rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge, die der Höhe nach den für geringwertige Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 EStG vorgesehenen Grenzbetrag nicht überschreiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot für aktive Rechnungsabgrenzungsposten, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht (vgl. BFH, Urteil v. 19.1.1978, IV R 153/72). Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (vgl. BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09).

2. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH (Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter; im Streitjahr 2014: 410 EUR).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2; HGB § 240 Abs. 3-4, §§ 241, 256

 

Tenor

1) Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.453 EUR für X-Werbung, Y-Verlag, Creditreform und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2) Die Revision wird zugelassen.

3) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) besteht.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ..Meister und erzielte unter anderem mit seinem als Einzelunternehmen geführten Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Die Klägerin erzielte im Streitjahr hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Im Jahr 2016 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2012 – 2014 statt. Die Betriebsprüferin erhöhte im Streitjahr unter anderem die RAP und damit den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 4.039 EUR. Hierbei handelte es sich um die folgenden Betriebsausgaben, die der Kläger bisher im Streitjahr als sofort abzugsfähiger Aufwand verbucht hatte:

abzugrenzende Zahlung

Beleg/Datum

Gesamtbetrag

Art

abzugrenzender Zeitraum

abzugrenzender Betrag

Beginn

Ende

EUR

EUR

Gelbe Seiten

12.08.14

3.095,00

m

01.07.2019

30.06.2015

1.548

Creditreform – Mitgliedsbeitrag

03.11.14

320,00

m

01.11.2014

31.10.2015

267

Das Örtliche

05.08.14

2.076,00

m

01.07.2014

30.06.2015

1.038

X-Werbung

05.06.14

948,00

m

03.06.2014

02.06.2015

395

Y-Verlag

27.11.14

143,16

m

30.11.2014

30.11.2015

131

Abgrenzung lt. Prüfung

3.379

abzugrenzende Zahlung

Beleg/Datum

Gesamtbetrag

Art

abzugrenzender Zeitraum

abzugrenzender Betrag

Beginn

Ende

EUR

EUR

Kfz-Steuer

29.12.2014

160,00

m

28.12.2014

27.12.2015

160

Kfz-Steuer

03.12.2014

172,00

m

03.12.2014

02.12.2015

158

Kfz-Steuer

24.09.2014

112,00

m

24.09.2014

23.09.2015

84

Kfz-Steuer

16.06.2014

185,00

m

01.06.2014

30.05.2015

77

Kfz-Steuer

11.06.2014

121,00

m

08.05.2014

07.05.2015

40

Kfz-Steuer

05.06.2014

386,00

m

17.04.2014

16.04.2015

129

Kfz-Steuer

06.03.2014

74,00

m

06.03.2014

05.03.2015

12

Abgrenzung lt. Prüfung

660

Die Prüferin schlug dem Beklagten in ihrem Bericht über die Außenprüfung vom 27.09.2016 vor, die Einkommensteuerveranlagung 2014 dahingehend zu ändern.

Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und änderte die Einkommensteuerfestsetzung 2014 mit Bescheid vom 18.10.2016 entsprechend.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Aufwendungen in Höhe von 1.453 EUR, welche nach der Außenprüfung als aktive RAP erfasst worden seien (X-Werbung KG, Y-Verlag GmbH, Creditreform KG und Kfz-Steuer), müssten wie bisher als sofort abziehbare Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da a...

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