 (Einspruchsentscheidung vom 26.6.1996)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 708 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig sind die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger (Kl) ist nach eigenen Angaben Systemingenieur und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der am 1. Juni 1988 beim beklagten Finanzamt eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1987 machte er Aufwendungen für Erweiterungsgeräte oder Ergänzung des im Jahr 1986 angeschafften Computers Commodore C64 in Höhe von 1.669,53 DM sowie Fachliteratur, die sich mit dem Computer Commodore C64 befaßt, in Höhe von 186,80 DM geltend.

Im ESt-Bescheid für 1987 vom 10. Februar 1989 ließ das beklagte FA die geltend gemachten Hardwareaufwendungen in Höhe von 1.669,53 DM nicht zum Abzug zu; von der Fachliteratur wurden lediglich 137,80 DM anerkannt. Hiergegen erhob der Kl Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1996, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dabei stützte sich das Finanzamt wesentlich auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 1993, Az.; IX K 108/89, welches zwischen den Beteiligten für das Streitjahr 1986 ergangen war, und in dem das Finanzgericht Baden-Württemberg die Geltendmachung der Anschaffungskosten für den Computer Commodore C64 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgelehnt hat. Des weiteren hat das beklagte Finanzamt in der Einspruchsentscheidung die Ordnungsmäßigkeit der Belege beanstandet.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1996, der am 29. Juli 1996 bei Gericht einging, wurde Klage erhoben. Der Kl trägt im wesentlichen vor, daß die Aufwendungen ausschließlich beruflich bedingt seien.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid 1987 vom 10. Februar 1989 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 1996 dahingehend abzuändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.807,33 DM anerkannt werden.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung trägt es im wesentlichen vor, daß die ausschließliche oder überwiegend berufliche Nutzung des Computers nicht nachgewiesen sei. Die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege werde nicht weiter beanstandet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der finanzgerichtlichen Akte sich befinden, sowie die vom beklagten Finanzamt vorgelegten Akten Bezug genommen.

Mit Beschluß vom 5. Februar 1997 wurde das Verfahren gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 19. Februar 1997 hat der Kl mit Schreiben vom 23. März 1997, eingegangen am 25. März 1997 bei Gericht, fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1997 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Allerdings sind diejenigen Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar, soweit es sich um Ausgaben handelt, die lediglich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sofern es sich daneben um Aufwendungen für die private Lebensführung handle.

Der Computer Commodore C64 ist, was gerichtsbekannt ist und in der Rechtsprechung schon wiederholt entschieden wurde (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 1. Dezember 1986 1 K 200/85, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1987, 173; FG Köln, Urteil vom 21. Januar 1987 1 K 129/86, EFG 1987, 349; Bundesfinanzhof – BFH-Urteil vom 22. September 1995 VI R 40/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Urteile des BFH –BFH/NV– 1996, 207) ein Computer, der sowohl von der technischen Seite als auch von der Marketingstrategie des Unternehmens her sich vorrangig an Jugendliche als Heim- und Spielcomputer gewendet hat. Da somit der Beweis des ersten Anscheins für eine nicht beruflich bedingte Anschaffung spricht, sind an den Nachweis, daß die Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bedingt war, erhöhte Anforderungen zu stellen. Dieser Nachweis ist vom Kl nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt worden. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die auf dem Computer gefundenen Ergebnisse unmittelbar bei seiner Tätigkeit nicht angewendet werden können. Es handelte sich vielmehr um eine mittelbare Förderung seiner beruflichen Tätigkeit, da die bei der Betätigung mit dem Commodore C64 gewonnenen Erkenntnisse ihn in die Lage versetzt haben, seine Programmieraufgaben grundsätzlich besser nachkommen zu können sowie sein Verständnis für. Programmierung zu verbessern. Ein derartiger m...

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