Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 11c Abs. 2 EStDV um vor Verwendungsbeginn fälschlich als Werbungskosten berücksichtigte Herstellungskosten. Einkommensteuer 1983 und 1984

 

Leitsatz (amtlich)

1. In die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG sind auch die Herstellungskosten mit einzubeziehen, die bereits im Rahmen einer vor Verwendungsbeginn durchgeführten Einkommensteuer-Veranlagung rechtsfehlerhaft als vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung im Wege des Sofortabzuges berücksichtigt wurden.

2. Selbst wenn dieser fälschlich vorgenommene Werbungskostenabzug aufgrund eingetretender Bestandkraft in dem betroffenen Veranlagungszeitraum nicht mehr geändert werden kann, scheidet eine Korrektur der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nach Verwendungsbeginn über § 11c Abs. 2 EStDV aus.

 

Normenkette

EStG 1979 § 7 Abs. 5; EStDV § 11c Abs. 2

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1986 (Rechtsbehelfsliste Nr. 1984-85/302, 376) wird aufgehoben. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 28. Oktober 1988 und vom 3. November 1988 wird die Einkommensteuerschuld 1983 auf 35.786,– DM und die Einkommensteuerschuld 1984 auf 60.611,– DM (jeweils nach Ermäßigung gemäß § 14 Abs. 1 VermbG und § 34 g EStG) herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV), von welcher Bemessungsgrundlage die normale Gebäude-AfA zu berechnen ist.

Der Kläger (Kl) hatte mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1980 ein Grundstück erworben, auf dem im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft ein Reihenhaus erstellt worden ist. Dieses Bauwerk wurde im Dezember 1982 fertigstellt. Mit Schreiben vom 6. Februar 1985 teilte das Finanzamt (FA) … mit, die Herstellungskosten (HK) für das o.g. Objekt würden 288.152,– DM betragen und das im Rahmen der Endfinanzierung angefallene Disagio von 28.000,– DM sei im Veranlagungszeitraum (VZ) 1981 – nicht schon wie erklärt im VZ 1980 – angefallen. Die Einkünfte aus VuV seien für das dem Kl gehörende Reihenhaus in … aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) wie folgt ermittelt worden (Bl. 48 ff. der Einkommensteuer(ESt)-Akten VII):

1980

1981

1982

30.06.1983

DM

DM

DM

DM

Laut Erklärung

./. 63.629,–

./. 24.557,–

./. 61.475,–

./. 846,–

Laut BP

./. 22.979,–

./. 52.557,–

./. 61.475,–

./. 846,–

+ 40.650,–

./. 28.000,–

o.Ä.

o.Ä.

Aufgrund dieser Mitteilung änderte das beklagte FA den bestandskräftig gewordenen ESt-Bescheid 1980 vom 16. Juni 1982 in der Weise, daß es den mit ursprünglich 63.629,– DM angenommenen Verlust für das Reihenhaus um 28.000,– DM ermäßigte und die ESt-Schuld 1980 im gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 17. April 1985 dementsprechend um 15.501,– DM erhöhte.

Von der oben erläuterten Differenz von 40.650,– DM haben sich somit 12.650,– DM (40.650,– DM abzüglich berücksichtigte 28.000,– DM) im VZ 1980 nicht ausgewirkt. Diesen Betrag hatte der Kl bei seiner ESt-Erklärung 1980 als vorab entstandene WK bei seinen Einkünften aus VuV deklariert (Bl. 87 der ESt-Akten VI); nach Darlegungen der BP im Schreiben vom 6. Februar 1985 wären diese 12.650,– DM jedoch den HK des Reihenhauses zuzurechnen gewesen.

In den ESt-Bescheiden 1983 und 1984 vom 22. Mai 1985 und 17. September 1985 errechnete das beklagte FA die für das Reihenhaus zu gewährende AfA mit 9.643,– DM (3,5 % von 275.502,– DM) wie folgt (Bl. 34 und 59 der ESt-Akten VII sowie Bl. 36 der ESt-Akten VIII):

HK laut Mitteilung des …

288.152,– DM

abzüglich bereits in 1980 anerkannter WK

12.650,– DM

korrigierte Bemessungsgrundlage

275.502,– DM

Die jeweils rechtzeitig eingelegten Einsprüche wurden in der zusammengefaßten Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1986 als unbegründet abgewiesen.

Mit der Klage begehrt der Kl, die Verluste aus VuV um jeweils um 443,– DM (3,5 % von 12.650,– DM) zu erhöhen.

Er verweist zur Begründung des Rechtsmittels auf seine Schriftsätze im Vorverfahren, die am 31. Mai und 19. August 1985 beim beklagten FA eingegangenen waren. Dort war im wesentlichen ausgeführt worden, die AfA sei mit 3,5 % aus den gesamten – mittels einer BP nachgewiesenen – HK von 288.152,– DM zu errechnen. Eine Kürzung dieser Bemessungsgrundlage sei in den Jahren 1983 und 1984 ebensowenig zulässig wie eine Verminderung des AfA-Satzes von 3,5 %. Wenn das beklagte FA das zu versteuernde Einkommen 1980 aus verfahrensrechtlichen Gründen jetzt nicht mehr um 12.650,– DM (im Ergebnis zu Unrecht gewährte WK) erhöhen könne, so sei insoweit ein Steuerausfall eingetreten. Dieser könne nicht in den Streitjahren durch Ermäßigung der Bemessungsgrundlage korrigiert werden. Denn dies würde eine unzulässige Umqualifizierung von HK in WK bedeuten. Wenn ein Steuerpflichtiger nach Rechtskraft eines Bescheids feststelle, daß er zu seinen Ungunsten veranlagt worden sei, dann habe auch er keine Möglichkeit, diesen Fehler zu berichtigen. Für die Behörde könne nach den Grundsätzen von Treu un...

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