Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die klagende GmbH hat seit 1971 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bilanziert jeweils auf den 30. September eines Jahres. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung (Bp) hat das beklagte Finanzamt (FA) für die streitbefangenen Stichtage durch die Steuerbescheide vom 9. Dezember 1976 die Einheitswerte (EW) des Betriebsvermögens (BV) der klagenden GmbH wie folgt festgesetzt:

1.1.1973

DM

33.252.000

1.1.1974

DM

47.349.000

1.1.1975

DM

33.179.000

Die Behörde ist hierbei im wesentlichen den im Bp-Bericht vom 19. Dezember 1975 errechneten Werten gefolgt und hat u.a. als Schulden anerkannt die vom Diplom-Mathematiker … in seinen Gutachten für die jeweiligem Stichtage errechneten Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen der GmbH sowie die gegenüber der … bestehenden Darlehensschulden (vgl. hierzu Tz. 83 des Bp-Berichts vom 19.12.1975). Nicht anerkannt hat das beklagte FA folgende von der klagenden GmbH ermittelte „Rückstellungen für Anwartschaften und laufende Renten der …”

1.1.1973

DM

2.377.000

1.1.1974

DM

3.253.000

1.1.1975

DM

3.501.909

Mit der am 22. Dezember 1976 erhobenen Anfechtungsklage, deren Behandlung als Sprungklage das beklagte FA binnen Monatsfrist zugestimmt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), begehrt die Klägerin Herabsetzung der Einheitswerte des Betriebsvermögens um die letztgenannten Rückstellungen.

Nachdem für ein unbebautes Betriebsgrundstück auf den 1.1.1974 ein berichtigender Einheitswertbescheid ergangen war, ermäßigte das beklagte FA für diesen Stichtag den Einheitswert des Betriebsvermögens durch Bescheid vom 9. Februar 1978 auf 46.276.000 DM. Die Klägerin (Klin.) hat diesen Steuerverwaltungsakt gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Zur Begründung der Sprungklage beruft sich die Klin. im wesentlichen auf den Aufsatz ihres Prozeßbevollmächtigten „Zuschußbedarf unterfinanzierter Unterstützungskassen – vermögenssteuerliche und bewertungsrechtliche Schuldposten”, der in Fotokopie zu den Akten gegeben worden ist (veröffentlicht in GmbH Rundschau 1977, S. 90). Außerdem verweist die Klin. auf die Artikel „Pensionszusagen sind teuer geworden” (veröffentlicht im Handelsblatt vom 14.9.1977) und „Widerruf von Versorgungsleistungen” (veröffentlicht in Blick durch die Wirtschaft Nr. 109 vom 29. Mai 1978). Sie trägt vor, der Streit wegen der geltend gemachten Abzugsfähigkeit des Zuschußbedarfs der Unterstützungskasse der Firma … ginge letztlich um die arbeitsrechtliche Frage, ob die Klin. arbeitsrechtlich verpflichtet sei, den Zuschußbedarf ihrer unterfinanzierten Unterstützungskasse zu übernehmen. Letzteres ergebe sich zwingend aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 1973, 28. April 1977 und 10. November 1977 (Betriebsberater 1978, S. 762). Hieraus folge für den Streitfall, daß die Klin. verpflichtet sei, den Pensionären ihrer Unterstützungskasse unmittelbar Pension zu zahlen, soweit die Unterstützungskasse dazu nicht in der Lage sein sollte, oder aber den Deckungsfehlbetrag der Unterstützungskasse in absehbarer Zeit zu überlassen. Damit liege eine echte. Verpflichtung vor, die bewertungsrechtlich als eine das Vermögen der Klin. mindernde Last nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Dies gelte auch im Hinblick auf das Bewertungsrecht, das grundsätzlich den Ansatz des Teilwerts für alle Vermögensgegenstände und Lasten – Grundstücke und Gebäude ausgenommen – vorsehe; ein Käufer der Klin. oder von Anteilen der Klin. werde nicht darauf verzichten, die aus der Unterdotierung der Unterstützungskasse sich ergebende Last bei der Kaufpreisbemessung zu berücksichtigen.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung der Einheitswertbescheide den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1973 um 2.377.000 DM, auf den 1.1.1974 um 3.253.000 DM und auf den 1.1.1975 um 3.501.909 DM herabzusetzen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Es trägt vor, nach dem für den Streitfall maßgebenden § 104 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1965 (BewG) könnten Verpflichtungen bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs nur abgezogen werden, wenn die sog. „Pensionsanwartschaft” auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruhe oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergebe. Dagegen gelte eine allein auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflichtung nicht als vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 BewG. Entgegen der Auffassung der Klin. hält das beklagte FA daran fest, daß sich hieran bewertungsrechtlich auch nichts durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geändert habe. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen nicht gesagt, daß Kassen ohne Rechtsanspruch und solche mit Rechtsanspruch völlig gleich seien. Der Ausschluß des Rechtsanspruchs bedeute lediglich, daß dem Arbeitgeber ein Widerr...

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