Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

2. Es bleibt offen, ob eine Klage in den Fällen zwangsläufig erhoben wird, in denen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art dafür vorliegen, dass der Beklagte dem Kläger deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein könnte, weil er ihm im Sinne von § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt haben könnte.

 

Normenkette

EStG 1997 § 33 Abs. 1, 2 S. 1; BGB § 826

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen III B 187/05)

BFH (Beschluss vom 14.08.2006; Aktenzeichen III B 187/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erwachsen waren.

Der Kläger war seinerzeit bei einer Brauerei angestellt und für diese im Außendienst tätig. Im Jahre 1985 gewann er einen Kunden, welcher eine Gaststätte erwerben und bei einer Bank die erforderlichen Darlehen aufnehmen wollte. Zur „Sicherung aller bestehenden … Ansprüche (insbesondere aus … Kredit)” bestellte der Kläger zugunsten der Bank „ein Pfandrecht an allen … bei … (der) Bank … verwahrten Wertpapieren … (mit dem) Zusatz: Im Verwertungsfalle wird erstrangig auf die sonstigen … Sicherheiten zurückgegriffen”. Die Wertpapiere wurden sodann als „7,25 % Bank-Obligationen” bezeichnet und mit dem Nennwert von 90.000 DM und dem „Kurs” von 102,5 näher umschrieben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die dem Senat in Kopie vorliegende Urkunde über die „Verpfändung von Wertpapieren” vom 29. Mai 1985.

Nachdem die Bank-Obligationen fällig geworden waren, wurde ihr Gegenwert dem Kläger zum 1. Juni 1988 gutgeschrieben. Am 6. Juli 1988 ließ sich der Kläger sein Guthaben ausbezahlen. Die Bank forderte den Teilbetrag von 86.580 DM jedoch wieder zurück. Das Oberlandesgericht … (OLG) verurteilte den Kläger schließlich, an die Bank den Teilbetrag von 60.017 DM zu bezahlen. Die Revision wurde von dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht angenommen. Auf Anraten seines Anwalts sah der Kläger davon ab, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Urteile des Landgerichts (LG) Y vom 6. Dezember 1991 und des OLG vom 10. Juni 1992, auf den Beschluss des BGH vom 23. März 1993 … sowie auf das Schreiben des Rechtsanwalts X aus … vom 4. Mai 1993.

Nach erfolglosem Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1993 erhob der Kläger bei dem Finanzgericht (FG) Klage, mit der er schließlich

  • die Zinsen, die er auf den Betrag von 60.017 DM an die Bank entrichtet habe,
  • die Anwalts- und Gerichtskosten, die ihm aufgrund der vorstehend erwähnten Zivilstreitsache entstanden waren, und
  • die Aufwendungen für eine Prozessbürgschaft

geltend machte. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Hierzu führte das FG im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien allenfalls als nachträglich entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen. Das FG verneinte jedoch den „erforderlichen inneren (final oder kausal begriffenen) Zusammenhang”. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos.

Das Klageverfahren war zunächst bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 8 K 14/96 anhängig geworden und sodann auf den 4. Senat übergegangen, der das Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 56/99 fortgeführt hatte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschriften vom 14. Oktober 1996 und vom 27. September 1999, auf das Urteil des 4. Senats vom 27. September 1999 4 K 56/99 und auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2000 VIII B 121/99 sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. Dezember 1996.

Hierauf machte der Kläger gegen die Bank einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von rund 126.000 DM geltend. Die Klage blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Urteile des LG X vom 24. Februar 2000 und des OLG vom 5. Juli 2000 sowie auf den Beschluss des BGH vom 16. Januar 2001 ….

Mit seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 (das Streitjahr) machte der Kläger Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 29.625 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte berücksichtigte die Anwalts- und Gerichtskosten jedoch nicht. Der Einspruch blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 19. November 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2002.

Der Kläger ist in der vorliegenden Finanzstreitsache der Ansicht, streitig sei nicht der in der Einspruchsentscheidung festgestellte Sachverhalt, sondern lediglich die Frage, ob die streitigen Aufwendungen außergewöhnliche...

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