Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Beiträgen von Grenzgängern zur scheizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur betrieblichen Pensionskasse als Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beiträge von Grenzgängern zur schweizerischen AHV und zur betrieblichen Pensionskasse sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen.

2, Entscheidend ist, ob bei rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt werden kann, dass die ausländische Einrichtung nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

3. Der Betrag vermindert sich jedoch um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 15a Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a), Abs. 3 S. 5, § 3 Nr. 62

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen X R 51/14)

BFH (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen X R 51/14)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 wird dahin gehend geändert, dass bei den Sonderausgaben weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.481 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2011 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 75 % und die Kläger zu 25 %.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet haben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl ist seit 1. Dezember 2005 als Arbeitnehmer bei der Firma K AG, X / Schweiz, beschäftigt. Er unterliegt als Grenzgänger gemäß Art. 15a Abs. 1 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schweiz der inländischen Besteuerung.

Der Kl und seine Arbeitgeberin leisten entsprechend den Schweizer Regelungen Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur betrieblichen Pensionskasse der Firma K AG nach den Vorschriften zur beruflichen Vorsorge ab dem Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit.

Nach den Angaben im Lohnausweis (Einkommensteuer(ESt)-Akten, Bd. III, S. 58) hatten der Kl und seine Arbeitgeberin 2011 jeweils Beiträge an die „AHV” und andere Versicherungen i.H.v. 14.034 Schweizer Franken (Sfr.) geleistet, wovon –zwischen den Beteiligten unstreitig 4,9 % des Bruttolohns abzüglich Kinderzulage– 11.591 Sfr. auf Beiträge zur AHV / Invalidenversicherung (IV) entfallen. Ferner leistete der Kl als Arbeitnehmer einen Beitrag zur beruflichen Vorsorge 2. Säule i.H.v. 14.073 Sfr. Zwischen den Beteiligten unstreitig betragen die jeweiligen Beiträge zur AHV und den anderen Versicherungen umgerechnet 11.399,13 EUR, davon zur AHV / IV 9.388,71 EUR, sowie der Arbeitnehmeranteil zur beruflichen Vorsorge 11.399,13 EUR.

Die Arbeitgeberin des Kl bescheinigte ferner in der „Zusatzbescheinigung für Mitarbeitende mit Wohnsitz in Deutschland für das Jahr 2011” (ESt-Akten, Bd. III, S. 50) u.a. Beiträge des Kl als Arbeitnehmer an die Pensionsstiftung i.H.v. 14.073 Sfr. (dies entspricht den Angaben im Lohnausweis) sowie Arbeitgeberbeiträge an die Pensionsstiftung i.H.v. 30.073 Sfr. Damit leistet die Arbeitgeberin, zwischen den Beteiligten unstreitig, umgerechnet Beiträge in Höhe von 24.359,13 EUR zur beruflichen Vorsorge des Kl.

Die K Pensionsstiftung ist die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin des Kl. Ihr Zweck ist im Wesentlichen die Vorsorge für die Mitarbeiter der K (Schweiz) AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. Handelsregisterauszug CH-280.7.900.060-0; www.moneyhouse.ch).

Für die Altersvorsorge gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze:

Die Altersvorsorge beruht auf drei Säulen. Die Gesamtkonzeption sieht vor, dass die Sicherung der Bevölkerung im Alter, der Invalidität und des Todes auf drei Arten erfolgt, nämlich durch die soziale Rentenversicherung, die sog. AHV –1. Säule–, die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) –2. Säule–und die Selbstvorsorge –3. Säule–. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BV), Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 101 (www.admin.ch) normiert die verfassungsmäßigen Grundlagen für das System der drei Säulen. Vorgaben für die berufliche ...

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