rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei den Einkommensteuer- (ESt-) Veranlagungen 1988 und 1989 ist streitig, ob aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages erbrachte monatliche Geld- und Unterhaltsleistungen des Klägers an seine Mutter gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben (dauernde Last) abzugsfähig sind.

Die im Jahre 1950 geborenen Kläger sind verheiratet. Der Kläger ist als Elektrotechniker (Kundendienstmonteur) tätig. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte. Gemeinsam mit seiner am 06. Dezember 1919 geborenen Mutter ist der Kläger je zur Hälfte Erbe seines am 05. Oktober 1988 verstorbenen Vaters, des Bahnarbeiters F. H. … Zum Nachlaß des Vaters gehörten zwei 1099 m² und 1071 m² große Ackergrundstücke (Lgb.Nr. 3837 und 3767 a) sowie das 1.321 m² große lastenfreie Grundstück in …N. (Lgb.Nr. 7136), auf dem sich ein im Jahre 1957 mit Baukosten in Höhe von rd. 40.000,– DM fertiggestelltes Zweifamilienhaus mit einem Schuppen und einer Doppelgarage befindet. Die 71,45 m² große Dreizimmerwohnung im Dachgeschoß wird von den Klägern und die 74,36 m² große Dreizimmerwohnung im Erdgeschoß von der Mutter des Klägers bewohnt. Einen Monat nach dem Tod des Vaters wurde dem Kläger durch notariellen „Erbauseinandersetzungsvertrag” vom 17. November 1988 das Alleineigentum an den genannten Grundstücken zugeteilt. Als Ausgleich hierfür verpflichtete er sich seiner Mutter auf Lebenszeit unentgeltlich die folgenden Leistungen zu gewähren, die durch Eintragung eines Leibgedings (Reallast) auf den Grundstück … straße 15 gesichert werden sollten:

  1. Wohnung und Unterkunft. Schuldrechtlich wurde vereinbart, daß die Mutter das ausschließliche Wohnrecht an der Dreizimmerwohnung im Erdgeschoß sowie das angemessene Mitbenutzungsrecht an allen gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen des Hauses wie Keller, Speicher, Hofraum, Garten usw. erhält. Der Kläger ist verpflichtet, für diese Wohnung die Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser, Heizung, Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Kanalbenutzung und andere öffentliche Gebühren und Abgaben zu zahlen.
  2. Außerdem wurde der Mutter das Mitessensrecht am gemeinschaftlichen Tisch der Kläger bei allen üblichen Malzeiten eingeräumt.
  3. Ferner verpflichtete sich der Kläger an seine Mutter „als dauernde Last” ab November 1988 monatlich 500,– DM zu zahlen. Bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsbeteiligten sollte dieser Betrag in entsprechender Anwendung von § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) abänderbar sein. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Betrages eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte gekoppelt wurde.

Besitz und Gefahr gingen auf den Kläger mit Abschluß des notariellen Vertrages vom 17. November 1988 über, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach vorgelegten Quittungen für das Jahr 1989 hat der Kläger den Betrag von 500,– DM jeweils zu Beginn eines Monats an seine Mutter bar bezahlt.

In ihren ESt-Erklärungen für die streitigen Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 machten die Kläger die folgenden an die Mutter erbrachten Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als Sonderausgaben (dauernde Last) geltend:

1988

1989

DM

DM

Zahlungen an die Mutter lt. Übergabevertrag

1.000,00

6.000,00

Sachbezüge lt. Sachbezugstabelle:

- Verpflegung

550,80

3.369,60

- Beleuchtung

20,40

124,80

- Heizung

102,00

624,00

- Müllgebühren lt. Beleg

173,00

53,33

- Strom und Wasser lt. Beleg

211,00

790,61

- Kaminfeger lt. Beleg

25,91

- Reparaturen lt. Beleg

764,68

586,59

- Hausversicherung

85,30

2.821,88

11.660,34

Das Finanzamt (FA) vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09. Juli 1985 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1985, 722) die Auffassung, daß es sich bei dem Erbauseinandersetzungsvertrag um einen teilweise entgeltlichen Anschaffungsvorgang handele. Unter Berücksichtigung des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen und des Wohnrechtes der Mutter beliefen sich die Anschaffungskosten auf 120.183,– DM. Hiervon entfielen auf die miterworbenen Ackerflächen 4.883,– DM und auf den Grund und Boden des Grundstücks Gartenstraße 15 12.683,– DM, so daß als Anschaffungskosten des Gebäudes 102.617,– DM verblieben. Hiervon entfalle nach dem Verhältnis der Nutzflächen ein Betrag von 50.288,– DM auf die von den Klägern genutzte Wohnung. Hinsichtlich dieses Betrages sowie der Hälfte der anteilig auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Anschaffungskosten des Grund und Bodens könne der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 e EStG gewährt werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des FA vom 17. Mai 1990 Bezug genommen. Dementsprechend lehnte es in den ESt-Bescheiden 1988 und 1989 vom 13. September 1990 die Anerkennung der beantra...

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