Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 – 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1990 – 1992, ob die Lohnzahlungen des Klägers (Kl.) an seinen Sohn während dessen Studiums als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der im Streitjahr 51jährige Kl. unterhält einen Gewerbebetrieb und stellt Behälter und Apparate her. Die Klägerin (Klin.), seine Ehefrau, ist als kaufmännische Angestellte in diesem Betrieb beschäftigt. Der 1965 geborene Sohn der Kl. studierte von März 1989 bis März 1994 an der … Maschinenbau, Konstruktions- und Verfahrenstechnik.

Am 1. Oktober 1990 schlossen der Kl. und sein Sohn „in Vorbereitung auf seine spätere Tätigkeit und Übernahme der Firma … einen als „Ausbildungs-Dienstvertrag” bezeichneten Vertrag ab. Danach verpflichtete sich dieser, nach Beendigung seines Studiums bzw. seiner Ausbildung seine Arbeitskraft in vollem Umfange dem Betrieb seines Vaters für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung zu stellen. „Während der Studien-/Ausbildungszeit” erhielt er ein „Ausbildungsgehalt” von monatlich 1.000 DM, das später auf 1.100 DM bzw. 1.250 DM erhöht worden ist. Seine durchschnittliche Arbeitszeit betrug hiernach „unter 20 Stunden wöchentlich”. Im Fall des Studienabbruchs war er zur Rückzahlung der Bezüge in Höhe von 60 % verpflichtet. Weiterhin wurde eine anteilige Rückzahlung in Höhe von jährlich 20 % vereinbart, falls er nach Beendigung seiner Ausbildung dem Betrieb weniger als fünf Jahre zur Verfügung steht. Die Entlohnung während der Semesterferien erfolgte entsprechend den tatsächlichen Arbeitsstunden.

Wegen aller Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.

Das Arbeitsverhältnis begann mit dem Wintersemester 1990 und endete mit Abschluß des Studiums.

Aufgrund des oben genannten Vertrages wandte der Kl. seinem Sohn in den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt 5.300 DM (1990), 17.133,10 DM (1991) und 20.101,20 DM

(1992) zu. Hierin enthalten sind der Bruttoarbeitslohn sowie Beiträge zur Lebensversicherung (1991 und 1992).

Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden diese vorgenannten Beträge nicht steuermindernd berücksichtigt. Unter Vornahme auch anderer – hier nicht streitiger – Änderungen setzte das beklagte Finanzamt –FA – durch ESt-Änderungsbescheide für 1990 bis 1992, jeweils vom 24. April 1995, die ESt-Schulden auf 185.598 DM (1990), 215.710 DM (1991) bzw. 241.202 DM (1992) herauf.

Hiergegen wenden sich die Kl. nach vorangegangenem insoweit erfolglosem Rechtsbehelfsverfahrens – die ESt-Schuld für 1991 wurde aus hier nicht interessierenden Gründen auf 213.476 DM vermindert – mit ihrer Klage, in deren Verlauf sie im wesentlichen folgendes vortragen lassen; Das Studium sei im Hinblick auf die spätere Tätigkeit im Betrieb des Kl. erfolgt. Während des jeweils laufenden Semesters habe … wöchentlich durchschnittlich ca. 15 Stunden im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Während der Semesterferien sei dies ganztags der Fall gewesen, wobei in dieser Zeit die Entlohnung nach den geleisteten Arbeitsstunden erfolgt sei. Der Kl. könne nicht erkennen, warum im Streitfall die von der Rechtsprechung bei Ausbildungsdienstverhältnissen mit studierenden Kindern aufgestellten strengen Anforderungen nicht erfüllt sein sollen. So könne die Bindungsfrist von fünf Jahren bei dem relativ niedrigen Ausbildungsgehalt nicht als unüblich kurz angesehen werden. Hinzu komme, daß der studierende Sohn während der Dauer der Ausbildung nicht von der Arbeit freigestellt gewesen sei. Er sei tatsächlich – vor allem an den Wochenenden – tätig gewesen und habe für einen Lohn von umgerechnet ca. 15 DM pro Stunde gearbeitet. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, zusammen mit der … die Auftragsabwicklung, Lieferantenverwaltung und die Materialwirtschaft auf Datenverarbeitung umzustellen. Nach Auskunft der … – auf das Schreiben v. 9. Januar 1998 an die Kl. wird hingewiesen – habe seine Tätigkeit (Organisation der Artikelnummern, Eingabe der Artikelnummern und Stücklisten) entscheidend zum Erfolg der Umstellung beigetragen. … habe sich bei Beginn des Dienstvertrages bereits im 4. Semester befunden und habe aufgrund allgemeiner Vorkenntnisse diese anspruchsvollen Arbeiten übernehmen können, so daß der Stundenlohn keinesfalls als überhöht anzusehen sei.

Die praktische Arbeit im väterlichen Betrieb, die zeitgleich mit dem Studium erfolgt sei, habe gewährleisten sollen, daß der Sohn bereits mit Abschluß des Studiums eine hochqualifizierte, verantwortliche Tätigkeit im Betrieb übernehmen könne. Beim technischen Betriebsbereich des Kl. handele es sich nicht um eine Fachrichtung, die allgemein während des Studiums gelehrt werde. Ähnlich wie z. B. bei der Post, der Bundesbahn oder bei den Banken seien zusätzliche branchenspezifische Kenntnisse erforderlich, um eine entsprechende ...

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